Hallo ich hatte damals den namen von meinen leibl.Eltern durch die Abstammungsurkunde herausgefunden. Jetzt hab ich im Netz gelesen, das es die nicht mehr gibt.
Weiß jemand WARUM???? Was ist das Personenstandgesetzt? stehen da die gleichen sachen wie in den Abstammungsurkunden????
PStG - Personenstandsgesetz1. Jan. 2009 ... "Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. ... http://www.gesetze-im-internet.de/.../BJNR012210007.html - Im Cache - Ähnliche Seiten
PStG - Personenstandsgesetz1. Jan. 2009 ... "Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. ... http://www.gesetze-im-internet.de/.../BJNR012210007.html - Im Cache - Ähnliche Seiten
Das Personenstandsgesetz regelt im Kern die formalen Voraussetzungen zur Begründung und Änderung des Personenstandes. Dies umfasst die Registrierung von Geburten, Eheschließungen, Begründungen von Lebenspartnerschaften, Sterbefällen und andere Änderungen im Personenstand einer Person. Zuständig ist das Standesamt bzw. der jeweilige Standesbeamte. Jede Änderung des Personenstandes (auch die Geburt oder der Sterbefall) sind dem Standesamt anzuzeigen. Zu diesem Zweck werden beim Standesamt nach §§ 3ff. PStG Personenstandsregister, früher: Heirats-, Familien-, Geburten- und Sterbebücher (Personenstandsbücher), geführt.
Über die Streitfragen nach dem Personenstandsgesetz bestehen Rechtsbehelfe der sofortigen Beschwerde zum Amtsgericht am Sitz des Landgerichtes, in dessen Bezirk sich das Standesamt befindet (§ 50 PStG). Das Verfahren bestimmte sich bis zum 1. September 2009 nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) und seit dem nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Das Personenstandsgesetz überträgt die Aufgaben der Standesbeamten nach § 1 Abs. 2 PStG auf die nach Landesrecht zuständigen Behörden. In Baden-Württemberg sind das beispielsweise die Gemeinden, die diese als Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahrnehmen.[1] Alle Auszüge der Personenstandsbücher haben Beweiskraft (§ 54 Abs. 1 S.1 PStG). Dies gilt nicht für Hinweise.
Zum Personenstandsgesetz selbst ist eine Ausführungsverordnung aufgrund von § 73 PStG erlassen worden (BGBl. 2008 I S. 2263).
Die Personenstandsbücher werden in Deutschland seit dem 1. Januar 1876 (im ehemaligen Preußen ab dem 1. Oktober 1874) geführt und sind die ersten amtlichen Quellen zur Genealogie. Auskunft wird allerdings in der Regel nur erteilt, wenn sich die Einträge auf den Auskunftsuchenden selbst, seine Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlinge beziehen. Einzelheiten regelt § 61 PStG. http://de.wikipedia.org/wiki/Personensta...tz_(Deutschland)
Mit dem Inkrafttreten der Neufassung des Personenstandsgesetzes wurde die bisherige Abstammngsurkunde agbeschafft. Sie wurde ersetzt durch den "beglaubigten Auszug aus dem Geburtenregister." Dieser "beglaubigte Auszug aus dem Geburtenregister" enthält auch die Namen der leiblichen Eltern. Er ist beim Geburtsstandesamt anzufordern. Wichtig ist das Wort beglaubigt! Fehlt bei der Anforderung begaubigt, so erhälst du nur einen "Auszug aus dem Geburtenregister", früher Geburtsurkunde. Die ganzen Änderungen sind begründet in der Digitalisierung des gesamten Meldewesens.
(1) Das Standesamt stellt folgende Personenstandsurkunden aus: 1.aus allen Personenstandsregistern beglaubigte Registerausdrucke, 2.aus dem Eheregister Eheurkunden (§ 57); bis zu der Beurkundung der Eheschließung im Eheregister können Eheurkunden auch aus der Niederschrift über die Eheschließung ausgestellt werden, 3.aus dem Lebenspartnerschaftsregister Lebenspartnerschaftsurkunden (§ 58); Nummer 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend, 4.aus dem Geburtenregister Geburtsurkunden (§ 59), 5.aus dem Sterberegister Sterbeurkunden (§ 60), 6.aus der Sammlung der Todeserklärungen beglaubigte Abschriften. (2) Für die Ausstellung der Personenstandsurkunde ist das Standesamt zuständig, bei dem der entsprechende Registereintrag geführt wird. Die Personenstandsurkunde kann auch bei einem anderen Standesamt beantragt werden, wenn diesem die hierfür erforderlichen Daten elektronisch übermittelt werden können. Voraussetzung für die elektronische Übermittlung ist, dass das empfangende Standesamt und das den betreffenden Registereintrag führende Standesamt über technische Einrichtungen zur Versendung und zum Empfang elektronischer Daten verfügen und hierfür einen Zugang eröffnet haben. (3) Nach Ablauf der in § 5 Abs. 5 festgelegten Fristen für die Führung der Personenstandsregister werden keine Personenstandsurkunden mehr ausgestellt; für die Erteilung von Nachweisen aus diesen Personenstandsregistern sind die archivrechtlichen Vorschriften maßgebend.