Die Auseinandersetzung mit der eigenen Lebensgeschichte ist Bestandteil der Persönlichkeitsentwicklung jedes jungen Menschen. Bei diesem notwendigen Prozess im Rahmen der Entwicklung der eigenen Individualität geht es vor allem darum, sich selbst zu verstehen und anzunehmen sowie den eigenen Platz in der Gesellschaft zu finden. Dieser Prozess erreicht in der Pubertät und der Adoleszenz seine Höhepunkte. Bei Adoptierten erweitern sich die Themen um die Auseinandersetzung mit den leiblichen Eltern und deren Motiven für die Adoptionsentscheidung. Im Mittelpunkt steht dabei die Suche nach den eigenen biologischen und sozialen Wurzeln sowie die Verarbeitung der schmerzlichen und kränkenden Erfahrung, weggegeben bzw. verlassen worden zu sein. Realitätsnahe Informationen über die damalige Lebenssituation der leiblichen Eltern sowie etwaige persönliche Kontakte zu diesen können für Adoptierte hilfreich sein, die Hintergründe der Entscheidung der leiblichen Eltern nachzuvollziehen und sich damit auseinander zu setzen. Viele Adoptierte begeben sich deshalb irgendwann auf die Suche nach ihren Herkunftseltern.
Diese Suche ist oft mit Angst und Verunsicherung verbunden. Adoptivkinder benötigen in dieser Phase die akzeptierende und verständnisvolle Begleitung ihrer Adoptiveltern. Adoptierte berichten immer wieder, dass es entlastend ist, wenn die Adoptiveltern diese Suche zulassen und unterstützen können.
Adoptierten kann die oft schmerzliche Auseinandersetzung mit ihrer Lebensgeschichte nicht dadurch erspart werden, dass sie über die Tatsache ihrer Adoption nicht aufgeklärt werden. Viele Adoptierte ahnen nämlich auch ohne die entsprechenden Informationen ihrer Adoptiveltern, dass es ein Geheimnis um ihre Abstammung gibt. Spätestens bei der Ausstellung einer Abstammungsurkunde (z. B. im Zusammenhang mit einer Heirat) erfahren sie, wer ihre leiblichen Eltern sind. Wird die Tatsache der Adoption nicht von den Adoptiveltern, sondern von Dritten eröffnet, erleben Adoptierte dies als massiven Vertrauensbruch und wenden sich möglicherweise vollständig von ihren Adoptiveltern ab. Langjährige Erfahrungen zeigen, dass eine frühzeitige Aufklärung dazu beiträgt, einen offenen und ehrlichen Umgang mit der Adoptionsthematik zu ermöglichen und gleichzeitig das Vertrauen der Adoptierten in die Adoptiveltern zu stärken.
Viele leibliche Eltern begeben sich ihrerseits auf die Suche nach ihren adoptierten Kindern. Allerdings gibt es auch Situationen, in denen leibliche Eltern Kontaktwünsche ihres Kindes nicht zulassen können oder wollen. Die Gründe hierfür können individuell sehr unterschiedlich sein. In der Vergangenheit wurden Adoptionen häufig vor dem gesamten sozialen Umfeld geheim gehalten. "Abgebende" Mütter wurden als "Rabenmütter" diskriminiert. In manchen Fällen wurde die Schwangerschaft verheimlicht, so dass niemand von der Existenz des Kindes erfahren hat. Es ist auch möglich, dass leibliche Mütter die Adoptionsfreigabe verdrängt haben. Der Kontaktwunsch des Kindes kann bei diesen Ausgangssituationen als Bedrohung erlebt werden.
