soll aus Dankbarkeit adoptiert werden, weil ich mich schon seit Jahren um die Familie kümmere und auch vorsorglich als Betreuerin eingesetzt wurde. Bin auch notariell als Allein-Erbe eingesetzt - da ich aber weder verwandt noch verschwägert bin, würden im Erfall fast 50% Steuern anfallen. Dies wiederum möchte die Familie nicht - sie hat sich nicht jahrelang jeden Pfennig vom Munde abgespart, daß später die Hälfte des Vermögens futsch ist. Ich selbst bin nur 10 Jahre jünger als die von mir betreute Person und bin, um auf die Frage zu antworten, noch nie adoptiert worden. Wer kann mir raten?
Für die Adoption eines Erwachsenen ist das Vormundschaftsgericht am Wohnsitz des zu Adoptierenden zuständig. Entscheidende Voraussetzung für den Erfolg des Begehrens ist ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen Annehmenden und Anzunehmendem. Die Erwachsenenadoption ist allerdings auch dann zuzulassen, wenn noch keine dem Eltern-Kind-Verhältnis vergleichbare familiäre Bindung entstanden, ihre dem Alter entsprechende Entstehung aber zu erwarten ist, vgl. etwa OLG Frankfurt (20 W 347/98). Dann muss aber eine innere Verbundenheit und die Bereitschaft zum gegenseitigen Beistand festgestellt werden. Der Umstand, dass der Anzunehmende seine guten Beziehungen zu seinen leiblichen Eltern ungeachtet der Adoption fortsetzen will und dass er als einziges Kind den elterlichen Hof übernehmen wird, steht der sittlichen Rechtfertigung der Adoption nicht entgegen. Eben so wenig schaden steuerliche oder wirtschaftliche Nebenzwecke der Adoption (hier: die Absicht des Annehmenden durch Erbeinsetzung des Angenommenen Erbschaftsteuer zu sparen), sofern jedenfalls der familienbezogene Zweck der Adoption überwiegt, stellt das Landgericht Landshut 1999 fest.
Formal ist zu beachten, dass ein notariell beurkundeter Antrag zu stellen ist.
Die Annahme muss sittlich gerechtfertigt sein, was insbesondere dann gilt, wenn zwischen Annehmenden und Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht. Das Leitbild der Volljährigenadoption ist im Gegensatz zu demjenigen der Minderjährigenadoption nicht auf einen Ersatz der leiblichen Elternschaft durch den Annehmenden gerichtet.
Im Fall der Adoption von ausländischen Erwachsenen ist zu berücksichtigen, dass die Adoption nicht zwangsläufig zur Erlangung eines dauerhaften Aufenthaltstitels führt. Wenn insbesondere dieser Zweck im Vordergrund steht, wird die Adoption nicht erfolgreich sein.
Spätestens aber das Ausländeramt wird bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis Schwierigkeiten bei der Adoption von Ausländern machen, wenn nicht besondere zusätzliche Umstände vorliegen, die einen gemeinsamen Aufenthaltsort zwischen Eltern und Kind erforderlich machen.
Hierzu führt das Bundesverfassungsgericht aus: "Hat ein Deutscher einen erwachsenen Ausländer adoptiert, begründet der durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete Schutz der so entstandenen Familie regelmäßig kein Aufenthaltsrecht des Ausländers." (Beschluss des Zweiten Senats vom 18. April 1989 (2 BvR 1169/84)).
Aus den Gründen: "...Die durch Adoption eines Erwachsenen entstandene Familie kommt als Erziehungsgemeinschaft nicht mehr in Betracht; sie ist in der Regel nicht als Lebensgemeinschaft, sondern nur als Begegnungs- und möglicherweise als Hausgemeinschaft angelegt... Unabhängig hiervon könnte Art. 6 Abs. 1 GG weitergehende aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen zeitigen, wenn einer der Beschwerdeführer auf die Lebenshilfe des anderen angewiesen wäre und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen ließe. Unter diesen Voraussetzungen erfüllt die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft. Kann der Beistand nur in der Bundesrepublik Deutschland geleistet werden, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück. In diesen Fällen ist die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern aufenthaltsrechtlich ähnlich zu bewerten wie die Ehe eines deutschverheirateten Ausländers..." Sittlich gerechtfertigt ist eine Erwachsenenadoption insbesondere dann, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist (§ 1767 Abs. 1, 2. Halbsatz BGB), aber auch schon dann, wenn bei objektiver Betrachtung bestehender Bindungen und ihrer Entwicklungsmöglichkeiten anzunehmen ist, dass sich eine dem Alter der Beteiligten entsprechende Eltern-Kind-Beziehung noch ausbilden wird (So OLG Celle vom 17.05.200117 _ W 30/01). Das bayerische Oberste Landesgericht erläutert in einer Entscheidung vom 14. Oktober 1997 (Az: 1Z BR 136/97) hierzu: Eine Volljährigenadoption setzt voraus, dass zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht oder seine Entstehung zu erwarten ist, d.h. eine Form der Verbundenheit, die derjenigen gleicht, durch die das Verhältnis zwischen natürlichen Eltern und ihren Kindern geprägt ist. Ein zu geringer, nicht der natürlichen Generationenfolge entsprechender Altersunterschied stellt ein gewichtiges Anzeichen gegen eine solche Beziehung dar.Ernsthafte Zweifel bestehen etwa, wenn der Anzunehmende nur ca. fünfzehn Jahre jünger ist als der Annehmende, insbesondere wenn der Asylantrag des „Adoptivkindes“ kurz vorher abgelehnt wurde (BayObLG 23.11.1999, 10.07.2000 - 1 Z BR 103/99 und 52/00). Übrigens gilt auch für die Erwachsenenadoption, dass Eheleute regelmäßig nur gemeinschaftlich ein Kind adoptieren können.
Wirkungen der Adoption nach § 1770 BGB: Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden. Der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden wird nicht mit dem Angenommenen, dessen Ehegatte oder Lebenspartner wird nicht mit dem Annehmenden verschwägert. Die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen und seiner Abkömmlinge zu ihren Verwandten werden durch die Annahme nicht berührt, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt. Der Annehmende ist dem Angenommenen und dessen Abkömmlingen vor den leiblichen Verwandten des Angenommenen zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet.
Das Vormundschaftsgericht kann beim Ausspruch der Annahme eines Volljährigen auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden unter bestimmten Voraussetzungen bestimmen, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen oder eines verwandten Minderjährigen richten.
Die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen und seiner Abkömmlinge zu ihren Verwandten werden durch die Annahme nicht berührt, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt. Die unterhalts- und erbrechtlichen Ansprüche gegenüber der alten Familie bleiben bestehen. Grundsätzlich hat der adoptierte Volljährige gleichsam zwei Elternpaare, wobei im Fall von Unterhalt die Adoptiveltern vor den leiblichen Eltern haften. So hat die Rechtsprechung entschieden: Der Volladoption stehen überwiegende Interessen der Mutter des Anzunehmenden entgegen, wenn sich der Anzunehmende durch die Volladoption der Unterhaltspflicht gegenüber seiner Mutter entziehen würde, die mangels anderer Unterhaltpflichtiger und einer geringen Rente mit großer Wahrscheinlichkeit im nahenden Rentenalter auf Unterhaltsleistungen ihres Kindes angewiesen sein wird und dieses während der Kindheit hindurch überwiegend aufgezogen und versorgt