ich habe eine Frage und zwar, wenn eine adoptierte Person ihren Namen ändern lässt, den Vor- und Nachname, dann ist sie nicht mehr erberechtigt. Ist das wirklich so? Kann das nur von einem Namen abhängig gemacht werden? Oder gibt es auch andere Möglichkeiten?
Ich möchte unter solchen Umständen auch nicht mehr erben. Dann hätte ich Geld aber den richtigen Namen doch nicht ganz. Wie kann man nur so geldgierige Gesetze im Zusammenhang mit Adoption erstellen?!? Das ist doch absolut daneben! Denken die wirklich wir adoptierten Menschen sind so blöd?!? Und würden eher das Geld als den eigentlichen Namen nehmen?
ZitatAdoption und Erbrecht Adoption und Erbrecht nach §§ 1741 ff BGB Bei Adoptionen seit dem 01.01.1977 wird zwischen Voll- und Minderjährigen unterschieden. Adoption Minderjähriger: Seit dem 01.01.1977 wird durch die Adoption Minderjähriger die gleiche erbrechtliche Beziehung hergestellt wie zu leiblichen Kindern. Für den adoptierten Minderjährigen erlischt damit auch komplett das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern und leiblichen Verwandten. Der adoptierte Minderjährige wechselt also vollständig in das Lager der aufnehmenden Familie. Erbrechtliche Ansprüche gibt es nur noch in dieser neuen Familie. Ein Ehepaar adoptiert ein Kind im Alter von 12 Jahren. Der Adoptivvater verstirbt einige Jahre später. Das Kind ist neben der Mutter voll erbberechtigt. Als wiederum ein paar Jahre später die Großeltern adoptiv-väterlicherseits versterben, ohne weitere Abkömmlinge zu hinterlassen, erbt das Adoptivkind alles, genau wie bei einem leiblichen Kind. Ausnahmen gelten bei Verwandtenadoptionen nach § 1756 BGB. Adoption Volljähriger: Die erbrechtlichen Ansprüche erstrecken sich grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen dem Adoptierenden und dem Adoptierten, nicht auch auf die weiteren Verwandten. Ein Ehepaar adoptiert einen Volljährigen im Alter von 19 Jahren. Der Adoptivvater verstirbt einige Jahre später. Das Kind ist neben der Mutter voll erbberechtigt. Als wiederum ein paar Jahre später die Großeltern adoptiv-väterlicherseits versterben, rückt der Adoptivsohn nicht in die gesetzliche Erbstellung des Adoptivvaters ein. Altadoptionen vor dem 01.01.1977: hier gibt es keine Unterscheidung zwischen Adoption von Voll- und Minderjährigen. Grundsätzlich bleibt das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern und deren Verwandten fortbestehen, so dass das altadoptierte Kind unter Umständen nach beiden Elternpaaren (leibliche- und Adoptiv-Eltern) erben kann, es besteht jedoch kein Erbrecht nach den weiteren Verwandten der Adoptiveltern. Umgekehrt werden die Adoptiveltern nicht erbberechtigt am Nachlass des adoptierten Kindes. Tragisches Beispiel dazu: Das wohlsituierte Elternpaar Klee adoptiert im Jahre 1964 den 2jährigen Jungen Max. Dessen leibliche Eltern sind alkohol- und drogenabhängig. Die leiblichen Eltern bekommen noch weitere Kinder, die aber nicht zur Adoption freigegeben werden. Im Jahre 1993 übertragen die Adoptiveltern bereits einigen Grundbesitz an Max. Im Jahre 2004 übertragen die Adoptiveltern nochmals einen Großteil ihrer Wertpapiere an Max, um die steuerlichen Freibeträge auszunutzen. Max verstirbt am 12.04.2005 an den Folgen eines Autounfalles. Max hat kein Testament gemacht. Die leiblichen Eltern sind bereits verstorben. Erben des ganzen Grundbesitzes von Max und des Wertpapierdepots werden die leiblichen Geschwister von Max, zu denen niemals ein Kontakt bestand. Die Adoptiveltern gehen leer aus.
Zitatich habe eine Frage und zwar, wenn eine adoptierte Person ihren Namen ändern lässt, den Vor- und Nachname, dann ist sie nicht mehr erberechtigt. Ist das wirklich so? Kann das nur von einem Namen abhängig gemacht werden? Oder gibt es auch andere Möglichkeiten?
