Liebe User unseres Forums, ich habe heute einen Anruf erhalten, mit der Bitte um Hilfe.
Sie 16 Jahre, ist eine Herkunftsmutter. Sie hat vor einem Jahr ihr Kind entbunden und lebte in einem Mutter-Kind-Projekt (5 Monate). Dort ist sie nicht klar gekommen mit den Anordnungen und ist dort rausgeschmissen worden. Das Kind wurde in eine Pflegefamilie gegeben (beste Freundin der Mutter), aber der Kindesvater, er ist volljährig) wollte es nicht, deshalb hat das Jugendamt beschlossen dem Vater das Kind zu geben. Er hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das JA hat das Sorgerecht. Die Mutter des Mädchens hat die Vormundschaft beantrag und nächsten Monat soll die Gerichtsverhandlung sein. Der RA will alles daran setzen, dass es klappt. Der Kindesvater wäre auch dafür, dass das Kind bei der Mutter aufwächst und die Großmutter die Vormundschaft bekommt. Er würde sogar, wenn anders entschieden würde, der leiblichen Mutter gestatten, das Kind sehen zu dürfen.
Wer kann ihr hier einen Rat geben und wie soll sie weiter verfahren und hat sie eine Chance ihr Kind zu behalten? Sie wird sich sicherlich auch hier registrieren oder antworten. Vielleicht kann Burkhardt hier einmal das Wort ergreifen. Vielen herzlichen Dank
Hallo Darky, ich bin kein Rechtsanwalt sondern H-Vater, der sich seit Jahren mit bestimmten Rechtsproblemen beschäftigt. Alle meine Kenntnisse habe ich aus Büchern und dem Internet. Und da fand ich dann folgende Informationen:
Welches Mitspracherecht bei Entscheidungen hat die minderjährige Mutter?
Das Kind einer minderjährigen Mutter steht regelmäßig unter gesetzlicher Amtsvormundschaft. Das heißt, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des zuständigen Jugendamts als Vormund für dieses Kind tätig wird. Er entscheidet bei allen Anliegen, die persönliche und vermögensrechtliche Bereiche des Kindes betreffen (zum Beispiel Vaterschaftsfeststellung, Unterhalts- und Erbschaftsangelegenheiten), da die minderjährige Mutter nur beschränkt geschäftsfähig ist. (Die volle Geschäftsfähigkei t wird erst mit der Volljährigkeit, also ab dem 18. Lebensjahr erreicht.) Der Vormund entscheidet zum Beispiel bei Fragen, die eine ärztliche Behandlung betreffen. In Zweifelsfällen kann sich die Mutter an das Vormundschaftsgericht wenden (zum Beispiel, wenn sie mit den Entscheidungen des Vormunds nicht einverstanden ist). Als Eltern einer minderjährigen, unverheirateten Mutter haben Sie weiterhin das Sorgerecht für Ihre Tochter. Nicht aber für das Enkelkind.
Sind beide Eltern minderjährig wird das Jugendamt gesetzlicher Vormund des Kindes. Das heißt, die minderjährige Mutter betreut und pflegt das Kind, das Jugendamt als gesetzlicher Amtsvormund übernimmt die Formalitäten, wie z.B. Vaterschaftsanerkennung, Klärung der Unterhalts- und Erbansprüche, etc. Mit dem 18. Geburtstag der Mutter geht die elterliche Sorge automatisch auf die Mutter über und die Amtsvormundschaft des Jugendamtes erlischt. Abweichend von dieser gesetzlich vorgesehenen Regelung kann eine minderjährige Mutter, wenn sie eine andere Person ihres Vertrauens als Vormund haben möchte, einen Antrag beim Familiengericht stellen und eine andere Person als Vormund vorschlagen. Ist ein Elternteil minderjährig und der andere volljährig, so ruht wegen der beschränkten Geschäftsfähigkeit des minderjährigen Partners dessen elterliche Sorge. Das Familiengericht überträgt die elterliche Sorge für das nicht-ehelich geborene Kind auf den volljährigen Elternteil, sofern dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht. Sollten Zweifel an der Eignung des volljährigen Elternteils bestehen, kann das Familiengericht einen Ergänzungspfleger bestellen. Der minderjährige Elternteil übt die sogenannte "tatsächliche Personensorge" aus. Ihm stehen z.B. folgende Befugnisse zu: Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung, Vornamensgebung, Aufenthaltsbestimmung, Regelung des Umgangs mit anderen Personen, Einwilligung in ärztliche Behandlungen oder Festlegung der Religion. Sind sich Eltern, denen die Sorge für Ihr Kind gemeinsam zusteht, in erheblichen Entscheidungen nicht einig, kann das Familiengericht auf Antrag eines Sorgeberechtigten das Recht zur Entscheidung auf einen Elternteil übertragen. Der volljährige und der minderjährige Elternteil (dieser nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters) können beim Jugendamt oder Notar eine "gemeinsame Sorge-Erklärung" abgeben. Die Folgen einer gemeinsamen Sorge-Erklärung: • Ist die Mutter des Kindes minderjährig und der Vater volljährig, endet die Vormundschaft für das Kind zugunsten alleiniger elterlicher Sorge des Vaters, bis zum Eintritt der gemeinsamen Sorge, sobald auch die Mutter volljährig wird.
