OLG Stuttgart Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum: 21.03.2006 Aktenzeichen: 15 UF 4/06 Dokumenttyp: Beschluss
Im Interesse des zu adoptierenden Kindes soll keinerlei Kontakt zum leiblichen Elternteil mehr stattfinden, da das Ziel der Volladoption die vollständige Eingliederung und Sozialisation des Kindes in der Adoptivfamilie ist. Die Beziehung zur Herkunftsfamilie tritt daneben, wie sich auch aus § 1755 Abs. 1 BGB ergibt, vollständig in den Hintergrund. Verfassungsrechtliche Zweifel an dieser Regelung ergeben sich auch nicht daraus, dass wegen des Identitätsfindungsprozesses der Kinder zunehmend weniger Inkognitoadoptionen, sondern vermehrt offene oder halboffene Adoptionen durchgeführt werden (Hoffmann, JAmt 2003, 453, 455).
Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht 5. Senat Entscheidungsdatum: 09.03.1994 Aktenzeichen: 5 L 6725/93 Dokumenttyp: Beschluss Normen: § 1758 Abs 1 BGB, § 15 Abs 1 SGB 1, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 9 Abs 2 AdVermiG 1976 vom 27.11.1989 ... mehr
Zum Auskunftsanspruch nach einer Inkognitoadoption; zum Ermessen; Zulässigkeit einer Leistungsklage
Leitsatz
1. Das Verlangen der Kindesmutter gegenüber dem Jugendamt als Adoptionsvermittlungsstelle, ihr nach einer sog Inkognitoadoption ihres Kindes bei der Wiederherstellung einer Verbindung zu diesem Kind durch Erteilung einer Auskunft oder Benachrichtigung des Kindes behilflich zu sein, kann mit einer allgemeinen Leistungsklage vor den Verwaltungsgerichten weiterverfolgt werden. 2. Ein entsprechender Anspruch kann nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes nicht aus § 9 AdVermiG (AdVermiG 1976 (F: 1989-11-27)) hergeleitet werden und ergibt sich auch nicht aus § 15 SGB I (SGB 1). 3. Über ein solches Verlangen hat die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden und dabei § 1758 Abs 1 BGB, § 61 Abs 2 PStG (PersStDG) und Art 2 Abs 1, 1 Abs 1 GG zu berücksichtigen.
Orientierungssatz
1. Vergleiche VG Würzburg, 1993-11-03, W 3 K 92.713, FamRZ 1994, 1201.
Fundstellen ...
Diese Entscheidung zitiert ...
Gründe
1 Die Klägerin, deren 1971 geborener Sohn 1972 mit Einwilligung der Klägerin, die die Adoptiveltern nicht kannte und nicht kennt, unter Vermittlung des Beklagten adoptiert wurde, bat den Beklagten, eine Verbindung zu ihrem Sohn zu ermöglichen. In der anschließend mit dem Beklagten anwaltlich geführten Korrespondenz wurde zunächst die Mitteilung der Anschrift des Sohnes der Klägerin erbeten und dann begehrt, dem Sohn der Klägerin Name und Adresse seiner leiblichen Mutter, der Klägerin, mitzuteilen, um so dem Sohn die Möglichkeit zu geben, zu seiner leiblichen Mutter Kontakt aufzunehmen. Das lehnte der Beklagte ab. Das Verwaltungsgericht wies die Klage der Klägerin ab. Den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht ab. 2 Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das auf ein schlichtes Verwaltungshandeln des Beklagten gerichtete, im Rahmen einer allgemeinen Leistungsklage zu verfolgende (vgl. hierzu: BVerwG, Urt. v. 25.10.1988 - 3 C 4.81 -; Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 427.3 § 339 LAG Nr. 169; OVG Münster, Urt. v. 20.6.1984 - A 846/83 - NJW 1985, 1107) Begehren der Klägerin, das sie mit der Berufung weiter verfolgt, erscheint unter keinem der in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte erfolgversprechend. 3 Aus § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Vermittlung der Annahme als Kind und Über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern (Adoptionsvermittlungsgesetz) - AdVermiG - (vom 27.11.1989, BGBl. I S. 2017) kann der geltend gemachte Anspruch nicht hergeleitet werden. Nach dieser Vorschrift haben Jugendämter im Zusammenhang mit durch sie vermittelten Adoptionsverfahren sicherzustellen, daß die gebotene vor- und nachgehende Beratung und Unterstützung geleistet wird. Ob hieraus der von der Klägerin verfolgte Anspruch schon deshalb nicht hergeleitet werden kann, weil durch die gewünschte Unterrichtung des leiblichen Sohnes der Klägerin das mit dem Adoptionsverfahren verfolgte Ziel gefährdet wird (vgl. hierzu: OVG Münster, NJW 1985, 1107),bedarf keiner Entscheidung. Denn die nachgehende Beratung und Unterstützungspflicht des § 9 Abs. 2 AdVermiG besteht nur im Rahmen der einzelnen Abschnitte des Adoptionsverfahrens und kann sich Äußerstenfalls lediglich auf die gesamte Erziehungszeit erstrecken (vgl. Jans/Happe, Jugendwohlfahrtsgesetz - Komm., Loseblatts., Stand: August 1988, Anhang 2 (§ 9) zu § 48 a JWG Anm. 4). 