weiß jemand was das zu DDR Zeiten oder generell mit der Bestellung eines (Rechts)pflegers für zur Adoption freigegebene Kinder auf sich hatte? Worauf ich hinaus will: Habe mit 18 ein Schreiben über die "Beendigung meiner Pflegschaft durch Volljährigkeit" erhalten. Ich hab mir darüber nie Gedanken gemacht und wusste auch nicht, dass da ein Rechtspfleger für mich existiert haben soll. Mich interessiert, was es damit auf sich gehabt haben könnte und ob/wofür diese Pflegschaft existiert haben könnte? Vielleicht war das damals ja auch gang und gebe??!
Hat jemand Erfahrungen, oder kann mir vielleicht jemand ganz allgemein die Funktion einer solchen Pflegschaft bezüglich Adoption erklären??!
Einführungsgesetz zum Familiengesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik vom 20. Dezember 1965 aufgehoben (mit Übergangsbestimmungen) durch Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. II. S. 889), Anlage I. Kapitel III, Sachgebiet B, Abschnitt II. 1. (Art. 234 EGBGB)
§ 21. Vormundschaft und Pflegschaft. (1) Die Voraussetzungen für die Anordnung und Beendigung einer Vormundschaft oder Pflegschaft bestimmen sich nach den Gesetzen des Staates, dem das Mündel oder der Pflegebedürftige angehört. (2) Eine vorläufige Vormundschaft oder Pflegschaft kann auch über den Bürger eines anderen Staates nach den Gesetzen der Deutschen Demokratischen Republik angeordnet werden; wenn er der alsbaldigen Fürsorge/ bedarf und seinen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen Republik hat. (3) Das Rechtsverhältnis zwischen Vormund und Mündel sowie zwischen Pfleger und Pflegebedürftigem richtet sich nach den Gesetzen des Staates, von dessen Organen der Vormund oder Pfleger bestellt worden ist.
Familiengesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik vom 20. Dezember 1965 siehe hierzu auch das Einführungsgesetz hierzu vom gleichen Tage (GBl. I S. 19) geändert durch Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch vom 19. Juni 1975 (GBl. I S. 517), Gesetz vom 20. Juli 1990 (GBl. I S. 1038) aufgehoben (mit Übergangsbestimmungen) durch Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. II. S. 889), Anlage I. Kapitel III, Sachgebiet B, Abschnitt II. 1. (Art. 234 EGBGB)
Fünfter Teil Vormundschaft und Pflegschaft Erstes Kapitel Vormundschaft über Minderjährige § 88. Grundsätze. (1) Hat für einen Minderjährigen niemand das elterliche Erziehungsrecht, wird die Vormundschaft angeordnet und ihm ein Vormund bestellt. Die Vormundschaft dient der Erziehung, der Entwicklung und dem Schutz der Interessen der Minderjährigen. (2) Für die Anordnung der Vormundschaft und die Bestellung des Vormundes für einen Minderjährigen und die Kontrolle seiner Tätigkeit sind die Organe der Jugendhilfe zuständig.