Rechtliche Informationen
In rechtlicher Hinsicht sind folgende Rahmenbedingungen zu sehen:
* Grundsätzlich schützt das sog. "Adoptionsgeheimnis" die Adoptivfamilie vor Ausforschungen Außenstehender. Tatsachen, die geeignet sind, die Adoption und ihre Umstände aufzudecken, dürfen nur offenbart oder ausgeforscht werden, wenn das Adoptivkind und die Annehmenden zugestimmt haben (§ 1758 Bürgerliches Gesetzbuch). * Demgegenüber steht das Grundrecht von Adoptierten auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Das Bundesverfassungsgericht leitet dieses Recht in ständiger Rechtsprechung (z. B. Urteil vom 31.1.1989) aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 GG) ab. Für die Praxis bedeutet dies, dass zumindest volljährige Adoptierte bei ihrer Suche nach der Herkunft von den Adoptionsvermittlungsstellen grundsätzlich auch gegen den Willen der Adoptiveltern unterstützt werden können. Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung bedeutet nicht, dass die Adoptionsvermittlungsstellen jede erdenkliche Nachforschung anstellen müssten, um die Herkunft zu klären. Es schützt aber davor, dass den Suchenden Informationen vorenthalten werden, über welche die Adoptionsvermittlungsstelle bereits verfügt. * Seit 1.1.2002 ist gesetzlich vorgeschrieben, dass Akten über die Adoptionsvermittlung 60 Jahre ab Geburtsdatum des Kindes aufbewahrt werden müssen. Wird die Adoptionsvermittlungsstelle aufgelöst, sind die Akten derjenigen Stelle zu übergeben, die ihre Aufgaben übernimmt. Anderenfalls sind sie der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamts zu übergeben (§ 9b Abs. 1 Adoptionsvermittlungsgesetz). * Wenn Adoptierte das 16. Lebensjahr vollendet haben, haben sie ein Recht auf Akteneinsicht in die Vermittlungsakte, soweit sie deren Herkunft und Lebensgeschichte betrifft. Die Akteneinsicht erfolgt unter Anleitung einer Fachkraft der Adoptionsvermittlungsstelle. Die Datenschutzbelange und Persönlichkeitsrechte z. B. der leiblichen Eltern oder der Adoptiveltern müssen dabei beachtet werden. Angaben zur Lebensweise der Mutter oder zu mutmaßlichen Vätern, deren Vaterschaft nicht feststeht, sind daher nur zulässig, wenn eine Einwilligung vorliegt oder das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung im konkreten Einzelfall höher zu bewerten ist als das Interesse der Betroffenen an einer Geheimhaltung. Insofern ist durch die Fachkraft eine entsprechende Güterabwägung vorzunehmen (§ 9b Abs. 2 Adoptionsvermittlungsgesetz). * Adoptierte können ab Vollendung des 16. Lebensjahrs ohne Zustimmung ihrer Adoptiveltern in den Geburtseintrag Einsicht nehmen oder eine Abstammungsurkunde erhalten. Aus diesen Dokumenten gehen die damaligen Personalien der leiblichen Eltern hervor (§ 61 Abs. 2 Personenstandsgesetz).
Ansprechpartner
* Adoptierte können sich grundsätzlich an die Adoptionsvermittlungsstelle des örtlichen Jugendamts oder eines freien Trägers wenden. Hier erhalten sie Beratung zu ihrem Anliegen. Für die konkrete Suche ist eine Nachfrage bei der Vermittlungsstelle sinnvoll, die die Adoptionsvermittlung durchgeführt und die Adoptionsakte geführt hat (häufig am damaligen Wohnort der leiblichen Mutter oder der Adoptiveltern). * Liegt die Adoption schon längere Zeit zurück, existiert evtl. keine Vermittlungsakte mehr oder sie enthält keine aussagekräftigen Informationen. Außerdem war bei Adoptionen, die vor 1977 durchgeführt wurden, evtl. keine Adoptionsvermittlungsstelle beteiligt. Die Adoption erfolgte damals noch durch einen notariellen Vertrag, der vom Amtsgericht bestätigt wurde. Eine Nachfrage beim beteiligten Gericht kann hier möglicherweise weiterführen. * Das Geburtenbuch wird beim Standesamt des Geburtsorts geführt. * Ansprechpartner von Selbsthilfegruppen Adoptierter können bei den örtlichen Adoptionsvermittlungsstellen oder bei den zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter erfragt werden.
