Ich hab mal eine eher rechtliche Frage. Wenn die leibl. Mutter angibt, ihr Kind zur Adoption freigeben zu wollen, kommt das Kind ja bereits zu einem Adoptonsbewerberpaar.
1. wenn die Mutter unterschrieben hat, kann sie die Zustimmung doch bis zum Beschluß des Amtsgerichtes noch wiederrufen und ihr Kind zurückbekommen. Also ich meine, sollte sich eine Mutter während der einjährigen Adoptionspflegezeit Umentscheiden hätte sie die Möglichkeit dazu oder?
2. angenommen, die leibl. Eltern sind verheiratet und nur einer von beiden hat unterschrieben. Dann könnten sie als Ehepaar ihr Kind aber doch immernoch zurückbekommen, da ohne die Unterschrift beider kein Beschluss des Amtsgerichtes ergehen könnte, oder?
Zitat von Vantera1. wenn die Mutter unterschrieben hat, kann sie die Zustimmung doch bis zum Beschluß des Amtsgerichtes noch wiederrufen und ihr Kind zurückbekommen. Also ich meine, sollte sich eine Mutter während der einjährigen Adoptionspflegezeit Umentscheiden hätte sie die Möglichkeit dazu oder?
Zunächst kommt es darauf an, WAS unterschrieben wurde! War es nur eine Absichtserklärung oder war es die Freigabeerklärung, was sowieso in D erst ab der achten Lebenswoche möglich wäre. Wurde nur eine Freigabeabsicht bekundet, was leider schon vor der Geburt möglich ist, bleibt es juristisch gesehen das Kind seiner biologischen Eltern, bis es eine Lösung gibt, welche auch immer. Können sich die Eltern auch ein Jahr danach (oder länger) nicht für eine Adoption entscheiden, kann es schon mal vorkommen, dass das Jugendamt eine Adoptionseinwilligung per Gericht erwirkt. Wurde die Freigabeerklärung aber unterschrieben, gibt es kein Zurück mehr, egal wie sich die Mutter danach fühlt.
Zitat von Vantera2. angenommen, die leibl. Eltern sind verheiratet und nur einer von beiden hat unterschrieben. Dann könnten sie als Ehepaar ihr Kind aber doch immernoch zurückbekommen, da ohne die Unterschrift beider kein Beschluss des Amtsgerichtes ergehen könnte, oder?
Bei Verheirateten ist das grundsätzlich überhaupt nicht möglich, zumindest nicht, wenn alles mit rechten Dingen zuging.
Zitat von Vantera1. wenn die Mutter unterschrieben hat, kann sie die Zustimmung doch bis zum Beschluß des Amtsgerichtes noch wiederrufen und ihr Kind zurückbekommen. Also ich meine, sollte sich eine Mutter während der einjährigen Adoptionspflegezeit Umentscheiden hätte sie die Möglichkeit dazu oder?
Zunächst kommt es darauf an, WAS unterschrieben wurde! War es nur eine Absichtserklärung oder war es die Freigabeerklärung, was sowieso in D erst ab der achten Lebenswoche möglich wäre. Wurde nur eine Freigabeabsicht bekundet, was leider schon vor der Geburt möglich ist, bleibt es juristisch gesehen das Kind seiner biologischen Eltern, bis es eine Lösung gibt, welche auch immer. Können sich die Eltern auch ein Jahr danach (oder länger) nicht für eine Adoption entscheiden, kann es schon mal vorkommen, dass das Jugendamt eine Adoptionseinwilligung per Gericht erwirkt. Wurde die Freigabeerklärung aber unterschrieben, gibt es kein Zurück mehr, egal wie sich die Mutter danach fühlt.
Zitat von Vantera2. angenommen, die leibl. Eltern sind verheiratet und nur einer von beiden hat unterschrieben. Dann könnten sie als Ehepaar ihr Kind aber doch immernoch zurückbekommen, da ohne die Unterschrift beider kein Beschluss des Amtsgerichtes ergehen könnte, oder?
Bei Verheirateten ist das grundsätzlich überhaupt nicht möglich, zumindest nicht, wenn alles mit rechten Dingen zuging.
Cornelia
Ja ich meine die Freigabeerklärung. Heißt das, egal wann der Beschluss des Amtsgerichtes ergeht, das Kind ist dann sozusagen schon "weg"?
Bei 2. irrst du. Das geht, wenn die Eltern während der Adoptionspflegezeit heiraten und das Kind dadurch ehelich wird. Dann wird nämlich die Unterschrift des Vaters ebenso benötigt.
Das ist ja interessant was die Verheirateten betrifft: Eine Frau erzählte mir, dass ihre Schwägerin das 8. eheliche Kind auf "Wunsch" ihres Ehemannes zur Adoption hergegeben hat, das war vor ca. 20 Jahren.
Zitat von Maxi89Das ist ja interessant was die Verheirateten betrifft: Eine Frau erzählte mir, dass ihre Schwägerin das 8. eheliche Kind auf "Wunsch" ihres Ehemannes zur Adoption hergegeben hat, das war vor ca. 20 Jahren.