Hallo Maus, woher hast Du diese Information? Sie ist für den Geltungsbereich des BGB völliger Unsinn. Wenn Du den Wunsch hast Deinen Namen zu ändern, wirst Du aber hierbei auf fast unüberwindbare Hindernisse stossen.
Hierzu eine Information des Bürgeramts Essen.
"Anträge zur Durchführung von öffentlich-rechtlichen Namensänderungsverfahren können Sie nur bei der Gemeinde stellen, in der Sie mit Hauptwohnung gemeldet sind. Das deutsche Namensrecht ist durch die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts umfassend und grundsätzlich abschließend geregelt. Das heißt bei familienrechtlichen Vorgängen wie Geburt, Eheschließung, Eheauflösung, aber auch Namenserteilung nach neuer Sorgerechtsbegründung, nachträglicher Bestimmung eines Ehe- oder Doppelnamens usw. bietet das Bürgerliche Gesetzbuch vielfältige namensrechtliche Möglichkeiten. Für die Bearbeitung dieser Erklärungen oder Anträge ist das Standesamt zuständig. Auch Erklärungen zum Namen von Spätaussiedlern, Flüchtlingen oder Vertriebenen nimmt das Standesamt entgegen. Das gilt auch für eingebürgerte Personen, die zur Schreibweise oder Aussprache ihrer Namen oder den Wegfall von Besonderheiten, die sich durch das ausländische Namensrecht ergeben, sogenannte Angleichungserklärungen abgeben können.
Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung ist im Ausnahmefall bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Sie dient dazu im Einzelfall erhebliche Unzuträglichkeiten bei der Führung des vorhandenen Namens zu beseitigen. So zum Beispiel bei anstößigen, lächerlichen Namen, nach Einbürgerung bei ausländischen Namen und deren Besonderheiten, bei Familiennamen von Pflegekindern usw.
Der bloße Wunsch, einen anderen Namen führen zu wollen, etwa weil er nicht gefällt oder ein anderer Name besser klingt, ist kein wichtiger Grund. Seinen Namen buchstabieren zu müssen, ist dem Bereich Unannehmlichkeit zuzuordnen und ebenfalls als wichtiger Grund für eine Namensänderung nicht anzusehen. Auch dürfen durch eine öffentlich-rechtliche Namensänderung die durch das Bürgerliche Gesetzbuch gezogenen Grenzen des Namensrechts nicht umgangen werden. Vor Antragstellung sollte daher immer ein Beratungsgespräch geführt werden. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung ist gebührenpflichtig. Der Gebührenrahmen bewegt sich bei Vornamen zwischen 2,50 Euro bis 255,00 Euro, bei Familiennamen zwischen 2,50 Euro bis 1022,00 Euro. Die Gebühren werden nach dem Verwaltungsaufwand berechnet.
Und jetzt der Vollständigkeit halber ein Blick in das Erbrecht.
§ 2333 BGB Entziehung des Pflichtteils eines Abkömmlings
Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen: 1. wenn der Abkömmling dem Erblasser, dem Ehegatten oder einem anderen Abkömmling des Erblassers nach dem Leben trachtet, 2. wenn der Abkömmling sich einer vorsätzlichen körperlichen Misshandlung des Erblassers oder des Ehegatten des Erblassers schuldig macht, im Falle der Misshandlung des Ehegatten jedoch nur, wenn der Abkömmling von diesem abstammt, 3. wenn der Abkömmling sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser oder dessen Ehegatten schuldig macht, 4. wenn der Abkömmling die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt, 5. wenn der Abkömmling einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel wider den Willen des Erblassers führt.
§ 2333 Entziehung des Pflichtteils eines AbkömmlingsDer Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen: 1. wenn der Abkömmling dem Erblasser, dem Ehegatten oder einem anderen Abkömmling des Erblassers nach dem Leben trachtet, 2. wenn der Abkömmling sich einer vorsätzlichen körperlichen Misshandlung des Erblassers oder des Ehegatten des Erblassers schuldig macht, im Falle der Misshandlung des Ehegatten jedoch nur, wenn der Abkömmling von diesem abstammt, 3. wenn der Abkömmling sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser oder dessen Ehegatten schuldig macht, 4. wenn der Abkömmling die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt, 5. wenn der Abkömmling einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel wider den Willen des Erblassers führt.
wenn ich es noch richtig weiss, bist du aus der Schweiz. Ich könnte mir vorstellen, dass es da doch gewisse Unterschiede in der Gesetzteslage/Rechte usw. gibt und nicht unser Recht anwendbar ist. Sicher wird vieles ähnlich sein und kann dir auch schon hilfreich sein.
