ich bin 32 und Tochter einer lesbischen Mutter. Ich habe auch einen Vater, zu dem ich noch nie ein gutes Verhältnis hatte. meist haben meine Mutter und ich mit ihm vor Gericht um seinen Unterhalt gestritten... Nun hat meine Mutter vor einigen Jahren eine Frau geheiratet. Damit wir drei endlich eine richtige Familie werden in der alle Mitglieder auch den gleichen Namen tragen, möchten meine Stiefmutter (??) und ich gerne eine Adoption. Unsere brennenste Frage ist, ob mein Vater von einer Adoption unterrichtet werden oder ihr sogar zustimmen muss??? So bösartig wie er ist, stellt er sich nämlich sicher in den Weg... Was muss man sonst bei einer Adoption im Erwachsenenalter berücksichtigen?? Wo muss man sich hinweden??
Ich bin Euch für Eure Hilfe sehr dankbar! Felis lynx
Neunter Titel. Annahme als Kind I. Annahme Minderjähriger
II. Annahme Volljähriger § 1767. (1) Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. (2) Für die Annahme, Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
§ 1768. (1) Die Annahme eines Volljährigen wird auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen. §§ 1742, 1744, 1745, 1746 Abs. 1, 2, § 1747 sind nicht anzuwenden. (2) Für einen Anzunehmenden, der geschäftsunfähig ist, kann der Antrag nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden.
§ 1769. Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen.
§ 1770. (1) Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden. Der Ehegatte des Annehmenden wird nicht mit dem Angenommenen, dessen Ehegatte wird nicht mit dem Annehmenden verschwägert. (2) Die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen und seiner Abkömmlinge zu ihren Verwandten werden durch die Annahme nicht berührt, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt. (3) Der Annehmende ist dem Angenommenen und dessen Abkömmlingen vor den leiblichen Verwandten des Angenommenen zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet.
§ 1771. Das Vormundschaftsgericht kann das Annahmeverhältnis, das zu einem Volljährigen begründet worden ist, auf Antrag des Annehmenden und des Angenommenen aufheben, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im übrigen kann das Annahmeverhältnis nur in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des § 1760 Abs. 1 bis 5 aufgehoben werden. An die Stelle der Einwilligung des Kindes tritt der Antrag des Anzunehmenden.
Da nach § 1768 die Anwendung von § 1747 (Zustimmung der Eltern zur Adoption) ausgeschlossen wird, ist die Zustimmung deines Vaters nicht erforderlich. Gesetzliche Bestimmungen über Adaption innerhalb Eingetragener Partnerschaften liegen mir nicht vor.
§ 9 Regelungen in Bezug auf Kinder eines Lebenspartners (1) 1Führt der allein sorgeberechtigte Elternteil eine Lebenspartnerschaft, hat sein Lebenspartner im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes. 2§ 1629 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. (2) Bei Gefahr im Verzug ist der Lebenspartner dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der sorgeberechtigte Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten. (3) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. (4) Die Befugnisse nach Absatz 1 bestehen nicht, wenn die Lebenspartner nicht nur vorübergehend getrennt leben. (5) 1Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Lebenspartner können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Lebenspartnerschaftsnamen erteilen. 2§ 1618 Satz 2 bis 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. (6) 1Nimmt ein Lebenspartner ein Kind allein an, ist hierfür die Einwilligung des anderen Lebenspartners erforderlich. 2§ 1749 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. (7) 1 Ein Lebenspartner kann ein Kind seines Lebenspartners allein annehmen. 2 Für diesen Fall gelten § 1743 Satz 1, § 1751 Abs. 2 und 4 Satz 2, § 1754 Abs. 1 und 3, § 1755 Abs. 2, § 1756 Abs. 2, § 1757 Abs. 2 Satz 1 und § 1772 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
Zitat von felislynxSchön, dass ich hier so eine Diskussion hervorgeraufen habe...
Aber was sagt mir das jetzt als Nicht Jurist???
Eine Adoption von Erwachsenen ist möglich. Ein Lebenspartner kann ein Kind seines Lebenspartners allein annehmen. Die Einwilligung deines Vaters ist nicht erforderlich. Reicht dir diese Information nicht?