Durch eine Adoption wird rechtlich ein Eltern-Kind-Verhältnis begründet, das nicht auf leiblicher Abstammung beruht. Grundsätzlich ist die Adoption Minderjähriger und die Adoption Volljähriger zu unterscheiden.
Die rechtlichen Voraussetzungen und Wirkungen sowie die Aufhebung einer Annahme als Kind sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Die weitere Darstellung beschränkt sich - der Aufgabenstellung des Landesjugendamts entsprechend - auf die Adoption Minderjähriger.
Die wichtigsten Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)
Die Adoption eines Minderjährigen ist nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Den Ausspruch der Adoption kann das Vormundschaftsgericht zudem davon abhängig machen, ob Adoptionsbewerber an einer sitten- oder gesetzeswidrigen Adoptionsvermittlung mitgewirkt haben (§ 1741 Abs.1 BGB).
Wird ein Kind von einem Ehepaar aufgenommen, ist die Adoption in der Regel nur gemeinschaftlich möglich. Ein Ehepartner kann ein Kind seines Ehegatten adoptieren (Stiefelternadoption). Alleinstehende können ebenfalls adoptieren. Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann nur einer der Lebenspartner das Kind annehmen. (§ 1741 Abs.2 BGB).
Das Mindestalter für Annehmende liegt bei 25 Jahren, wobei bei Ehepartnern einer dieses Alter unterschreiten kann, jedoch mindestens 21 Jahre alt sein muss (§ 1743 BGB).
Bei der Adoption eines Kindes müssen in der Regel beide leiblichen Eltern einwilligen. Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist (§ 1747 BGB).
Außerdem ist die Einwilligung des Kindes erforderlich. Sie wird bei Kindern unter 14 Jahren durch den gesetzlichen Vertreter erklärt. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres kann nur das Kind selbst mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters einwilligen (§ 1746 BGB).
Weitere Voraussetzung für eine Adoption ist der Antrag der Annehmenden beim Vormundschaftsgericht (§ 1752 BGB).
Die Adoption soll erst nach einer angemessenen Adoptionspflegezeit (bei Säuglingen in der Regel ein Jahr, bei älteren Kindern entsprechend länger) ausgesprochen werden (§ 1750 BGB).
Mit Ausspruch der Adoption erhält das minderjährige Kind die rechtliche Stellung eines leiblichen Kindes der Annehmenden und damit z. B. den Namen und die Staatsangehörigkeit der Adoptiveltern. Außerdem entstehen Erb- und Unterhaltsansprüche, auch gegenüber den leiblichen Verwandten der Adoptiveltern (§ 1754 BGB).
Die Adoption und ihre Umstände dürfen bis auf wenige Ausnahmen nur mit Zustimmung der Adoptiveltern und des Kindes offenbart werden. Das Adoptionsgeheimnis dient dem Schutz der Adoptivfamilie. Jedoch ist zu beachten, dass dem adoptierten Kind ein Grundrecht auf Kenntnis seiner Abstammung zusteht (§ 1758 BGB).
Die Aufhebung einer Adoption ist im wesentlichen nur aus schwerwiegenden Gründen (z. B. bei sexuellem Missbrauch) zum Wohl des Kindes möglich. Die Aufhebung im Interesse der Annehmenden ist nicht zulässig (§ 1763 BGB).
Die Adoptionsvermittlung und die Aufgaben der Adoptionsvermittlungsstellen sind im Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) geregelt, die Beteiligung der Jugendämter und der Vermittlungsstellen im gerichtlichen Verfahren richtet sich nach den §§ 49 und 56d des Gesetzes zu den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) i. V. m. § 50 und § 51 SGB VIII. Für Auslandsadoptionen aus Vertragsstaaten des "Haager Übereinkommens" gelten darüber hinaus die Bestimmungen des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes (AdÜbAG). Die Anerkennung ausländischer Adoptionsentscheidungen richtet sich nach dem Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG).
Verfahren
Der Ausspruch der Adoption erfolgt durch Beschluss des Vormundschaftsgerichts auf Antrag des Annehmenden. Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Annehmende seinen Wohnsitz hat. Bei der Adoption Minderjähriger gibt die Adoptionsvermittlungsstelle oder das Jugendamt eine gutachtliche Äußerung insbesondere zum Vorliegen der Adoptionsvoraussetzungen ab.
Bei Adoptionen mit Auslandsberührung ist darüber hinaus das Landesjugendamt zu hören. Sie kann nicht an Bedingungen geknüpft werden und ist unwiderruflich (§ 1750 BGB). Mit Wirksamwerden der Einwilligung der Eltern ruht deren elterliche Sorge und das Jugendamt wird Vormund des Kindes. Das Umgangsrecht mit dem Kind darf nicht mehr ausgeübt werden und die Unterhaltspflicht tritt in der Regel hinter die der Annehmenden zurück (§1751 BGB). Die Verwandtschaftsverhältnisse des Kindes zu seiner Herkunftsfamilie und die damit verbundenen Rechte und Pflichten erlöschen (§ 1755 BGB). Ausnahmen bestehen bei Verwandten- und Stiefelternadoptionen (§ 1756 BGB).