4 Die Erziehungszeit ist aber bei § 48 a JWG dem heute 22jährigen leiblichen Sohn der Klägerin bereits beendet. Diese zeitliche Begrenzung der Unterstützungspflicht des § 9 Abs. 2 AdVermiG ergibt sich auch aus Abs. 1 dieser Vorschrift, wonach im Rahmen der Adoptionshilfe die leiblichen Eltern des Kindes eingehend zu beraten und zu unterstützen sind und dies insbesondere für die Zeit, bevor das Kind in Pflege genommen wird, und während der Eingewöhnungszeit gilt. Eine Einflußnahme auf die nach Abschluß des Adoptionsverfahrens und nach Erreichen der Volljährigkeit des adoptierten Kindes bestehende Lebenssituation gebietet diese Vorschrift nicht. Außerdem handelt es sich bei der von der Klägerin gewünschten Unterstützung nicht um eine "gebotene nachgehende Unterstützung" (§ 9 Abs. 2 AdVermiG). Denn diese Unterstützung ist nicht im Rahmen der Adoptionshilfe geboten, sondern mit ihr erstrebt die Klägerin eine allgemeine Lebenshilfe; ihr geht es darum - wie sich aus ihrem Antrag vom 23.5.1991 ergibt - "eine Lebensverbindung" für sich und ihre beiden Töchter zu erreichen. 5 Auch aus § 15 des Sozialgesetzbuches, Allgemeiner Teil - SGB I (vom 11.12.1975, BGBl. I S. 3015, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.6.1993, BGBl. I S. 1038) kann der geltend gemachte Anspruch nicht hergeleitet werden. Nach dieser Vorschrift sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen sowie die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung verpflichtet, Über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen (§ 15 Abs. 1 SGB I) und erstreckt sich die Auskunftspflicht auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die fürdie Auskunftssuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist. Hieraus kann das Begehren der Klägerin nicht hergeleitet werden, weil es sich nicht auf eine soziale Angelegenheit nach dem Sozialgesetzbuch bezieht. Die Auskunftspflicht des § 15 SGB I beschränkt sich auf die in dem Sozialgesetzbuch selbst niedergelegten Rechtspflichten des Bürgers sowie alle in dem Sozialgesetzbuch geregelten sozialen Angelegenheiten (vgl. hierzu: OVG Münster, NJW 1985, 1107 m.w.N.; Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch, Allgemeiner Teil, Komm., Loseblatts., Stand: Februar 1994, K. § 15, Rn. 7), zu denen der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch nicht gehört. Außerdem verfolgt die Klägerin den ursprünglich geltend gemachten Auskunftsanspruch nicht mehr, sondern begehrt mit dem mit der Berufung aufrechterhaltenen Klagebegehren letztlich, den Beklagten dazu zu verpflichten, dem leiblichen Sohn der Klägerin die Informationen zu erteilen, die er benötigt, um - wenn er es wünscht - Kontakt zu der Klägerin aufzunehmen. Diese Rechtsfolge kann aus § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB I nicht hergeleitet werden. 6 Es handelt sich bei diesem Begehren um ein Verlangen gegenüber dem Beklagten, durch schlichtes Verwaltungshandeln in bestimmter Weise tätig zu werden. Da eine gesetzliche Regelung - wie sich aus dem Vorstehenden ergibt - hierfür nicht besteht, hatte der Beklagte nach pflichtgemäßem Ermessen über das Begehren zu entscheiden. Dies hat er durch den Bescheid vom 26.4.1993 rechtsfehlerfrei getan. Entgegen der von der Klägerin mit der Berufung vertretenen Ansicht hat der Beklagte das ihm eingeräumte Ermessen ausgeübt. Das ergibt sich einmal aus dem Bescheid selbst, in dem es u.a. heißt, "nach pflichtgemäßer Ermessensprüfung" könne dem Begehren nicht entsprochen