•Namensführung Das Adoptivkind erhält den Familiennamen seiner nunmehrigen Eltern (Art. 270 ZGB). Nach Art. 267 Abs. 3 ZGB kann dem Kind bei der Adoption ein neuer Vorname gegeben werden, sofern damit das Kindeswohl gewahrt bleibt. Die Adoptiveltern haben das Gesuch hierfür aber bereits zusammen mit dem Adoptionsgesuch zu stellen.
•Bürgerrecht Grundsätzlich erhält das unmündige Kind anstelle seines bisherigen das Kantons- und Gemeindebürgerrecht der Adoptiveltern (Art. 267a ZGB). Wird ein unmündiges ausländisches Kind von einem Schweizerbürger adoptiert, so erwirbt es das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Adoptierenden und damit das Schweizerbürgerrecht (Art. 7 BüG). Ein unmündiges schweizerisches Kind verliert durch die Adoption durch einen Ausländer das Schweizer Bürgerrecht, wenn es damit die Staatsangehörigkeit des Adoptierenden erwirbt oder diese bereits besitzt (der Verlust tritt aber nicht ein, wenn mit der Adoption auch ein Kindesverhältnis zu einem schweizerischen Elternteil begründet wird oder nach der Adoption ein solches bestehen bleibt; Art. 8a BüG).
•Erbrechtliche Stellung Mit der Adoption entsteht zwischen dem Adoptivkind (und seinen Nachkommen) einerseits und den Adoptiveltern (und deren Verwandtschaft) andererseits das gegenseitige gesetzliche Erbrecht mit Einschluss des Pflichtteilschutzes. Das gesetzliche Erbrecht zwischen dem Adoptivkind und den leiblichen Eltern und deren Verwandten erlischt; vorbehalten bleibt die Stiefkindadoption.
•Elterliche Gewalt Die Adoptiveltern erwerben mit der Adoption die elterliche Gewalt über das unmündige Adoptivkind; die elterliche Gewalt der leiblichen Eltern erlischt. Vorbehalten bleibt bei der Stiefkindadoption das Verhältnis zum Ehegatten des Adoptierenden.
•Unterhaltspflicht Die Unterhaltspflicht des bisherigen rechtlichen Elters geht infolge der Adoption unter. Auch eine vertragliche oder eine gerichtlich ausgesprochene Verpflichtung zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen (z.B. aufgrund Scheidungsurteil) hat nach der Adoption keinen Fortbestand.
•Persönlicher Verkehr Mit der Beseitigung des bisherigen Kindesverhältnisses erlischt auch der Anspruch der leiblichen Eltern auf persönlichen Verkehr mit dem Kinde. Den Adoptiveltern steht es frei, ob sie weiterhin solchen persönlichen Verkehr dulden wollen. •Verwandtenunterstützungspflicht Die Unterstützungspflicht, welche sich nach Art. 328 ZGB auf die Verwandten in auf- und absteigender Linie erstreckt, entsteht mit der Adoption zwischen den durch sie miteinander in verwandtschaftliche Beziehung gestellten Personen. Zur angestammten Familie erlischt sie.
•Ehehindernis Das auf Grund des bisherigen Kindesverhältnisses bestehende Ehehindernis der Verwandtschaft wird durch die Adoption nicht aufgehoben (Durchbruch vom Grundsatz der Volladoption). Umgekehrt bewirkt das durch die Adoption begründete Kindesverhältnis das Ehehindernis der Verwandtschaft (Art. 95 ZGB).
•Zivilstandsamtliche Behandlung der Adoption Der Grundsatz der Volladoption findet auch bei der zivilstandsamtlichen Behandlung der Adoption Beachtung. In diesem Sinne erscheint das Adoptivkind auf Zivilstandsregisterauszügen als eheliches Kind; es sind keine Hinweise zu finden, die auf eine frühere Adoption deuten (siehe auch nachfolgende Ausführungen über das Adoptionsgeheimnis).
•Adoptionsgeheimnis Für die Eingliederung des Kindes in die Adoptivfamilie genügt die rechtliche Begründung des Kindesverhältnisses zur Adoptivfamilie und die Aufhebung des bisherigen Kindesverhältnisses nicht. Die volle soziale Integration verlangt auch, dass ein weiterer Kontakt zwischen den leiblichen Eltern und dem Kind unterbleibt. Dies setzt in erster Linie voraus, dass ihnen die Adoptiveltern nicht bekanntgegeben werden. So bestimmt Art. 268b ZGB, dass die Adoptiveltern ohne ihre Zustimmung den Eltern nicht bekanntgegeben werden dürfen. Die Pflicht zur Wahrung des Adoptionsgeheimnisses gilt für jedermann, der im Adoptionsverfahren in irgendeiner Weise involviert war. Aber auch Privatpersonen sind unter Umständen an das Adoptionsgeheimnis gebunden; dann zum Beispiel, wenn sie von den Behörden im Rahmen des Adoptionsverfahren um Auskunft gebeten wurden (z.B. als Lehrer, Nachbarn, Arzt etc.).•
Anspruch des Adoptivkindes auf die Personalien der leiblichen Eltern Art. 268c ZGB verleiht ab 1. Januar 2003 dem mindestens 18 Jahre alten Adoptivkind einen Anspruch auf Auskunft über die Personalien seiner leiblichen Eltern. Das unmündige Kind kann Auskunft verlangen, wenn es ein schutzwürdiges Interesse hat. Nach Art. 268c Abs. 2 ZGB informiert die Behörde dabei vor Erteilung dieser Auskunft wenn möglich die leiblichen Eltern. Lehnen diese den persönlichen Kontakt ab, so ist das Kind darüber zu informieren und auf die Persönlichkeitsrechte der leiblichen Eltern aufmerksam zu machen. Weiters dürfen lediglich die sich auf den Zeitpunkt der Adoption beziehenden Personalien der leiblichen Eltern mitgeteilt werden, wenn diese mit der Bekanntgabe ihrer aktuellen Personalien nicht einverstanden sind. Im Falle, dass das Kind seine leibliche Abstammung in Erfahrung bringen will, hat das Zivilstandsamt die Aufsichtsbehörde beizuziehen.
Das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons St. Gallen gibt Ihnen gerne ergänzende Auskünfte.