In einem anderen Thema blieb mir meine Frage unbeantwortet, daher stelle ich sie noch mal hier her. Dieser Punkt würde mich auch mal näher intressieren.
ZitatBetreff des Beitrags: Re: Was fühlen A. Eltern wenn sie Kinderlos sind?Verfasst: Mo 27. Okt 2008, 10:33
.... Ich kann euch und die A-Bewerber sehr gut verstehen, dass sie sich mit einer Pflege nicht anfreunden können.
Nur eine Frage. Wenn ich das immer mit bekomme, denken die A-Bewerber (nicht alle) meistens, dass sie einem armen kleinen Baby ein schönes Zuhause geben möchten, eine gesicherte Zukunft und und und, weil es seine Mutter nicht möchte oder aus sonst was für Gründen. Wenn man euch erzählt, dass in den Heimen Kinder sind, die adoptiert werden können, warum warten alle A-Bewerber auf ein Baby? Wenn man sich doch so sehr ein Kind wünscht und behauptet, dass man Kinder über alles liebt und diese ehrenvollen Gedanken hat, einem Kind eine schönes Zuhause zu geben und eine gesicherte Zukunft, warum kann man denn nicht einem dieser Kinder, die etwas älter sind, das ermöglichen? Warum bekommen diese Kinder nicht die Chance? Oder warum kommt es für die meisten A-Bewerber nicht in Frage. Alle A-Bewerber sagen, sie lieben Kinder. Warum reicht aber die Liebe zu Kindern in diesem Fall nicht mehr aus?
ZitatCassie hat geschrieben: ... dass es selbst bei einem positiven Sozialbericht keine Garantie auf eine Adoption gibt.
Das Thema diese Threads ist "Identität".
Die "Garantie auf Adoption", die Cassie hier anspricht, fällt mir immer wieder als Wunsch von Adoptiveltern auf.
Ist aber nicht gerade bei den heutigen Praktiken (Inkognitoadoptionen) genau das ein Hemmnis für die Erhaltung der Identität der Kinder? Bisher zeigen doch die Erfahrungen, dass das ganze Gerede von Unterstützung bei der Herkunftssuche, eine Farce ist. Nur in wenigen Fällen läuft das so, wie es in all den Adoptionsbroschüren zu lesen ist. Der Regelfall sieht doch so aus, dass noch nicht einmal die JA selbst bemüht sind, alles an Informationen aufzuschreiben, dessen sie Kraft ihres Amtes hätten habhaft werden können. Inwieweit sie das tun, hängt einzig und alleine davon ab wie engagiert der jeweilige Sachbearbeiter ist, oder wie interessiert die Adoptionsbewerber darin sind. Selbst wenn diese Informationen vorhanden sind, werden sie oft so lange zurückgehalten, bis die betroffenen Kinder diese regelrecht einklagen!
Ich denke hierbei z. B. an die Herkunftsväter. Wie kann es sein, dass so viele davon überhaupt nicht in den Akten erscheinen? Man könnte mutmaßen, dass es gar nicht "bequem" sein könnte, "die" auch noch als spätere, eventuelle Störenfriede im System zu haben. Es reicht doch aus, wenn die Mütter später suchen gehen und den Familienfrieden der neuen Familie ins Wanken bringen könnten.
Warum ziehen die meisten potentiellen Adoptiveltern die Adoption einer Pflegschaft vor? Beides hat doch Vor- und Nachteile für sie? Wenn es z. B. um die Erhaltung einer Erbnachfolge geht, gibt es nichts anderes als Adoption, wenn es aber "nur" darum geht, einem familienlosen Baby oder Kind zu helfen, ist dessen Status eher unbedeutend. Wächst daraus eine intakte Familie und entfernt sich die leibliche Familie dabei immer weiter von ihrem Kind, kann man ja jederzeit an eine Adoption denken, z. B. vor der Einschulung.