werden, und zum anderen lassen die mit dem Beklagten geführte Korrespondenz und die mit der Klägerin von dem Beklagten geführten Gespräche das Anliegen der Klägerin betreffende Ermessenserwägungen erkennen. Zu Recht hat der Beklagte im Rahmen der Ermessensausübung die Regelungen des § 1758 BGB und des § 61 Abs. 2 Satz 2 des Personenstandsgesetzes berücksichtigt. Denn diese Regelungen sind im Rahmen einer Inkognitoadoption, in die die Klägerin für ihren leiblichen Sohn unmittelbar nach dessen Geburt eingewilligt hat, zu beachten. Nach § 1758 Abs. 1 BGB dürfen - ohne zeitliche Einschränkung - Tatsachen, die geeignet sind, die Adoption und ihre Umstände aufzudecken, ohne Zustimmung der Adoptiveltern und des Kindes nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, daß besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern. Es kann dahinstehen, ob die von der Klägerin gewünschte Information ihres leiblichen Kindes durch den Beklagten eine Tatsache im Sinne dieses Offenbarungs- und Ausforschungsverbots darstellt. Denn der Beklagte hat sich im Rahmen seiner Ermessensentscheidung auf das Verbot auch nicht berufen, sondern in diesem Zusammenhang lediglich darauf hingewiesen, daß aus dieser Regelung keine Verpflichtung des Beklagten hergeleitet werden kann, auf eine Zustimmung der Adoptiveltern und des leiblichen Sohnes der Klägerin zu einer Aufdeckung der Adoptionsumstände, die die Klägerin letztlich erstrebt, hinzuwirken. Dies ist im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung des Ermessens (§ 114 VwGO) nicht zu beanstanden, wenn - wie es der Beklagte getan hat - hierfür die sachliche Begründung gegeben wird, daß durch das von der Klägerin begehrte Verhalten in das Vertrauensverhältnis zwischen den Adoptiveltern und dem Adoptivkind eingegriffen werde und daß dieser Eingriff unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Erkrankung der Klägerin und der Möglichkeit ihres leiblichen Sohnes, sich selbst über seine Abstammung zu informieren, nicht gerechtfertigt sei. 7 Gleiches gilt für die in § 61 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes (i.d.F. v. 8.8.1957, BGBl. I S. 1126, zuletzt geändert durch Gesetz v. 21.12.1992, BGBl. I S. 2094) normierte Auskunftseinschränkung, nach der Einsicht in den Geburtseintrag nach einer Adoption nur Behörden, den Adoptiveltern sowie deren Eltern und dem gesetzlichen Vertreter des Kindes sowie dem über 16 Jahre alten Kind gewährt werden darf. Auch durch diese Regelung hat der Beklagte - wie sich mit Eindeutigkeit aus dem Bescheid vom 26.4.1993 ergibt - sein Ermessen nicht gebunden gesehen, sondern unter den bereits genannten Ermessenserwägungen ein Tätigwerden abgelehnt. 8 Eine Ermessensbindung und die sich daraus ergebende Verpflichtung des Beklagten, in dem von der Klägerin begehrten Sinne tätig zu werden, kann auch nicht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - hergeleitet werden. Das durch diese Bestimmungen geschätzte allgemeine Persönlichkeitsrecht ist - wie das Bundesverfassungsgericht in der von dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin erwähnten, das Verbot einer Abstammungsklage nach § 1593 BGB betreffenden Entscheidung (Urt. v. 31.3.1989 - 1 BvL 17/87 -, BVerfGE 79, 256, 26 = NJW 1989, 891) ausgeführt hat - nicht schrankenlos gewährleistet. Es kann nach Art. 2 Abs. 1 GG nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung ausgeübt werden. Räumt die Rechtsordnung - wie hier - einer Behörde die Befugnis ein, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, verletzt sie - ähnlich wie der Gesetzgeber bei Ausübung seiner Regelungskompetenz (vgl. hierzu: BVerfG, a.a.O.) - Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG erst dann, wenn sie dabei einen verfassungswidrigen Zweck verfolgt oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Beides ist hier aber zu verneinen. Anhaltspunkte dafür, daß der Beklagte bei Ablehnung des von der Klägerin begehrten Verhaltens verfassungswidrige Zwecke - wie etwa