Namensänderung nach Art. 30 Abs. 1 ZGB der Schweiz 1. Gesetzliche Grundlage Nach Art. 30 Abs. 1 ZGB kann die Regierung des Wohnsitzkantons einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen. 2. Voraussetzungen Die Änderung des Namens ist zu bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, hat die zuständige Behörde nach Recht und Billigkeit zu beurteilen. Ob wichtige Gründe vorliegen, beurteilt sich nach objektiven Kriterien. Subjektive Gründe des Gesuchstellers können im Namensänderungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Die Namensänderung bezweckt, ernstliche Nachteile, die mit dem bisherigen Namen verbunden sind, zu beseitigen. Das Interesse des Namensträgers an einem neuen Namen ist dasjenige der Verwaltung und der Allgemeinheit an der Unabänderlichkeit des einmal erworbenen und in die Register eingetragenen Namens gegenüber zu stellen. Insbesondere ist eine Änderung des Namens zu bewilligen, wenn der Gesuchsteller einen lächerlichen oder anstössigen Namen führt. Bei einer Namensänderung für ein Kind ist das Kindesinteresse massgebend. Der Wunsch eines Kindes, gleich zu heissen wie die Mutter (oder Vater) und die übrige Stieffamilie stellt nach neuerer Praxis des Bundesgerichts für sich allein kein wichtiger Grund im Sinne des Gesetzes dar, weil aufgrund unserer heutigen gesellschaftlichen Entwicklung dadurch dem Kind kein sozialer Nachteil erwächst. Es müssen konkrete ernsthafte soziale Nachteile aufgezeigt werden. Besitzt die gesuchstellende Person die ausländische Staatsangehörigkeit, hat sie beim Heimatstaat oder bei der zuständigen ausländischen Vertretung in der Schweiz abzuklären, ob die gewünschte Namensänderung nach schweizerischem Recht durch die Behörde des Heimatstaates anerkannt wird. Dies ist von der zuständigen Behörde des Heimatstaates ausdrücklich zu bestätigen. 3. Zuständigkeit Zuständig für die Namensänderung ist im Kanton St.Gallen das Departement des Innern. Das Gesuch ist dem Amt für Bürgerrecht und Zivilstand, Davidstrasse 27, 9001 St.Gallen, einzureichen. 4. Verfahren Das Gesuch ist schriftlich und ausführlich zu begründen. Es muss daraus klar hervorgehen, welche konkreten Nachteile mit der beantragten Namensführung beseitigt werden können. Dem Begehren sind folgende Unterlagen beizufügen: o Personenstandsausweis, ausgestellt vom Zivilstandsamt des Heimatortes o Familienbüchlein (falls vorhanden) oder Familienausweis des Gesuchstellers, der Stiefoder Pflegeeltern o Wohnsitzausweis, ausgestellt vom Einwohneramt o Ausweis über die elterliche Sorge (z.B. Kopie des Scheidungsurteils) o Zustimmungserklärung des Stiefvaters oder der Pflegeeltern o Zustimmungserklärung des leiblichen Vaters, wenn nicht erhältlich, Bekanntgabe seiner Adresse - 2 - o Weitere Unterlagen wie Zeugnisse, Ausweise usw., aus denen die beantragte Namensführung hervorgeht 5. Kosten Für die Namensänderung wird eine Gebühr von Fr. 200.– bis Fr. 2000.– erhoben (Ziffer 22.51 des Gebührentarifs für Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Der Gesuchsteller hat für die entstandenen Gebühren einen entsprechenden Kostenvorschuss zu bezahlen. Die Namensänderung hat zur Folge, dass sämtliche Ausweise und amtliche Einträge (zum Beispiel Heimatschein, Reisepass, Identitätskarte, AHV-, Führer- und Fahrzeugausweis usw.) geändert oder neu erstellt werden müssen, was zusätzliche Kosten verursacht. 6. Wirkungen Die Wirkung der Namensänderung beschränkt sich auf den Namen. Eine Änderung des übrigen Personenstandes erfolgt nicht. Die Namensänderung ist grundsätzlich endgültig. Das Bürgerrecht ist von der Namensänderung nicht betroffen. Lediglich wenn das Kind unverheirateter Eltern durch Namensänderung den Familiennamen des Vaters erwirbt, weil es unter seiner elterlichen Sorge aufwächst, erhält es gleichzeitig das Bürgerrecht des Vaters (Art. 271 Abs. 3 ZGB).