§ 97 .Beendigung der Vormundschaft und Entlassung des Vormundes. (1) Die Vormundschaft endet mit der Volljährigkeit des Kindes oder mit dem Wegfall der im § 88 für die Anordnung der Vormundschaft bestimmten Voraussetzungen. (2) Das Organ der Jugendhilfe kann den Vormund auf seinen Antrag entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Es hat den Vormund zu entlassen, wenn. dieser durch pflichtwidriges Verhalten das Wohl und die Interessen des Kindes gefährdet oder sich sonst als ungeeignet erweist. (3) Nach Beendigung der Vormundschaft oder nach, seiner Entlassung berichtet der Vormund, dem Kind oder seinem Erziehungsberechtigten, dem Organ der Jugendhilfe und der gesellschaftlichen Organisation oder dem Kollektiv, das ihn für das Amt vorgeschlagen hat, über die Ergebnisse seiner Tätigkeit und legt dem Kind oder seinem Erziehungsberechtigten vor dem Organ der Jugendhilfe über die. Verwaltung seines Vermögens Rechnung. Wird die Abrechnung als richtig anerkannt, soll das Anerkenntnis vom Organ der Jugendhilfe beurkundet werden. Durch Gesetz vom 20. Juli 1990 erhielt der § 97 Abs. 3 folgende Fassung: "(3) Nach Beendigung der Vormundschaft oder nach Entlassung des Vormundes berichtet er dem Kind oder seinem Erziehungsberechtigten und dem Jugendamt über die Ergebnisse seiner Tätigkeit und legt dem Kind oder seinem Erziehungsberechtigten vor dem Jugendamt über die Verwaltung des Vermögens Rechnung. Wird die Abrechnung als richtig anerkannt, soll das Anerkenntnis vom Jugendamt beurkundet werden." Drittes Kapitel Pflegschaft Voraussetzungen § 104. (1) Das Organ der Jugendhilfe bestellt für einen Minderjährigen einen Pfleger, wenn der Minderjährige zwar erziehungsberechtigte Eltern oder einen Vormund hat, die Eltern oder der Vormund aber an der Ausübung des Erziehungsrechts oder an der Erledigung bestimmter Pflichten für den Minderjährigen tatsächlich verhindert sind oder der Minderjährige bei einem Rechtsgeschäft oder Rechtsstreit zwischen dem Minderjährigen einerseits und dem Erziehungsberechtigten, seinem Ehegatten, einem seiner Verwandten oder einer anderen von ihm vertretenen Person andererseits vertreten werden muß. (2) Bereits vor der Geburt eines Kindes kann durch das Organ der Jugendhilfe ein Pfleger bestellt werden, wenn die Eltern an der Wahrung seiner künftigen Rechte tatsächlich oder rechtlich verhindert sind. (3) Im Rahmen seines Wirkungskreises ist der Pfleger anstelle des Erziehungsberechtigten gesetzlicher Vertreter. § 105. (1) Ein Pfleger für einen volljährigen Bürger kann durch das Staatliche Notariat bei Vorliegen eines persönlichen oder gesellschaftlichen. Fürsorgebedürfnisses bestellt werden, a) wenn der Vormund des Bürgers an der Erledigung bestimmter Angelegenheiten tatsächlich oder rechtlich verhindert ist, b) wenn der Aufenthalt des Bürgers unbekannt ist und er dadurch seine Vermögensangelegenheiten nicht wahrnehmen kann oder wenn sein Aufenthalt bekannt, er aber an der Erledigung seiner Angelegenheiten verhindert ist, c) wenn unbekannt oder ungewiß ist, wer bei einer Vermögensangelegenheit der Beteiligte ist. (2) Ist ein Bürger infolge körperlicher Gebrechen nicht imstande, seine Angelegenheiten zu besorgen, so kann ihm beim Vorliegen eines Fürsorgebedürfnisses ein Pfleger bestellt werden. Wenn ein Bürger infolge geistiger Gebrechen einzelne oder einen bestimmten Kreis seiner Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag, kann ihm für diese ein Pfleger bestellt werden: Ist eine Verständigung mit dem Gebrechlichen möglich, kann die Pflegschaft nur angeordnet werden, wenn er einwilligt. (3) Im Rahmen des festgelegten Wirkungskreises des Pflegers steht der Pflegebedürftige einer nicht geschäftsfähigen Person gleich: Insoweit ist der Pfleger sein gesetzlicher Vertreter. § 106. Beendigung der Pflegschaft. (1) Die Pflegschaft ist aufzuheben, sobald der Grund für die Anordnung weggefallen ist. Das gleiche gilt, wenn der Gebrechliche in den Fällen des § 105 Abs. 2 seine Einwilligung widerruft. (2) Der Pfleger Wann so lange rechtswirksam für den Pflegebedürftigen handeln, bis ihm vom Organ der Pflegschaft mitgeteilt worden oder auf andere Weise bekannt geworden ist, daß der Grund der Anordnung weggefallen ist. § 107. Anzuwendende Bestimmungen. Im übrigen sind die Bestimmungen über die Vormundschaft auf die Pflegschaft entsprechend anzuwenden.