ich bin seit 2003 mit meiner (afrikanischen) Frau aus einem südafrikanischen Land verheiratet. Wir haben einen jetzt 5 jährigen Sohn gemeinsam. Aus erster Ehe hat meine Frau einen nun 10 jährigen Jungen. Dieser hat seit 2002 seinen leiblichen Vater nicht mehr gesehen. 2003 tauchte der leibliche Vater nur einmal in seiner Heimatstadt auf, seitdem ist er nicht mehr auffindbar. Ich persönlich habe den Vater 2003 einmal gesehen. Um sein leibliches Kind hat er sich seit 2002, trotzdem wir ihn 2003 bei einem Treffen ausdrücklich dazu aufforderten, in keiner Weise mehr gekümmert. Er ist seit Ende 2003 verschwunden. Auch seine eigene Familie weiss nicht, wo er sich seitdem befindet. Unser 10 jähriger Sohn kennt ihn nicht mehr. Vielmehr spricht er heute fliessend deutsch und nennt mich seinen Papa. Der Wunsch, seinem Bruder gleichgestellt zu werden (also auch Deutscher zu sein) kommt ausdrücklich von unserem 10 Jährigen. So fragt immer einmal wieder, warum sein Bruder Deutscher ist und er nicht. Vom deutschen Staat ist unser 10 Jähriger als mein Pflegekind anerkannt (ich bekommen Kindergeld für ihn). Noch ein Satz zu unserer Lebenssituation: wir arbeiten in der Entwicklungshilfe. Wir lebten bisher in Afrika. Nun leben und arbeiten wir in einem arabischen Land. Ich bin als Auslandsdeutscher im Gastland bei der deutschen Botschaft registriert. Meine Frau (sie hat keine deutsche Staatsbürgerschaft) hat das das alleinige Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht für unseren 10 jährigen. Sie stimmt der Adoption von unserm Sohn durch mich ausdrücklich zu. Leider scheiterten bisher alle Versuche, den jetzt 10 jährigen im Herkuntfsland zu adoptieren, da dort die Einwilligung des leiblichen Vaters ausdrücklich vorgeschrieben ist. Wie bereits mehrfach gesagt, ist der leibliche Vater aber seit 2003 nicht mehr auffindbar.
Frage nun: - Kann ich meinen Pflegesohn in Deutschland adoptieren, so dass er deutscher Staatsbürger wird? - Unter welchen Voraussetzungen ist das möglich? - Wie können wir mit der "Nichtexistenz" des Vaters umgehen? (Wir sehen uns ausserstande zu beweisen, dass er nicht vorhanden ist. Da wir nicht wissen wo und ob er (noch) lebt, können wir keine Aussagen zu seiner Person mehr machen) - Ich habe mich klug gelesen und erfahren, dass das Kind ab dem Alter von 14 Jahren selber über die Adoption entscheiden kann. Gilt das aber auch für Kinder mit einer ausländischen Staatsbürgerschaft? - Welche weiteren Voraussetzungen muss ich (bzw. meine Frau und ich) mitbringen, um den Jungen in Deutschland zu adoptieren? - Hat schon einmal einer von Euch anderen Forenmitgliedern ähnliche Erfahrungen bezüglich einer Adoption gemacht.?
rechtlich würde es sich bei der Adoption deines Pflegesohnes um eine Auslandsadoption handeln. Massgebend für eine Auslandsadoption sind zunächst die Bestimmungen des heimatlichen Adoptionsrechts sowie des Haager Adoptionsübereinkommens. Die Zustimmung des leiblichen Vaters zu einer Adoption ist auch in Deutschland zwingend vorgeschrieben. Eine kompetente und verbindliche Auskunft kannst du nur durch die Bundeszentrale für Auslandsadoption erhalten.
Herzlichen Dank für deine schnelle Antwort, Burkhard. Es bleibt einfach die Frage, wie man "nichts" beweisen soll. Wir können einfach nicht beweisen, dass wir den Vater nicht finden. Trotzdem wir das nun schon seit Ende 2003 tun. Hieran scheiterten unsere bisherigen Adoptionsversuche im Herkunftsland. In D wird das wohl nicht anders sein. Da Du von der sache asnscheinend Ahnung hast: wie sieht es aus, wenn der Junge 14 ist? Wird dann vor einem deutschen Gericht seine Ansicht zur Adoption berücksichtigt, bzw. kann sogar den Ausschlag geben?
Hallo Zvakanaka, auch ich bin kein Experte. Der Gesetzestext lautet: Nach Vollendung des 14. Lebensjahres kann nur das Kind selbst mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters einwilligen (§ 1746 BGB). Da Deine Frau das alleinige Sorgerecht hat denke ich, dass es dann auch ohne Einwilligung des leiblichen Vaters möglich ist.
Wäre schön, wenn Du uns berichten würdest was die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption sagt.
Da weder die Mutter noch der Pflegesohn die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen kann das deutschen Adoptionsrecht wohl nicht angewandt werden, zumals der aktuelle Wohnsitz nicht in Deutschland ist. Von daher hilft nur eine Anfrage bei der Bundeszentrale für Auslanfsadoptionen. Zumindest würde ich mich aber wenigstens bei der deutschen Botschaft des gegenwärtigen Aufenthaltslandes kundig machen.
Zitat von zvakanakaEs bleibt einfach die Frage, wie man "nichts" beweisen soll. Wir können einfach nicht beweisen, dass wir den Vater nicht finden.
Kannst Du vielleicht mehrere Argenturen (renomierte Suchdienste) beauftragen, den Vater zu finden. Vielleicht wird er gefunden und er willigt ein. Ansonsten könnt Ihr beweisen, dass er nicht auffindbar ist. Ich kenne die rechtliche Lage im Ausland auch nicht. Was sagt denn das Adoptionsamt im Süden Afrikas. Haben die keinen Vorschlag?