Aufgaben der Adoptionsvermittlungsstellen
Die Aufgabe und Verantwortung der Adoptionsvermittlungsstellen besteht neben der konkreten Vermittlung bzw. der Auswahl geeigneter Eltern für ein bestimmtes Kind darin, den sozialen Prozess der Adoption vorzubereiten, zu unterstützen und zu begleiten. Eine Adoption ist sowohl für die Herkunftsfamilie als auch für das Kind und die Adoptivfamilie eine lebensverändernde Entscheidung, die oft von widersprüchlichen Gefühlen begleitet wird. Die Auseinandersetzung damit erfolgt weit über den rechtlichen Abschluss der Adoption hinaus, meist ein Leben lang, mit wechselnder Intensität.
Zur Situation der Beteiligten an einer Adoption
Abgebende Eltern befinden sich meist in einer existenziellen Notlage, in der sie sich nicht (mehr) in der Lage sehen, die Erziehungsverantwortung für ihr Kind zu übernehmen. Die Entscheidung zur Adoptionsfreigabe, die von dem Wunsch getragen wird, dem Kind eine unbeschwerte und gesicherte Zukunft in einer Familie zu ermöglichen, wird häufig noch viele Jahre von Gefühlen der Trauer, der Schuld und des Versagens begleitet. Für das adoptierte Kind stellt die Adoption oftmals die einzige Chance dar, in der Sicherheit und Geborgenheit einer Familie aufzuwachsen. Gleichzeitig bleibt jedoch die Herkunftsfamilie immer bedeutsam, und mit Beginn der Pubertät setzt häufig eine verstärkte Auseinandersetzung sowie eine Suche nach der Herkunftsfamilie ein. Dieser Prozess kann auch Gefühle der Wut, der Trauer und Verunsicherung darüber, weggegeben worden zu sein, auslösen. Die Auseinandersetzung mit der doppelten Elternschaft (soziale und leibliche Eltern) stellt jedoch einen wichtigen Schritt bei der Identitätsentwicklung dar. Adoptiveltern bereiten sich in der Regel bewusst und oftmals über viele Jahre auf die Aufnahme eines Kindes vor. Sie sehen in der Adoption häufig eine gute Möglichkeit, sich den Wunsch nach einem Leben mit einem Kind zu erfüllen.
Bis vor wenigen Jahren wurden die meisten Adoptionen unter Wahrung des Inkognitos durchgeführt, wobei die leiblichen Eltern weder Namen und Adresse der Adoptiveltern noch weitere Informationen über die Entwicklung des Kindes erhalten. Adoptionen müssen jedoch nicht Inkognito erfolgen. So werden heute abgebende Eltern zunehmend aktiv in die Auswahl der zukünftigen Adoptiveltern einbezogen und erhalten die Chance, diese anonym kennen zu lernen. Eine "offene Form" der Adoption kann auch bedeuten, dass nach erfolgter Adoption Informationen über die Vermittlungsstelle ausgetauscht werden oder persönliche Kontakte stattfinden. Aufgrund der Rechtslage (§ 1758 BGB Adoptionsgeheimnis) beruht die Öffnung des Inkognitos jedoch auf der Freiwilligkeit der Adoptiveltern. Im Erziehungsalltag und durch die Suche des Adoptivkindes nach seinen Wurzeln erfolgt jedoch regelmäßig eine Konfrontation mit der eigenen, möglicherweise unverarbeiteten Kinderlosigkeit. Außerdem kann der Wunsch des Kindes, seine Herkunftsfamilie kennen zu lernen, Verunsicherung und Angst auslösen. Berichte Betroffener zeigen jedoch, dass eine offene und ehrliche Auseinandersetzung mit der sozialen Wirklichkeit einer Adoption und den damit verbundenen Gefühlen für alle Beteiligten entlastend sein kann und damit letztendlich zum Gelingen einer Adoption beiträgt.
Verfahren
Wer sich mit dem Gedanken trägt, sein Kind zur Adoption freizugeben, kann sich deutschlandweit unabhängig vom Wohnort an jede Adoptionsvermittlungsstelle eines Jugendamtes oder eines freien Trägers wenden und erhält dort ausführliche Informationen und Beratung. Zu beachten ist, dass in der Regel beide Elternteile in die Adoption einwilligen müssen. Aufgaben des Landesjugendamts
Die Zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes unterstützt die Adoptionsvermittlungsstellen der öffentlichen und freien Träger
* bei grundsätzlichen rechtlichen und fachlichen Fragen, * bei Adoptionen mit Auslandsberührung, * bei der Vermittlung schwer vermittelbarer Kinder, * bei sonstigen schwierigen Einzelfällen
durch Beratung der Fachkräfte, Bereitstellung von Informationen und Materialien und die Durchführung von Fachtagungen und Fortbildungen. Derzeit entwickelt das Landesjugendamt psychologische Eignungskriterien zur Auswahl von Adoptiv- und Pflegeeltern.