die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin - verfolgt, ergeben sich weder aus dem Vortrag der Klägerin noch im übrigen. Auch die Annahme einer Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäigkeit durch den Beklagten ist nicht gerechtfertigt. Tragender Grund für die Entscheidung des Beklagten war - wie er in der Berufungserwiderung noch einmal betont hat -, daß unter Berücksichtigung der Erkrankung der Klägerin durch die gewünschte Information ihres adoptierten Sohnes das zwischen diesem und seinen Adoptiveltern bestehende Vertrauensverhältnis zerstört und damit in die Lebensverhältnisse einer Familie mit der Gefahr des Entstehens nur schwer zu lösender Probleme eingegriffen wird. Dieses Ziel des Verwaltungshandelns des Beklagten ist im Hinblick auf die bereits erörterten Regelungen des § 1758 BGB und § 61 Abs. 2 PStG, wonach die Initiative für die Aufnahme von Verbindungen der Adoptiveltern und des adoptierten Kindes zu den leiblichen Eltern lediglich den Adoptiveltern und dem Adoptivkind ermöglicht werden soll, rechtlich nicht zu beanstanden. Das Verhalten des Beklagten steht auch nicht außer Verhältnis zu diesem Ziel. Denn der Beklagte beschränkt sich darauf, untätig zu bleiben, und tut dies auch im Hinblick darauf, daß er lediglich als Adoptionsvermittlungsbehörde tätig geworden ist und das Adoptionsverfahren bereits seit langem seinen Abschluß gefunden hat. Eine die Annahme der Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit rechtfertigende Unzumutbarkeit ist hiermit für die Klägerin nicht verbunden. Denn hierdurch wird lediglich ein Zustand aufrechterhalten, den sie durch ihre Einwilligung in die Adoption vor mehr als 20 Jahren in Verantwortung für ihr Kind und dessen Lebensentwicklung herbeigeführt hat. ------------------------------------------------------------------------
Dieses Urteil hat Hans mir zukommen lassen! Das ist echt der Hit. Mir fehlen mal wieder die Worte für dieses System!
Klar, eigentlich bestätigt es ja genau das, was wir hier des öfteren beanstanden.
Mich macht es einfach nur wütend, dass diese SA überhaupt einen Prozess verursacht, anstand mal kurz einen Brief an den erwachsenen Sohn der Klägerin zu schicken.
wie das urteil zeigt, kann da begründet werden bis der arzt kommt!!!! kann man herkunft auslöschen????? irgendwo hab ich, glaube ich zumindest, mitbekommen, daß das geborene abgegebene kind beim rentenanspruch (o. ä.) der h-mutter mit berücksichtigt wird. das geht also gesetzlich... wie paßt das alles zusammen??? das scheint dann eine art schweigegeld zu sein??? der prozess muß von einer total handlungsunfähigen, bzw. verunsichterten SA angestrebt worden sein, der wohl nicht klar war, wo ihr ermessensspielraum anfängt und aufhört ... wundert mich aber nicht, wenn in JÄ SA sitzen, die erst einige tage brauchen um adoptierten auskunft darüber geben zu können, wie die akten-aufbewahrungsfrist vor 2002 war, wer denn sonst??? und selbst damit können sie machen was sie wollen! da wird wirklich die totale entmündigung von adoptierten angestrebt
Tja und bald kommt noch hinzu,das es ohne Gerichtsbeschluss Kinder auf einen anonymen anruf geklaut werden können.Bisher traf alls ein was ich prophezeiht habe. Sobald das Grundgesetzt Kinder kommt oder wie die da da formulieren,wird es einfach sein für Rächer an Familien einfach Nummer unterdrücken ,Anruf Ja,Misbrauch und Vernachlässigungvorwurf,Sa mobiliesiert ein SEK oder was auch immer,Klingeln an wohnung der Mutter ,Herausnahme des Kindes auf den anonymen Verdacht,Klau,und die Hämischen Nachbarn,die natürlich gelogen haben ,was sonst auch,freuen sich total --Racheakt ist vollzogen mit aller staatsgewalt.Nachbarn werden für ihren Hinschauprozess von Ja gelobt;)Und sie schliessen die Türe und lachen erstmal über den dumme JA ,was auch alles glaubt. Wartets ab.Soweit wird es bald kommen mit dem neuen Project "Schaut hin" :/ Tjoah ,weiss zwar net genau ob es hier her gehört aber naja schreiben kann man sowas überall nicht nur in speziellen threads ^^