Zehn Fragen ums Erbrecht 26. Januar 2006, 21:43 Das Erbrecht ist sehr komplex. Hier unsere Antworten auf zehn der häufigsten an uns gerichteten Fragen zu diesem Thema.
Von Ruth Eigenmann
Wie muss ich mein Testament schreiben, wie kann ich meine Ehefrau bestmöglich begünstigen, oder wie hoch sind die Erbschaftssteuern? Das ganze Erbrecht ist nicht nur umfangreich, es ist auch sehr schwierig zu erfassen. Und Fehler können sich fatal auswirken. Fehlt zum Beispiel das Datum im Testament, könnte unter Umständen ein Erbe das Schriftstück mit Erfolg als ungültig erklären.
Das Gesetz hält viele Normen bereit, die gelten, wenn der Erblasser keine anderen Anordnungen trifft, oder aber die gelten, wenn die Anordnungen gegen das Gesetz verstossen. Viele spätere Streitigkeiten könnten vermieden werden, wenn wir uns zu Lebzeiten mit dem Thema befassen würden.
1. Wer gilt von Gesetzes wegen als Erbe, und wie viel erhält wer? An erster Stelle erben der überlebende Ehegatte und die Kinder des Verstorbenen. Sind weder Ehepartner noch Kinder da, erbt in zweiter Linie der elterliche Stamm. An Stelle der verstorbenen Eltern gelangt die Erbschaft an deren Nachkommen. Pflichtteilsgeschützt sind allerdings nur der überlebende Ehegatte, die Kinder und die Eltern, nicht aber die Geschwister. Der überlebende Ehepartner erhält die Hälfte des Nachlasses, die andere Hälfte geht an die Kinder, der Pflichtteil davon beträgt für den Ehegatten 12. Setzt der Erblasser in dieser Konstellation auch die Nachkommen auf den Pflichtteil, so erhalten diese 3/4 von 1/2, also 3/8 des Nachlasses.
2. Wie muss ich mein Testament schreiben, was ist zu beachten?
3. Wie hoch sind die Erbschaftssteuern, und wer erhebt diese?
4. Wen genau kann der Erblasser enterben, und wie geht das? Enterben können Sie nur die Erben, die einen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch haben: den überlebenden Ehepartner, die Eltern und die Nachkommen. Diese Strafenterbung ist gesetzlich sehr streng geregelt. Unverträglichkeiten in der Familie oder die Entfremdung von Scheidungskindern bilden keine Enterbungsgründe. Verlangt sind schon viel schwer wiegendere Gründe. Nur wenn ein im Gesetz genannter Enterbungsgrund vorliegt und dieser dann zusätzlich noch im Testament ausdrücklich genannt wird, ist eine Enterbung möglich. Entgegen einer verbreiteten Vorstellung wirkt die Enterbung nicht auch gegenüber den Nachkommen der enterbten Person.
Inhaltsverzeichnis SR: 210 - Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ... Vierter Abschnitt: Die Adoption Art. 264 - Art. 269c ... http://www.zivilgesetzbuch.ch/
A. Adoption Unmündiger I. Allgemeine Voraussetzungen Ein Kind darf adoptiert werden, wenn ihm die künftigen Adoptiveltern während wenigstens eines Jahres Pflege und Erziehung erwiesen haben und nach den gesamten Umständen zu erwarten ist, die Begründung eines Kindesverhältnisses diene seinem Wohl, ohne andere Kinder der Adoptiveltern in unbilliger Weise zurückzusetzen.