Lieber Burkhard, ich danke Dir ganz herzlich für Deine Mühe. Ich weiß, dass Du kein "Rechtsbeistand" bist, aber ich wusste, dass Du sehr viel Ahnung von gesetzlichen Dingen hast. Die junge Mutter wird sich das hier sicherlich auch durchlesen, vielleicht hat sie sich auch schon angemeldet. Lieben Dank nocheinmal-.
Zitat von BibiBlocksteinLiebe Darky, sorry, ich verstehe was nicht.
Zitataber der Kindesvater, er ist volljährig) wollte es nicht, deshalb hat das Jugendamt beschlossen dem Vater das Kind zu geben.
Wieso will das JA dem Vater das Kind geben, wenn er es gar nicht will?
Liebe Grüße, Bianka
Liebe Bianka, Du hast den Zusammenhang nich richtig gelesen:
ZitatDas Kind wurde in eine Pflegefamilie gegeben (beste Freundin der Mutter), aber der Kindesvater, er ist volljährig) wollte es nicht, deshalb hat das Jugendamt beschlossen dem Vater das Kind zu geben.
liebe darky ich bedanke mich , dass du das thema so schnell aufgegriffen hast .da ich nur die bin , die den stein ins rollen gebracht habe , hoffe ich auch , dass das mädchen auch diesen bericht lesen wird . allen die sich bemühten danke ich .
Zitat von mondgoettin3333liebe darky ich bedanke mich , dass du das thema so schnell aufgegriffen hast .da ich nur die bin , die den stein ins rollen gebracht habe , hoffe ich auch , dass das mädchen auch diesen bericht lesen wird . allen die sich bemühten danke ich .
Das habe ich doch gern gemacht, da mich das auch sehr beschäftigt. Bis bald Liebes.
Zitat von BibiBlocksteinLiebe Darky, sorry, ich verstehe was nicht.
Zitataber der Kindesvater, er ist volljährig) wollte es nicht, deshalb hat das Jugendamt beschlossen dem Vater das Kind zu geben.
Wieso will das JA dem Vater das Kind geben, wenn er es gar nicht will?
Liebe Grüße, Bianka
doch doch , der vater will das kind schon ....aber er hätte auch nichts dagegen wenn die grossmutter das kind bekommt .ich halte die ganze geschichte für sehr verworren !
Hallo Mondgöttin, warum war die Mutter denn überhaupt in diesem Mutter-Kind-Projekt? Was sagt denn das JA? Soll das Baby von der Mutter getrennt werden, weil das Kindswohl gefärdet ist, oder will das JA auf eine Rüchführung hinarbeiten?
ZitatEr hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das JA hat das Sorgerecht.
Wieso hat er nicht das Sorgerecht, wenn er volljährig ist?
liebe bibi leider kann ich dir auch keine genauen antworten auf deine fragen geben .darky hat von meinem telefon mit dem mädel telefonieren können ( das mädel war bei mir ).ich finde es schade , dass weder die grossmutter noch das mädel selber hier auf "ihren" seiten nicht zu finden sind .ich hatte auch erklärt, dass ein anwalt auch nicht immer alles weiss und hier einfach erfahrungswerte mitspielen und der eine oder andere rat eine gute bereicherung sein könnten ....wie immer denke ich , ich habe zu früh um hilfe gebeten.lg