Ich habe mich vor kurzem von meinem Steifvater adoptieren lassen. Weit vorher habe ich mich über adoptionen schlau gemacht und in erfahrung bringen können,das es eine halbadoption und eine volladoption gibt.
Bei der volladoption bräuchte man wohl die einverständniserklären des leiblichen vaters,bei der halb adoption nicht.
somit habe ich mich für die halbadoption entschieden,da ich das einverständnis nie bekommen würde.
die adoption ist auch durch gegangen und heute bekam ich den Beschluss.Mein name,den ich vorher hatte,ist nicht mehr rechtskräftig,jedoch dachte ich,das man bei einer halbadoption den früheren namen als Geburtsname doch behält und das bei der volladoption nur anders sei,habe ich da recht???
Beispiel :
Frau Müller,lässt sich von Herrn Schmitz adoptieren. Auf dem Beschluss steht folgendes: Frau Schmitz führt nunmehr den Geburtsnamen Schmitz (vorher: Müller.)
Dieser Satz heisst für mich,wenn ich es richtig verstehe,das ich mit meinem alten Namen nichts mehr am Hut habe,aber er ist doch mein Geburtsname,oder sehe ich das falsch? sollte der geburtsname sich nicht nur bei einer volladoption ändern???
wie bin ich denn nun adoptiert wurden Voll oder Halb ???
Liebe XY, für mich klingt es so, als wärest du gar nicht adoptiert, sondern als hätte eine sogenannte Einbenennung stattgefunden. Dafür braucht man nicht die Einwilligung des leiblichen Vaters.Man bekommt einfach den Namen des Stiefvaters. Das ist z.B. dann oft sinnvoll, wenn es die zweite Ehe ist und die Kinder aus erster Ehe nicht ausgegrenzt werden sollen durch ihren anderen Namen. Ich glaube. dass du auch einen Doppelnamen hättest annehmen können, aber du musst das natürlich bei der Antragstellung mitteilen. Hört sich an, als wärst du schlecht beraten worden. Ich kenne die gesetzlichen Fristen nicht, also ob du noch einmal Einspruch gegen den bescheid einlegen kannst, wegen unzureichender Beratung. Ich würde versuchen beim Amt noch eine Hinzufügung des Geburtsnamens zu erreichen.
das steht dazu bei Wikipedia: Erwachsenenadoption
Die Adoption von Erwachsenen durch Erwachsene (§ 1767) ist üblicherweise keine Volladoption, insbesondere entfallen nicht die Bindungen zur leiblichen Familie (§ 1770). Damit wird beispielsweise ein Ablegen von Unterhaltsverpflichtungen o. ä. verhindert.
In Deutschland gibt es die Sonderform der Erwachsenenadoption zum Minderjährigenrecht (§ 1772) – hier liegt in der Regel als Motiv der Wunsch vor, dass ein z. B. durch ein Pflegeverhältnis gewachsenes Eltern- bzw. Familienverhältnis durch die Adoption formalisiert und einem leiblichen Verhältnis gleichgestellt werden soll, wenn beispielsweise die leiblichen Eltern den Wunsch des Kindes nach Aufnahme in seine soziale Familie bis zu dessen Volljährigkeit verhindert haben.
Beide Seiten erwerben in diesem Fall die gleichen Rechte und Pflichten (z. B. Erbrecht, Versorgungspflichten), die aus einem leiblichen Verhältnis hervorgehen. Die Adoptierten erhalten als neuen Geburtsnamen den Namen der annehmenden Person, der „leibliche“ Geburtsname erscheint in keinem Dokument des Adoptierten mehr. Auch erlöschen die Rechte und Pflichten gegenüber der leiblichen Familie des Adoptierten.
In der Regel sind für die Erwachsenenadoption die Vormundschaftsgerichte zuständig.
Stiefkindadoption
Sie ist die häufigste Art der Adoption. Dabei ist der Annehmende mit einem Elternteil des Angenommenen verheiratet oder verpartnert. Nach Einwilligung in die Adoption durch den anderen leiblichen Elternteil, dem Antrag des Stiefelternteils auf Annahme des Stiefkindes und der Zustimmung des mit dem Antragsteller verheirateten bzw. verpartnerten Elternteils beim Notar spricht das Vormundschaftsgericht die Adoption aus, wenn das Jugendamt keine Einwände erhebt und der Vormundschaftsrichter in der persönlichen Anhörung des Antragstellers und des Kindes keine Bedenken gegen die Adoption bekommen hat. Ab einem Alter von 14 Jahren ist auch die Einwilligung des Kindes beim Notar notwendig. Hat das Kind nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, ist die Einwilligung evtl. schon ab 10 oder 12 Jahren notwendig. Sind weitere Kinder des Stiefelternteils vorhanden, werden diese zur Adoption befragt. Rein erbrechtliche Gründe können gegen eine Adoption nicht erfolgreich vorgebracht werden. Das Besondere an der Stiefkindadoption ist, dass – anders als bei anderen Adoptionen – das rechtliche Abstammungsverhältnis zu dem mit dem Annehmenden verheirateten bzw. verpartnerten Elternteil aufrechterhalten und nur das Abstammungsverhältnis zum anderen leiblichen Elternteil beendet wird. Dadurch wird das Kind dann ein gemeinsames Kind der Eheleute bzw. Lebenspartner, was ja gerade mit dieser Art der Adoption bezweckt wird.
die Einbenennung, von der ich gesprochen habe, geht nicht über das Vormundschaftsgericht.
Kann es sein, dass Du in der Schweiz wohnst? In Deutschland habe ich von dem Begriff "Halbadoption" noch nie etwas gehört. Wenn ich jetzt einmal ganz zynisch sein will, dann sage ich: das wäre für mich so wie "ein bisschen schwanger"
Als Herkunftsmutter, deren Kind per Inkognito-Adoption in einer anderen Familie groß geworden ist, fallen einem halt so "böse" Gedanken zu, wenn man von Voll- oder Halbadoption" hört
Halloo Frau XY, ein sehr spannendes Thema! Macht mich richtig neugierig Als ich eben in Google "halbadoption" eingab, kamen ganze 9 Treffer! Das habe ich noch nie erlebt, es sei denn, ich hätte mich vertippt.
Jetzt werde ich mir einmal die von Dir angegegebenen Paragrafen des BGB ansehen.
Also, ich hab mir das mal angeschaut. Halbadoption gibt es auf juristisch gar nicht. Anscheinend wird in Deutschland zwischen Adoption mit starker und schwacher Wirkung unterschieden. Die starke ist dann wohl die volle, die schwache die halbvolle.
Wenn ich das richtig verstehe, kann man sich normalerweise als Erwachsener nur schwach adoptieren lassen, außer wenn Annehmender ein Stiefelternteil ist oder sonstwie schon zum engeren Umfeld gehört - dann ist auch eine volle möglich.
In sofern kann ich euch zustimmen, es gibt keine "Halbadoption" es gibt nur die Adoption an sich, diese unterscheidet sich v.a. dadurch ob das Kind von einem Paar oder durch eine Einzelperson adoptiert wurde. wenn aber das kind einen leiblichen elternteil behält und nur einen neuen elternteil kriegt, ist es eine sog. Stiefkindadoption. Das klingt etz alles hochkompliziert, aber auf [url]Link vom Admin entfernt[/url] ist es schön sachlich und ausführlich erklärt.