Wenn ich mir dann noch vor Augen halte, dass annehmende Familien im Falle einer Pflegschaft seitens Staat finanziell unterstützt werden, bei einer Adoption aber alles alleine finanzieren müssen, liegt der Vorteil einer Adoption doch, wirtschaftlich gesehen, auf Seiten des Staates. Das Kind aber ist in beiden Fällen erst einmal gleich gut versorgt, bei Beibehaltung seiner Identität - und das wäre durchaus "zum Wohle des Kindes"
Viele Grüße von einer nachdenklichen Cornelia
Stimmt mausi, in dem einen Punkt betreffs der Pflegschaft muss ich auch mal grübeln. Wenn man mal das Beispil von Tritiom sieht. Sie hat innerhalb der 8 Wochen gesagt, dass sie das Kind doch annimmt. Aber vom JA wurde es verweigert mit der Argumentation, dass Kind habe bereits eine Bindung zu den A-Bewerbern/Eltern (sind ja eigentlich noch Bewerber, oder). Man reisst dieses Kind also dort nicht mehr raus und man betreibt trotzdem die Adoption zum Wohle des Kindes!!! Wenn nun ein Kind in Pflegschaft gegeben wird, baut das Kind doch ebenfalls eine Bindung auf. Wird in dem Falle das Kind etwa auch wieder raus gerissen? Das ist doch ebenfalls nicht zum Wohle des Kindes? ....grübel....
mir ist das auch erst bewußt worden, als ich kürzlich auf einer Seite war, wo sich Pflegeeltern bitter darüber beschwert haben, wie rigoros Ämter die Adoption von ihren Pflegekinder betreiben würden, obwohl es überhaupt keine Probleme mit der Pflegschaft gäbe. Gut, das kann ich als Leserin natürlich nicht nachprüfen, aber nachdenklich macht mich das allemal
Also kann man doch mal so allgemein sagen, selbst wenn A-Bewerber sagen, ok wir machen Pflegschaft (brauch man nicht so lange warten), dass man davon ausgehen kann, dass das Kind auch dauerhaft in dieser Familie bleibt und eventuell nachher sogar eine Adoption draus werden könnte?
Dann verstehe ich nicht, warum sich Adoptionsbewerber damit so schwer tun.
Wenn das Kind an erster Stelle steht, sollten doch die Unbequemlichkeiten an Formalitäten/Papiere/Bürokratie usw. doch nebensächlich sein.
mir ist das auch erst bewußt worden, als ich kürzlich auf einer Seite war, wo sich Pflegeeltern bitter darüber beschwert haben, wie rigoros Ämter die Adoption von ihren Pflegekinder betreiben würden, obwohl es überhaupt keine Probleme mit der Pflegschaft gäbe. Gut, das kann ich als Leserin natürlich nicht nachprüfen, aber nachdenklich macht mich das allemal
Viele Grüße, Cornelia
Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - Zweites Kapitel - Leistungen der Jugendhilfe (§§ 11 - 41) Vierter Abschnitt - Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige (§§ 27 - 41) Dritter Unterabschnitt - Gemeinsame Vorschriften für die Hilfe zur Erziehung und die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§§ 36 - 40) Gliederung § 36 Mitwirkung, Hilfeplan(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Vor und während einer langfristig zu leistenden Hilfe außerhalb der eigenen Familie ist zu prüfen, ob die Annahme als Kind in Betracht kommt. Ist Hilfe außerhalb der eigenen Familie erforderlich, so sind die in Satz 1 genannten Personen bei der Auswahl der Einrichtung oder der Pflegestelle zu beteiligen. Der Wahl und den Wünschen ist zu entsprechen, sofern sie nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind. Wünschen die in Satz 1 genannten Personen die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung nach Maßgabe des Hilfeplans nach Absatz 2 geboten ist.
(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen.
(3) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35a Abs. 1a abgegeben hat, beteiligt werden; vor einer Entscheidung über die Gewährung einer Hilfe zur Erziehung, die ganz oder teilweise im Ausland erbracht werden soll, soll zum Ausschluss einer seelischen Störung mit Krankheitswert die Stellungnahme einer in § 35a Abs. 1a Satz 1 genannten Person eingeholt werden. Erscheinen Maßnahmen der beruflichen Eingliederung erforderlich, so sollen auch die Stellen der Bundesagentur für Arbeit beteiligt werden.