Art. 264a4
II. Gemeinschaftliche Adoption 1 Ehegatten können nur gemeinschaftlich adoptieren; anderen Personen ist die gemeinschaftliche Adoption nicht gestattet. 2 Die Ehegatten müssen 5 Jahre verheiratet sein oder das 35. Altersjahr zurückgelegt haben. 3 Eine Person darf das Kind ihres Ehegatten adoptieren, wenn die Ehegatten seit mindestens fünf Jahren verheiratet sind.5
Art. 264b6
III. Einzeladoption 1 Eine unverheiratete Person darf allein adoptieren, wenn sie das 35. Altersjahr zurückgelegt hat. 2 Eine verheiratete Person, die das 35. Altersjahr zurückgelegt hat, darf allein adoptieren, wenn sich die gemeinschaftliche Adoption als unmöglich erweist, weil der Ehegatte dauernd urteilsunfähig oder seit mehr als 2 Jahren mit unbekanntem Aufenthalt abwesend, oder wenn die Ehe seit mehr als 3 Jahren gerichtlich getrennt ist.
Art. 2657
IV. Alter und Zustimmung des Kindes 1 Das Kind muss wenigstens 16 Jahre jünger sein als die Adoptiveltern. 2 Ist das Kind urteilsfähig, so ist zur Adoption seine Zustimmung notwendig. 3 Ist es bevormundet, so kann, auch wenn es urteilsfähig ist, die Adoption nur mit Zustimmung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde erfolgen.
Art. 265a8
V. Zustimmung der Eltern 1. Form 1 Die Adoption bedarf der Zustimmung des Vaters und der Mutter des Kindes. 2 Die Zustimmung ist bei der Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Eltern oder des Kindes mündlich oder schriftlich zu erklären und im Protokoll vorzumerken. 3 Sie ist gültig, selbst wenn die künftigen Adoptiveltern nicht genannt oder noch nicht bestimmt sind.
Art. 265b9
2. Zeitpunkt 1 Die Zustimmung darf nicht vor Ablauf von sechs Wochen seit der Geburt des Kindes erteilt werden. 2 Sie kann binnen sechs Wochen seit ihrer Entgegennahme widerrufen werden. 3 Wird sie nach einem Widerruf erneuert, so ist sie endgültig.
Art. 265c10
3. Absehen von der Zustimmung a. Voraussetzungen Von der Zustimmung eines Elternteils kann abgesehen werden, 1. wenn er unbekannt, mit unbekanntem Aufenthalt länger abwesend oder dauernd urteilsunfähig ist, 2. wenn er sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert hat.
Art. 265d11
b. Entscheid 1 Wird das Kind zum Zwecke späterer Adoption untergebracht und fehlt die Zustimmung eines Elternteils, so entscheidet die Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz des Kindes, auf Gesuch einer Vermittlungsstelle oder der Adoptiveltern und in der Regel vor Beginn der Unterbringung, ob von dieser Zustimmung abzusehen sei. 2 In den andern Fällen ist hierüber anlässlich der Adoption zu entscheiden. 3 Wird von der Zustimmung eines Elternteils abgesehen, weil er sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert hat, so ist ihm der Entscheid schriftlich mitzuteilen.
Art. 26612
B. Adoption Mündiger und Entmündigter 1 Fehlen Nachkommen, so darf eine mündige oder entmündigte Person adoptiert werden, 1. wenn sie infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd hilfsbedürftig ist und die Adoptiveltern ihr während wenigstens fünf Jahren Pflege erwiesen haben, 2. wenn ihr während ihrer Unmündigkeit die Adoptiveltern wenigstens fünf Jahre lang Pflege und Erziehung erwiesen haben, 3. wenn andere wichtige Gründe vorliegen und die zu adoptierende Person während wenigstens fünf Jahren mit den Adoptiveltern in Hausgemeinschaft gelebt hat. 2 Eine verheiratete Person kann nur mit Zustimmung ihres Ehegatten adoptiert werden. 3 Im übrigen finden die Bestimmungen über die Adoption Unmündiger entsprechende Anwendung.
Art. 26713
C. Wirkung I. Im Allgemeinen 1 Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der Adoptiveltern. 2 Das bisherige Kindesverhältnis erlischt; vorbehalten bleibt es zum Elternteil, der mit dem Adoptierenden verheiratet ist. 3 Bei der Adoption kann dem Kind ein neuer Vorname gegeben werden.