Aufgaben des Landesjugendamts
Die Zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamts unterstützt als Fachbehörde die Tätigkeit der Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter und der freien Träger durch Beratung der Fachkräfte, Bereitstellung von Materialien sowie der Durchführung von Fachtagungen und Fortbildungsveranstaltungen. Das Landesjugendamt kann in Einzelfällen als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, z. B. wenn keine zuverlässigen Angaben zur beteiligten örtlichen Adoptionsvermittlungsstelle oder zum Geburtsort vorhanden sind.
Zu den oben angesprochenen Themen können Adoptionsakten konkrete Hinweise enthalten. Möglicherweise hat die leibliche Mutter einen Brief oder Fotos für ihr Kind in der Akte hinterlassen. Um die spätere Suche zu erleichtern, wird in der heutigen Vermittlungspraxis bereits zum Zeitpunkt der Adoptionsfreigabe mit den leiblichen Eltern geklärt, wie sie zu einer späteren Kontaktaufnahme durch ihr Kind stehen und welche Informationen bei einer Akteneinsicht an das Kind weitergegeben werden dürfen.
Adoptierte können sich mit ihrem Anliegen der Suche nach der Herkunftsfamilie an die Adoptionsvermittlungsstelle wenden und erhalten dort Beratung und Unterstützung. Soweit dies gewünscht wird, versucht die Adoptionsvermittlungsstelle, den ersten Kontakt mit den leiblichen Eltern herzustellen.
wie schon mehrfach informiert wurde, tritt zum 01.01.2009 das Gesetz zur Reform des Personenstandsgesetzes in Kraft. An diesem Gesetz wurde, wie in den letzten Jahren üblich, bis kurz vor dem Inkrafttreten "herumgestrickt". Änderungswünsche äußerte der Bundesrat noch im November 2008!! Für die Interessierten sind bei dieser Reform besonders die Vorschriften über die Benutzung des Personenstandsregisters und der Sammelaktenvon Bedeutung. § 61 Abs. 1 Satz 1 PSTG bestimmt, dass für die Benutzung der bei den Standesämtern geführten Personenstandsregister und Sammelakten bis zum Ablauf der in § 5 Abs. 5 PStG festgelegte Fristen (Eheregister 80 Jahre, Geburtenregister 110 Jahre, Sterberegister 30 Jahre) die §§ 62 bis 66 PStG maßgeblich sind. Dies bedeutet, das vor Ablauf der obengenannten Fristen nur Abkömmlinge und Verwandte 1. Grades (Bruder, Schwester) Einsicht in die Personenstandsregister erhalten.Bisher nur direkte Abkömmlinge[/u]. Aus diesen Registern werden auch wie bisher Personenstandsurkunden ausgestellt. Nach Ablauf der Fortführungsfristen sind die [u]Personenstandsregister, die Sicherungsregister und die Sammelakten (Familienbücher) nach den jeweiligen archivrechtlichen Vorschriften den zuständigen öffentlichen Archiven zur Übernahme anzubieten. Diese neue Vorschrift bedeutet, dass alle Personenstandseinträge die älter als die festgelegten Fristen sind, nicht mehr dem Standesamt zugeordnet sind, sondern dem jeweiligen Archiv. Dieses Archivgut steht grundsätzlich auch natürlichen Personen auf Antrag für die Benützung zur Verfügung, soweit ein berechtigtes Interesse an der Benutzung glaubhaft gemacht wird. Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere auch dann gegeben, wenn die Benutzung zu wissenschaftlichen und familiengeschichtlichen Zwecken erfolgt. Das Archivgut steht somit gerade auch den Verwandtschaftssuchenden zur Benutzung zur Verfügung. In größeren Kommunen wird das Archivgut des Standesamtes sicherlich an das Stadt- oder Gemeindearchiv abgegeben.Die bei den Landratsämtern aufbewahrten "Zweitbücher" oder wie sie jetzt heißen "Sicherungsakten" dürften an die jeweiligen Staatsarchive abgegeben werden. Demnach hat der Suchende ab 01.01.2009 die Möglichkeit Personenstandseinträge sowohl bei den Staatsarchiven als auch bei den Gemeinden (Gemeindearchiven) einsehen zu können. Eine Voranfrage, wo die Unterlagen aufbewahrt werden, wäre jeweils sinnvoll. Einen Hinweis möchte ich noch zu den Sammelakten geben, deren Existenz vielen bisher nicht bekannt war. Zu jedem Personenstandsfall (Geburt, Heirat, Tod) werden