Auszug aus dem Newsletter 139 der Adoptionsinfo (Artikel aus der NZZ vom 23.08.2008)
ZitatAdoptivkind nicht erbberechigt Bundesgericht bestätigt Urteil der Berner Justiz
Eine heute 27-jährige Frau, die als Elfjährige in Brasilien von einem vermögenden Schweizer Ehepaar adoptiert worden war, erbt nach dem Tod des Adoptivvaters nichts. Wie die Berner Justiz hat auch das Bundesgericht die Adoption nicht anerkannt. ...
(ap) Ein in Brasilien adoptiertes Kind eines schweizerischen Ehepaares kann seinen Adoptivvater nicht beerben, weil die Adoption in der Schweiz nicht anerkannt worden ist. Nach der Berner Justiz sprach auch das Bundesgericht der heute erwachsenen Frau die Erbberechtigung ab.
Ein Berner Ehepaar mit Wohnsitz in Spanien hatte im Juli 1992 in Brasilien ein elfjähriges Kind adoptiert. Auf das Gesuch der Eltern, die Adoption des Kindes auch in der Schweiz anzuerkennen, trat die Berner Justizdirektion nicht ein, weil die Eltern nicht in der Schweiz wohnten.
Streit zwischen Adoptiveltern und Kind Bei einem Aufenthalt in der Schweiz im Jahre 1996 kam es zwischen den Adoptiveltern und dem Kind zu Auseinandersetzungen. Die Eltern kehrten nach Spanien zurück, das Mädchen blieb in der Schweiz. Ihm wurde ein Beistand bestellt. Die Eltern wurden gerichtlich zu Unterhaltszahlungen verpflichtet. Weitere Bemühungen, das Mädchen in der Schweiz zu adoptieren, wurden keine mehr unternommen. Auch das Adoptivkind bemühte sich nicht weiter um Anerkennung der in Brasilien erfolgten Adoption.
Als der Adoptivvater anfangs 2004 im Alter von 79 Jahren verstarb, stellte sich die Frage, ob das Adoptivkind erbberechtigt sei. Die Gerichtspräsidentin Bern-Laupen und das Berner Obergericht wiesen die Klage der Adoptivtochter ab. Beide Gerichte kamen zum Schluss, dass einzig die 66-jährige Adoptivmutter und ihr 19-jähriger Adoptivbruder als Erben anzuerkennen sind.
Eine gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde der Adoptivtochter hat das Bundesgericht nun abgewiesen. Wie die beiden Vorinstanzen entschied auch das Bundesgericht, dass die in Brasilien ausgesprochene Adoption in der Schweiz nicht mehr anerkannt werden kann und die junge Frau deshalb nicht erbberechtigt ist. Die heute 27-jährige Adoptivtochter muss die Gerichtskosten von 7.000 Franken bezahlen und den Anwalt der Adoptivmutter beziehungsweise des Adoptivbruders mit 8.000 Franken entschädigen.
Urteil: 5A–74/2008 vom 25. Juni 2008
Ganz schön krass diese Aussagen. Können das unsere Schweizer bestätigen, dass es so ist oder sein kann?