Gerichtliche Anerkennung einer iranischen Adoptionsentscheidungl
Das Oberlandesgericht Köln hat eine iranische Adoptionsentscheidung nach § 2 AdWirkG anerkannt.
Die Antragssteller hatten in Iran nach dem iranischen Recht ein Kind adoptiert. Das Adoptionsverfahren fand ausschließlich in Iran und ohne Einschaltung der deutschen Jugendämter statt. Das Amtsgericht Köln lehnte zunächst die Anerkennung mit der Argumentation ab, Iran sei ein islamisches Land und lasse als solches keine Adoption sondern lediglich die Begründung einer Vormundschaft (Kafala) aus religiösen Gründen zu. Im Beschwerdeverfahren hat das OLG Köln festgestellt, dass zum einen dass eine Adoption nach dem iranischen Recht und trotz des islamischen Adoptionsverbotes möglich ist und zum anderen dass die Anerkennung nicht gegen deutschen ordre public verstößt.
Elisabet Poveda Guillén ist Rechtsanwältin in Frankfurt am Main und hat die Antragsteller in den oben genannten Verfahren vertreten. http://www.ra-poveda.de