Das "alte" Adoptionsrecht nach dem BGB vor dem 1.1.1977
Das Adoptionsrecht von 1900 unterscheidet sich dennoch maßgeblich vom heutigen, allein schon durch die Tatsache, daß das Hauptziel einer Adoption darin bestand, kinderlosen Ehepaaren den Wunsch nach einem Kind zu erfüllen und sie zur Weiterführung ihres Familienstammbaumes zu befähigen. Das fürsorgerische Anliegen trat damals bei der Ausarbeitung der Rechtsnormen hinter dem Bestreben zurück, die Interessen der Annehmenden zu wahren. Die Regelung war zudem noch auf die Adoption Volljähriger im Normalfall zugeschnitten, was die Vorschrift, daß die Annehmenden mindestens 50 Jahre alt sein mußten (und somit meist zu alt, um der Kleinkinderziehung noch gewachsen zu sein) ebenso verdeutlicht wie die Vertragsform des Abschlusses.
Es wurde ein Vertrag zwischen dem Adoptierenden und dem Adoptierten bzw. seinem gesetzlichen Vertreter geschlossen (§ 1741 BGB alte Fassung (a.F.)), welcher amtsgerichtlich bestätigt werden mußte (§ 1750 BGB a.F.). Hiernach entstand ein Verwandtschaftsverhältnis nur zwischen den beiden Vertragspartnern (§§ 1757, 1763 BGB a.F.), die Verwandtschaft zur leiblichen Herkunft sowie deren Verwandten blieb bestehen (§ 1764 BGB a.F.). Aufgrund dessen blieb das Erbrecht grundsätzlich unberührt. Lediglich elterliche Gewalt, Unterhaltspflicht und das Verkehrsrecht ruhten (§§ 1765, 1765a, 1766 BGB a.F.)
Der Adoptierende konnte im Adoptionsvertrag zusätzlich das Erbrecht des Adoptierten ausschließen (§ 1767 Abs. 1 BGB a.F.).
All dies bedeutet, daß das Kind, auch wenn alle tatsächlichen Beziehungen zu seinen leiblichen Verwandten abgebrochen waren weiterhin durch, jederzeit reaktivierbare, Rechte und Pflichten an sie gebunden war.
Eine Aufhebung des Adoptionsvertrages war ebenfalls möglich (§ 1768 Abs. 2 BGB a. F.). Dazu mußte von beiden Vertragsparteien ein Vertrag zur Aufhebung der Annahme geschlossen werden.
Aus:
Silvia Krappel Diplomarbeit Adoption: Verfahren im Namen des „Kindeswohls“ mit problematischen Folgen für die Identitätsentwicklung betroffener Kinder ------------------------------------------------------------------------------------- Das alte Recht kann auch heute noch Auswirkungen haben. Adoptierte, die zum Zeitpunkt des Inkraftretens der Reform am 01.01.1976 bereits volljährig waren sind unter Umständen für die Herkunftseltern unterhaltspflichtig. Es ist daher wirklich sinnvoll, bei Adoptionen nach den alten Recht, sehr sorgfältig den Adoptionsvertrag zu studieren. Auch bezüglich des Erbrechtes. Einsicht in den Adoptionsvertrag ist z.B. bein zuständigen Amtsgericht möglich.