Sammelakten angelegt, in denen die für die Beurkundung erforderlichen Unterlagen zusammengefasst werden. Die Vorlage dieser Sammelakten erfolgt nach den gleichen Vorschriften wie bei den Standesamtseinträgen. Hierzu wurde in der letzten Standesamtsdienstbesprechung folgender Hinweis erteilt: Hinsichtlich des Umfangs des Benutzungsrechts an den Sammelakten, die weitaus mehr Daten umfassen als die Einträge, sollte wie bisher der in § 48 DA niedergelegte Grundsatz gelten, nach dem die Übermittlung aus den Sammelakten nur hinsichtlich solcher Angaben und Unterlagen gestattet ist, die für Zwecke der Beurkundung des Personenstandsfalles erhoben worden sind. Diese Beurteilung muss dann jeder Standesbeamte bzw. Archivar selbst feststellen. Nach diesen "trockenen" Ausführungen möchte ich noch darauf hinweisen, dass die Standesbeamten bei Dienstbesprechung im Dezember 2008 konkret in die Gesetzgebung eingeführt wurden, die Vordruckverlage unter enormen Zeitdruck stehen und die Einweisung in die erforderliche Standesamts-Software erst in den kommenden Wochen und Monaten erfolgen kann. Deshalb sollte nicht jeder Interessierte gleich in den ersten Wochen des neuen Jahres die Standesämter und Kommunalarchive stürmen. (DA = Dienstaufsicht)
Grundinformationen Die Auseinandersetzung mit der eigenen Lebensgeschichte ist Bestandteil der Persönlichkeitsentwicklung jedes jungen Menschen. Bei diesem notwendigen Prozess im Rahmen der Entwicklung der eigenen Individualität geht es vor allem darum, sich selbst zu verstehen und anzunehmen sowie den eigenen Platz in der Gesellschaft zu finden. Dieser Prozess erreicht in der Pubertät und der Adoleszenz seine Höhepunkte. Bei Adoptierten erweitern sich die Themen um die Auseinandersetzung mit den leiblichen Eltern und deren Motiven für die Adoptionsentscheidung. Im Mittelpunkt steht dabei die Suche nach den eigenen biologischen und sozialen Wurzeln sowie die Verarbeitung der schmerzlichen und kränkenden Erfahrung, weggegeben bzw. verlassen worden zu sein. Realitätsnahe Informationen über die damalige Lebenssituation der leiblichen Eltern sowie etwaige persönliche Kontakte zu diesen können für Adoptierte hilfreich sein, die Hintergründe der Entscheidung der leiblichen Eltern nachzuvollziehen und sich damit auseinander zu setzen. Viele Adoptierte begeben sich deshalb irgendwann auf die Suche nach ihren Herkunftseltern. Diese Suche ist oft mit Angst und Verunsicherung verbunden. Adoptivkinder benötigen in dieser Phase die akzeptierende und verständnisvolle Begleitung ihrer Adoptiveltern. Adoptierte berichten immer wieder, dass es entlastend ist, wenn die Adoptiveltern diese Suche zulassen und unterstützen können. Adoptierten kann die oft schmerzliche Auseinandersetzung mit ihrer Lebensgeschichte nicht dadurch erspart werden, dass sie über die Tatsache ihrer Adoption nicht aufgeklärt werden. Viele Adoptierte ahnen nämlich auch ohne die entsprechenden Informationen ihrer Adoptiveltern, dass es ein Geheimnis um ihre Abstammung gibt. Spätestens bei der Ausstellung einer Abstammungsurkunde (z. B. im Zusammenhang mit einer Heirat) erfahren sie, wer ihre leiblichen Eltern sind. Wird die Tatsache der Adoption nicht von den Adoptiveltern, sondern von Dritten eröffnet, erleben Adoptierte dies als massiven Vertrauensbruch und wenden sich möglicherweise vollständig von ihren Adoptiveltern ab. Langjährige Erfahrungen zeigen, dass eine frühzeitige Aufklärung dazu beiträgt, einen offenen und ehrlichen Umgang mit der Adoptionsthematik zu ermöglichen und gleichzeitig das Vertrauen der Adoptierten in die Adoptiveltern zu stärken. Viele leibliche Eltern begeben sich ihrerseits auf die Suche nach ihren adoptierten Kindern. Allerdings gibt es auch Situationen, in denen leibliche Eltern Kontaktwünsche ihres Kindes nicht zulassen können oder wollen. Die Gründe hierfür können individuell sehr unterschiedlich sein. In der Vergangenheit wurden Adoptionen häufig vor