Die Bewerbung um die Adoption eines Kindes erfolgt bei der Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes, in dessen Zuständigkeitsbereich der Hauptwohnsitz liegt, oder bei einem anerkannten freien Träger. Vor jeder Adoptionsvermittlung (auch bei Auslandsadoptionen) muss zunächst die Eignung der Bewerber durch die örtliche Vermittlungsstelle festgestellt werden. Hierzu erfolgen in der Regel mehrere Beratungsgespräche und ein Hausbesuch. Dabei finden neben formalen Voraussetzungen wie Alter, Gesundheit oder Wohnverhältnisse auch psychologische Eignungskriterien wie z. B. partnerschaftliche Stabilität, erziehungsleitende Vorstellungen oder Motivation zur Aufnahme eines fremden Kindes Berücksichtigung.
Es werden insbesondere folgende Dokumente benötigt:
Nach Feststellung der Eignung ist eine Bewerbung bei weiteren Adoptionsvermittlungsstellen möglich.
Zur Adoption ist die Einwilligung der leiblichen Eltern erforderlich. Diese muss notariell beurkundet sein und kann nicht zurückgenommen werden. Die Einwilligung ist frühestens acht Wochen nach Geburt des Kindes möglich, auch wenn das Kind schon vorher vermittelt wurde. Mit Wirksamwerden der Einwilligung ruhen die Rechte der leiblichen Eltern. Das Jugendamt wird Vormund des Kindes. Die Adoptiveltern werden damit in der Regel unterhaltspflichtig. Mit Aufnahme des Kindes in der Adoptivfamilie beginnt die Adoptionspflegezeit (bei Säuglingen ca. ein Jahr, bei älteren Kindern entsprechend länger).
Der Ausspruch der Adoption erfolgt auf Antrag der Annehmenden durch das Vormundschaftsgericht, in dessen Bereich sie wohnen. Vor Beschluss des Vormundschaftsgerichts gibt die Adoptionsvermittlungsstelle am Ende der Adoptionspflegezeit eine gutachtliche Stellungnahme ab, ob die Adoption dem Wohl des Kindes entspricht und die Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zu erwarten ist. Mit Ausspruch der Adoption durch das Vormundschaftsgericht erhalten die Adoptiveltern die volle elterliche Sorge und das Kind erhält die Rechtsstellung eines leiblichen Kindes. Das Verwandtschaftsverhältnis zur Herkunftsfamilie und die damit verbundenen Rechte und Pflichten erlöschen. Die Vormundschaft des Jugendamtes endet.
Die Adoption kann nur aufgehoben werden, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
Im Vorfeld einer Adoption informiert die Vermittlungsstelle sowohl abgebende Eltern als auch Adoptionsbewerber zu Fragen der Adoption und des Adoptionsverfahrens. Der Klärungs- und Entscheidungsprozess wird begleitet durch
* die Beratung abgebender Eltern über Alternativen zur Adoption und die rechtlichen und psychischen Aspekte einer Adoptionsfreigabe, * die Beratung, Eignungsüberprüfung und Vorbereitung von Adoptionsbewerbern. * Entscheiden sich leibliche Eltern, ihr Kind zur Adoption freizugeben, wird die Adoptionsvermittlungsstelle tätig und übernimmt * die Auswahl geeigneter Eltern für ein Kind sowie die Kontaktanbahnung, * die Unterstützung und Begleitung der abgebenden Eltern, * die Begleitung der Adoptivfamilie während der Adoptionspflegezeit bis zum rechtlichen Abschluss der Adoption, * die gutachtliche Äußerung gegenüber dem Vormundschaftsgericht, ob eine angestrebte Adoption dem Wohl des Kindes entspricht und die Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zu erwarten ist.
Nach dem rechtlichen Abschluss der Adoption bleibt die Adoptionsvermittlungsstelle Ansprechpartner für
* die nachgehende Beratung abgebender Eltern * die Begleitung halboffener und offener Formen der Adoption * die Beratung bei Erziehungsschwierigkeiten, die mit der Adoption in Zusammenhang stehen * die Beratung und Unterstützung von Adoptiveltern bei der Aufklärung des Kindes über die Adoption * die Beratung und Unterstützung von Adoptierten bei der Auseinandersetzung mit der Adoption * die Beratung und Unterstützung von Adoptierten und abgebenden Eltern bei der wechselseitigen Suche.
Das unter der ersten bundesdeutschen Großen Koalition verabschiedete Nichtehelichengesetz sollte die Ungleichheiten zwischen ehelichen und unehelichen Kindern beseitigen. Es handelte sich um ein Artikelgesetz, durch das das vierte Buch des BGB (Familienrecht) sowie zahlreiche andere Gesetze geändert wurden.
Seine Verabschiedung war jedoch durch das Bundesverfassungsgericht erzwungen worden, das mit seiner Entscheidung vom 29. Januar 1969 (BVerfGE 25, 167) [1] dem Gesetzgeber eine Frist bis zum Ende der Legislaturperiode im Sommer 1969 gesetzt hatte. Grundlage war Art. 6 Abs. 5 des Grundgesetzes mit seiner Aufforderung an den Gesetzgeber, nichtehelichen Kindern die gleichen Entwicklungsbedingungen wie ehelichen Kindern zu schaffen.