Art. 267a14
II. Heimat Das unmündige Kind erhält anstelle seines bisherigen das Kantons- und Gemeindebürgerrecht der Adoptiveltern.
Art. 26815
D. Verfahren I. Im Allgemeinen 1 Die Adoption wird von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Adoptiveltern ausgesprochen. 2 Ist das Adoptionsgesuch eingereicht, so hindert Tod oder Eintritt der Urteilsunfähigkeit des Adoptierenden die Adoption nicht, sofern deren Voraussetzungen im Übrigen nicht berührt werden. 3 Wird das Kind nach Einreichung des Gesuches mündig, so bleiben die Bestimmungen über die Adoption Unmündiger anwendbar, wenn deren Voraussetzungen vorher erfüllt waren.
Art. 268a16
II. Untersuchung 1 Die Adoption darf erst nach umfassender Untersuchung aller wesentlichen Umstände, nötigenfalls unter Beizug von Sachverständigen, ausgesprochen werden. 2 Namentlich sind die Persönlichkeit und die Gesundheit der Adoptiveltern und des Adoptivkindes, ihre gegenseitige Beziehung, die erzieherische Eignung, die wirtschaftliche Lage, die Beweggründe und die Familienverhältnisse der Adoptiveltern sowie die Entwicklung des Pflegeverhältnisses abzuklären. 3 Haben die Adoptiveltern Nachkommen, so ist deren Einstellung zur Adoption zu würdigen.
Art. 268b17
Dbis.Adoptionsgeheimnis18 Die Adoptiveltern dürfen ohne ihre Zustimmung den Eltern des Kindes nicht bekannt gegeben werden.
Art. 268c19
Dter.Auskunft über die Personalien der leiblichen Eltern 1 Hat das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, so kann es jederzeit Auskunft über die Personalien seiner leiblichen Eltern verlangen; vorher kann es Auskunft verlangen, wenn es ein schutzwürdiges Interesse hat. 2 Bevor die Behörde oder Stelle, welche über die gewünschten Angaben verfügt, Auskunft erteilt, informiert sie wenn möglich die leiblichen Eltern. Lehnen diese den persönlichen Kontakt ab, so ist das Kind darüber zu informieren und auf die Persönlichkeitsrechte der leiblichen Eltern aufmerksam zu machen. 3 Die Kantone bezeichnen eine geeignete Stelle, welche das Kind auf Wunsch beratend unterstützt.
Art. 26920
E. Anfechtung I. Gründe 1. Fehlen der Zustimmung 1 Ist eine Zustimmung ohne gesetzlichen Grund nicht eingeholt worden, so können die Zustimmungsberechtigten die Adoption beim Gericht anfechten, sofern dadurch das Wohl des Kindes nicht ernstlich beeinträchtigt wird. 2 Den Eltern steht diese Klage jedoch nicht zu, wenn sie den Entscheid ans Bundesgericht weiterziehen können.
Art. 269a21
2. Andere Mängel 1 Leidet die Adoption an anderen schwerwiegenden Mängeln, so kann jedermann, der ein Interesse hat, namentlich auch die Heimat- oder Wohnsitzgemeinde, sie anfechten. 2 Die Anfechtung ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Mangel inzwischen behoben ist oder ausschliesslich Verfahrensvorschriften betrifft.
Art. 269b22
II. Klagefrist Die Klage ist binnen sechs Monaten seit Entdeckung des Anfechtungsgrundes und in jedem Falle binnen zwei Jahren seit der Adoption zu erheben.
Art. 269c23
F. Adoptivkindervermittlung 1 Der Bund übt die Aufsicht über die Vermittlung von Kindern zur Adoption aus. 2 Wer diese Vermittlung berufsmässig oder im Zusammenhang mit seinem Beruf betreibt, bedarf einer Bewilligung; die Vermittlung durch vormundschaftliche Organe bleibt vorbehalten. 3 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen und regelt die Mitwirkung der für die Aufnahme von Kindern zum Zweck späterer Adoption zuständigen kantonalen Behörde bei der Abklärung der Bewilligungsvoraussetzungen und bei der Aufsicht.
vielen Dank für die vielen Antworten. In dem Fall ist eine Namensänderung nicht unmöglich. Ich fände es sowieso fies, wenn die Behörden und die Regierung von Namensänderung spricht und dann stimmt oder funktioniert das nicht. Keine falschen Hoffnungen.