Gängigerweise wird die Unaufhebbarkeit einer Adoption damit begründet, dass minderjährig Adoptierte anderen Kindern völlig gleichgestellt seien und diese ihren Eltern ja auch die Verwandtschaft nicht aufkündigen könnten. Diese Begründung ist unzutreffend, da beispielsweise Scheineheliche ihren Status nach Erlangung der Volljährigkeit durchaus anfechten können, obgleich ihre familiäre Konstellation mit der eines adoptierten Stiefkindes nahezu identisch ist und es auch ihnen freistünde, Kontakte zu ihrem nicht-biologischen Vater zu meiden. Wollte hingegen ein biologisches Kind die rechtlichen Bande zu seinen Eltern kappen, so ergäbe das keinen Sinn, weil damit die natürliche Abstammung nicht aus der Welt wäre.
Der hierauf bisweilen gehörten Entgegnung, die Adoption beruhe ja auf Erlass, die Scheinehelichkeit hingegen auf falschen Tatsachen, ist entgegenzuhalten, dass es für den Betroffenen nicht darauf ankommt, inwiefern Jugendamt oder Gericht eingeweiht waren. Die Kunstverwandtschaft wird von den Adoptierten gleichermaßen oft als falsche Tatsache empfunden. Eine regelrechte Bevormundung ist es aber, dass - nachdem man als Kind schon keine Einflussnahme auf das einen selbst betreffende Geschehen hatte - nunmehr mit genau der umgekehrten Begründung auf ewig an eine fremde Verwandtschaft gefesselt wird.
Gerne auch schiebt der Gesetzgeber die Rechte anderer vor, meistens als Reaktion auf den berechtigten Vorwurf, dass die Unaufhebbarkeit die grundgesetzlich garantierten Persönlichkeitsrechte des Adoptieren verletzt. So wird beispielsweise argumentiert, es seien ja außer dem Kind auch beide Elternpaare betroffen. Hierauf lässt sich zunächst entgegnen, dass das jeweilige Gericht sich im Regelfall gar nicht erst die Mühe macht, den Willen aller Seiten auszuforschen. Im Klartext: Auch wenn alle einverstanden wären, liefe die Antwort auf ein Nein hinaus. Außerdem sind bei einer Ehelichkeitsanfechtung (mit anschließender positiver Abstammungsklage) die Auswirkungen weitaus drastischer als bei einer nur für die Zukunft wirkenden Adoptionsaufhebung. Das Erbe des (sofern verstorbenen) tatsächlichen Vaters müsste zum Beispiel noch einmal neu verteilt werden usw.
Bezeichnenderweise ist es in den meisten Ländern auch bei Volladoption dem jungen Erwachsenen möglich, sein Annahmeverhältnis aufheben zu lassen, sofern der Richter die Notwendigkeit hierfür erkennt. Selbst in der DDR (!) war es zumindest auf gemeinschaftliches Betreiben von Annehmendem/n und Angenommenem/n möglich, die Adoption aufheben zu lassen. Das macht es noch unverständlicher, dass ein angeblich freies System es sich anmaßt, das Leben eines mittlerweile erwachsenen Jugendamtsopfers weiterhin in Gestalt unerträglicher und dabei völlig sinnloser Einschränkungen zu regulieren. Auch wenn Nichtbetroffene die Nöte Adoptierter kaum nachzuvollziehen vermögen, so berechtigt sie das nicht, über deren Lebensführung als Erwachsener zu entscheiden. Ein internationaler Rechtsvergleich bietet sich hier an.
Zwar wurde vom Petenten selbst vor etlichen Jahren ein Verfahren nach dem umstrittenen, so genannten "Analogrecht" angestrengt, in dessen Verlauf versucht wurde, die Adoption wie nach Vertragsrecht aufzuheben. Dieses aber scheiterte am fehlenden Einverständnis des Adoptivvaters, der einen eigenen Aufhebungsantrag unter Vorwendung der geringen Erfolgsaussichten verweigerte (eine klare Zirkellogik). Dass für den Fall einer solch unsinnigen oder böswilligen Weigerung das fehlende Einverständnis hätte gerichtlich ersetzt werden können, wurde dabei übersehen. Persönlich befürwortet der Verfasser allerdings auch nicht die Vertragsregelung, da er der Auffassung ist, dass die Aufhebung im Erwachsenenalter allein dem Angenommenen zusteht. Insbesondere geht es nicht an, dass ein "Vertragspartner" den anderen aus reiner Schikane blockieren darf.
Sofern auch der heutige Gesetzgeber immer auf die breite Zustimmung pocht, auf die das neue Adoptionsrecht von 1976 in allen Gesellschaftsgruppen gestoßen sei, so war den meisten sicherlich nicht bekannt oder bewusst, was eigentlich im Falle einer katastrophal verlaufenen Adoption geschehen solle. Nicht ganz unwichtig in diesem Zusammenhang ist die Feststellung, dass das Gesetz eigentlich gar keine Unaufhebbarkeit postuliert, sondern diese indirekt daraus abgeleitet wird, dass die Aufhebungsmodalitäten nur für noch minderjährige Adoptierte überhaupt geregelt sind, was ja nicht ganz dasselbe ist. Gerne verweisen die Gelehrten zwar auf eindeutige Kommentare im Palandt. Hierauf sei entgegnet, dass der Palandt lediglich eine Orientierungshilfe zur Gewährleistung einer möglichst bundeseinheitlichen Rechtsprechung, aber keinesfalls ohne Ansehung des Einzelfalls sklavisch zu befolgen ist. Letztlich ist der Richter allein dem Gesetz und seinem Gewissen verpflichtet, was ihm gefahrlos eine eigenständige Interpretation ermöglicht. Wenn also ein Richter mit aufgesetzt bedauernder Miene behauptet, er würde ja gerne helfen, sehe sich aber aufgrund der Gesetzeslage daran gehindert, so ist das im Falle der Aufhebungsfrage klar gelogen. Mögliche Gründe: Ideologie, Bequemlichkeit u.a.
Fazit: Das Gesetz bedürfte keiner tiefgreifenden Änderung, um unglücklichen Adoptierten die Aufhebung wieder zu ermöglichen. Eher materiell gelagerte Ängste anderer Adoptierter vor einer "Aufweichung" ihres Status sind völlig unbegründet, da es ihnen ja freisteht, darin zu verbleiben. Der Petent fordert auch keine jederzeitige und unbegründete Aufhebung, sondern nur eine solche unter Anhörung aller Seiten und nach Abwägung aller Fakten. Altfälle wie die des Petenten selbst haben in Gestalt einer Übergangsregelung allerdings berücksichtigt zu werden.