dem gesamten sozialen Umfeld geheim gehalten. "Abgebende" Mütter wurden als "Rabenmütter" diskriminiert. In manchen Fällen wurde die Schwangerschaft verheimlicht, so dass niemand von der Existenz des Kindes erfahren hat. Es ist auch möglich, dass leibliche Mütter die Adoptionsfreigabe verdrängt haben. Der Kontaktwunsch des Kindes kann bei diesen Ausgangssituationen als Bedrohung erlebt werden. Vertiefende Informationen Zu den oben angesprochenen Themen können Adoptionsakten konkrete Hinweise enthalten. Möglicherweise hat die leibliche Mutter einen Brief oder Fotos für ihr Kind in der Akte hinterlassen. Um die spätere Suche zu erleichtern, wird in der heutigen Vermittlungspraxis bereits zum Zeitpunkt der Adoptionsfreigabe mit den leiblichen Eltern geklärt, wie sie zu einer späteren Kontaktaufnahme durch ihr Kind stehen und welche Informationen bei einer Akteneinsicht an das Kind weitergegeben werden dürfen. Adoptierte können sich mit ihrem Anliegen der Suche nach der Herkunftsfamilie an die Adoptionsvermittlungsstelle wenden und erhalten dort Beratung und Unterstützung. Soweit dies gewünscht wird, versucht die Adoptionsvermittlungsstelle, den ersten Kontakt mit den leiblichen Eltern herzustellen. Rechtliche Informationen In rechtlicher Hinsicht sind folgende Rahmenbedingungen zu sehen: • Grundsätzlich schützt das sog. "Adoptionsgeheimnis" die Adoptivfamilie vor Ausforschungen Außenstehender. Tatsachen, die geeignet sind, die Adoption und ihre Umstände aufzudecken, dürfen nur offenbart oder ausgeforscht werden, wenn das Adoptivkind und die Annehmenden zugestimmt haben (§ 1758 BGB). • Demgegenüber steht das Grundrecht von Adoptierten auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Das Bundesverfassungsgericht leitet dieses Recht in ständiger Rechtsprechung (z. B. Urteil vom 31.1.1989) aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 GG) ab. Für die Praxis bedeutet dies, dass zumindest volljährige Adoptierte bei ihrer Suche nach der Herkunft von den Adoptionsvermittlungsstellen grundsätzlich auch gegen den Willen der Adoptiveltern unterstützt werden können. Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung bedeutet nicht, dass die Adoptionsvermittlungsstellen jede erdenkliche Nachforschung anstellen müssten, um die Herkunft zu klären. Es schützt aber davor, dass den Suchenden Informationen vorenthalten werden, über welche die Adoptionsvermittlungsstelle bereits verfügt. • Akten über die Adoptionsvermittlung müssen 60 Jahre ab Geburtsdatum des Kindes aufbewahrt werden . Wird die Adoptionsvermittlungsstelle aufgelöst, sind die Akten derjenigen Stelle zu übergeben, die ihre Aufgaben übernimmt. Anderenfalls sind sie der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamts zu übergeben (§ 9b Abs. 1 Adoptionsvermittlungsgesetz). • Wenn Adoptierte das 16. Lebensjahr vollendet haben, haben sie ein Recht auf Akteneinsicht in die Vermittlungsakte, soweit sie deren Herkunft und Lebensgeschichte betrifft. Die Akteneinsicht erfolgt unter Anleitung einer Fachkraft der Adoptionsvermittlungsstelle: Sie unterbleibt, wenn die Datenschutzbelange und Persönlichkeitsrechte z. B. der leiblichen Eltern oder der Adoptiveltern im konkreten Einzelfall höher zu bewerten sind. • Adoptierte können ab Vollendung des 16. Lebensjahrs ohne Zustimmung ihrer Adoptiveltern in den Geburtseintrag Einsicht nehmen oder eine Abstammungsurkunde erhalten. Aus diesen Dokumenten gehen die damaligen Personalien der leiblichen Eltern hervor (§ 61 Abs. 2 Personenstandsgesetz). Ansprechpartner • Adoptierte können sich grundsätzlich an die Adoptionsvermittlungsstelle des örtlichen Jugendamts wenden. Hier erhalten sie Beratung zu ihrem Anliegen. Für die konkrete Suche ist eine Nachfrage bei der Vermittlungsstelle sinnvoll, die die Adoptionsvermittlung durchgeführt und die Adoptionsakte geführt hat (häufig am damaligen Wohnort der leiblichen Mutter oder der Adoptiveltern). • Liegt die Adoption schon längere Zeit zurück, existiert evtl. keine Vermittlungsakte mehr oder sie enthält keine aussagekräftigen Informationen. Außerdem war bei Adoptionen, die vor 1977 durchgeführt wurden, evtl. keine Adoptionsvermittlungsstelle beteiligt. Die Adoption erfolgte damals noch durch einen notariellen Vertrag, der vom Amtsgericht bestätigt wurde. Eine Nachfrage beim beteiligten Gericht kann hier möglicherweise weiterführen. • Das Geburtenbuch wird beim Standesamt des Geburtsorts geführt. • Ansprechpartner von Selbsthilfegruppen Adoptierter können bei den örtlichen Adoptionsvermittlungsstellen oder bei den zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter erfragt werden. Aufgaben des Landesjugendamts Die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamts unterstützt als Fachbehörde die Tätigkeit der Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter und der freien Träger durch Beratung der Fachkräfte, Bereitstellung von Materialien sowie der Durchführung von Fachtagungen und Fortbildungsveranstaltungen. Das Landesjugendamt kann in Einzelfällen als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, z. B. wenn keine zuverlässigen Angaben zur beteiligten örtlichen Adoptionsvermittlungsstelle oder zum Geburtsort vorhanden sind.
Angaben zum Inhalt/Thema in der Parlamentsdokumentation des Bundes (DIP): (evtl. gekürzt oder bearbeitet) Einführung eines neuen Personenstandsgesetzes. Einführung elektronischer Personenstandsregister, Begrenzung der Fortführung der Personenstandsregister durch das Standesamt sowie Abgabe der Register an die Archive, Ersetzung des Familienbuchs durch Beurkundungen in den Personenstandsregistern, Reduzierung der Beurkundungsdaten auf ein erforderliches Maß, Neuordnung der Benutzung der Personenstandsbücher, Schaffung der rechtlichen Grundlage für eine Testamentsdatei Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet): • Neue Rechtsnorm: Personenstandsgesetz 2007 • Staatsangehörigkeitsgesetz • Namensänderungsgesetz • Minderheiten-Namensänderungsgeset • Melderechtsrahmengesetz • Transsexuellengesetz • Bundesvertriebenengesetz • Konsulargesetz • Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes • Rechtspflegergesetz • Beurkundungsgesetz • Strafvollzugsgesetz • Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz • Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit • Kostenordnung • Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche • Bürgerliches Gesetzbuch • Familienrechtsänderungsgesetz • Lebenspartnerschaftsgesetz • Verschollenheitsgesetz • Adoptionswirkungsgesetz • Strafgesetzbuch • Sozialgesetzbuch 6. Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - • Sozialgesetzbuch 8. Buch - Kinder- und Jugendhilfe - • AZRG-Durchführungsverordnung • Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung • Approbationsordnung für Ärzte • Approbationsordnung für Zahnärzte • Approbationsordnung für Apotheker • Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten • Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten • Podologen-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung • Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger • Personenstandsgesetz
Artikel 1 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122, 122; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 11.12.2008 BGBl. I S. 2418; Geltung ab 01.01.2009, abweichend treten § 67 Abs. 4, §§ 73, 74 und 77 Abs. 1 am 24.02.2007 in Kraft FNA: 211-9; 2 Verwaltung 21 Besondere Verwaltungszweige der inneren Verwaltung 211 Personenstandswesen
Kapitel 5 Geburt Abschnitt 1 Anzeige und Beurkundung > § 21 Eintragung in das Geburtenregister
(1) Im Geburtenregister werden beurkundet
1. die Vornamen und der Familienname des Kindes,
2. Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt,
3. das Geschlecht des Kindes,
4. die Vornamen und die Familiennamen der Eltern sowie auf Wunsch eines Elternteils seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.
(2) Ist ein Kind tot geboren, so werden nur die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 vorgeschriebenen Angaben mit dem Zusatz aufgenommen, dass das Kind tot geboren ist. Auf Wunsch einer Person, der bei Lebendgeburt des Kindes die Personensorge zugestanden hätte, sind auch Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 einzutragen. Hätte die Personensorge bei Lebendgeburt des Kindes beiden Elternteilen zugestanden und führen sie keinen gemeinsamen Familiennamen, so kann ein Familienname für das Kind nur eingetragen werden, wenn sich die Eltern auf den Namen eines Elternteils einigen.
(3) Zum Geburtseintrag wird hingewiesen
1. auf die Staatsangehörigkeit der Eltern, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist,
2. bei einem Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, auf deren Eheschließung,
3. bei einem Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, auf die Beurkundung der Geburt der Mutter und des Vaters,
4. auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes.
Abschnitt 3 Fortführung des Geburtenregisters
§ 27 Feststellung und Änderung des Personenstandes, sonstige Fortführung
(1) Wird die Vaterschaft nach der Beurkundung der Geburt des Kindes anerkannt oder gerichtlich festgestellt, so ist dies beim Geburtseintrag zu beurkunden. Über den Vater werden die in § 21 Abs. 1 Nr. 4 genannten Angaben eingetragen; auf die Beurkundung seiner Geburt wird hingewiesen.
(2) Die Anerkennung der Mutterschaft zu einem Kinde wird auf mündlichen oder schriftlichen Antrag der Mutter oder des Kindes beim Geburtseintrag beurkundet, wenn geltend gemacht wird, dass die Mutter oder der Mann, dessen Vaterschaft anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist oder von dem das Kind nach Angabe der Mutter stammt, eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt und das Heimatrecht dieses Elternteils eine Anerkennung der Mutterschaft vorsieht.
(3) Außerdem sind Folgebeurkundungen zum Geburtseintrag aufzunehmen über
1. jede sonstige Änderung des Personenstandes des Kindes; bei einer Annahme als Kind gilt § 21 Abs. 1 Nr. 4 entsprechend,
2. die Änderung der Namensführung der Eltern oder eines Elternteils, wenn auch das Kind den geänderten Namen führt,
3. die Feststellung des Namens des Kindes mit allgemein verbindlicher Wirkung,
4. die Änderung des Geschlechts des Kindes,
5. die rechtliche Zugehörigkeit des Kindes zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, sofern das Kind dies wünscht,
6. die Berichtigung des Eintrags.
(4) Für die aus Anlass der Beurkundungen nach den Absätzen 1 und 3 aufzunehmenden Hinweise gilt § 21 Abs. 3 entsprechend. Im Übrigen wird hingewiesen
1. auf die Ehe oder die Lebenspartnerschaft des Kindes und deren Auflösung,
2. auf die Geburt eines Kindes,
3. auf den Tod des Kindes,
4. auf eine in das Testamentsverzeichnis aufgenommene Mitteilung.