Dann müssen auch beide die Freigabeerklärung unterschrieben haben, denn nur dann kann der Beschluss des Amtsgerichtes ergehen. Dass die Einwilligung der Mutter ersetzt wurde, ist ja eher nicht anzunehmen.
Zitat von VanteraBei 2. irrst du. Das geht, wenn die Eltern während der Adoptionspflegezeit heiraten und das Kind dadurch ehelich wird. Dann wird nämlich die Unterschrift des Vaters ebenso benötigt.
Mit dem "irren" hätte ich kein Problem, aber bist Du dir da sicher? Es wäre dann doch so, dass der Vater auch vor der Heirat schon hätte zustimmen müssen, egal ob ehelich oder nicht. Die Zeiten wo man das ohne Zutun des leiblichen Vaters machen konnte, sind seit Ende der 80-er Jahre vorbei. Das ist also mehr als 20 Jahre her. Er muss nur dann nicht mit unterschreiben, wenn er unbekannt ist oder als unbekannt angegeben wurde.
Woher hast Du diese Info? Das wäre echt etwas, was ich noch nie gehört habe.
Zitat von Vantera...Wenn die leibl. Mutter angibt, ihr Kind zur Adoption freigeben zu wollen, kommt das Kind ja bereits zu einem Adoptonsbewerberpaar.
Nicht in jedem Fall. Manche Jugendämter bringen das Kind zunächst in einer Pflegefamilie unter; und erst nach Freigabe durch Mutter/Vater beim Notar in Adoptivpflege.
Zitat von Vantera 1. wenn die Mutter unterschrieben hat, kann sie die Zustimmung doch bis zum Beschluß des Amtsgerichtes noch wiederrufen und ihr Kind zurückbekommen. Also ich meine, sollte sich eine Mutter während der einjährigen Adoptionspflegezeit Umentscheiden hätte sie die Möglichkeit dazu oder?
Man muss die Angelegenheit trennen, die Freigabe der Mutter/Vater hat nicht unbedingt etwas mit der Annahme als Kind durch die Adoptiveltern zu tun. Leibliche Mutter/Vater: unterschreibt zunächst eine Absichtserklärung. Das ist quasi der Auftrag an das Jugendamt, sich um - ich sag mal wertfrei - "Ersatz" zu kümmern. Frühestens 8 Wochen nach Geburt kann die Mutter/Vater die Freigabe zur Adoption beim Notar erklären. Das Sorgerecht übernimmt das Gericht > ein Vormund wird bestellt. Nun liegt es am Vormund/Jugendamt ob und wann es den Antrag der Adoptivpflegeeltern auf Annahme als Kind beim Amtsgericht unterstützt. Bei Säuglingen ist dies i.d.R. ca. 1 Jahr nach Haushaltaufnahme. Die leiblichen Eltern werden nicht noch einmal gefragt, ob sie es sich anders überlegt haben. Ich glaube sie werden nach 3 Jahren nochmal einbezogen, sofern bis dahin keine Adoption erfolgte. Aber mit der Freigabe beim Notar sind sie aller elterlicher Rechte und Pflichten entbunden.
Was leibliche Mutter und Vater betrifft, kann ich nur vom unverheirateten Paar ausgehen. Sofern die Mutter einen Vater angegeben hat, ist dieser einzubeziehen. Ob er die Vaterschaft anerkannt hat oder nicht. Auch der Vater muss das Kind zur Adoption freigeben, bevor es von den Adoptivpflegeeltern angenommen werden kann. > zumindest handhabt es unser Jugendamt so.
Zitat von VanteraBei 2. irrst du. Das geht, wenn die Eltern während der Adoptionspflegezeit heiraten und das Kind dadurch ehelich wird. Dann wird nämlich die Unterschrift des Vaters ebenso benötigt.
Mit dem "irren" hätte ich kein Problem, aber bist Du dir da sicher? Es wäre dann doch so, dass der Vater auch vor der Heirat schon hätte zustimmen müssen, egal ob ehelich oder nicht. Die Zeiten wo man das ohne Zutun des leiblichen Vaters machen konnte, sind seit Ende der 80-er Jahre vorbei. Das ist also mehr als 20 Jahre her. Er muss nur dann nicht mit unterschreiben, wenn er unbekannt ist oder als unbekannt angegeben wurde.
Woher hast Du diese Info? Das wäre echt etwas, was ich noch nie gehört habe.
Cornelia
Richtig, es ist länger her und ich bin mir zu 100 Prozent sicher. Damals konnte man das noch ohne Zutun des leibl. Vaters, auch wenn der angegeben war. Wurde das Kind aber plötzlich ehelich, ging das nicht mehr.
Zitat von Vantera...Wenn die leibl. Mutter angibt, ihr Kind zur Adoption freigeben zu wollen, kommt das Kind ja bereits zu einem Adoptonsbewerberpaar.
Nicht in jedem Fall. Manche Jugendämter bringen das Kind zunächst in einer Pflegefamilie unter; und erst nach Freigabe durch Mutter/Vater beim Notar in Adoptivpflege.
Zitat von Vantera 1. wenn die Mutter unterschrieben hat, kann sie die Zustimmung doch bis zum Beschluß des Amtsgerichtes noch wiederrufen und ihr Kind zurückbekommen. Also ich meine, sollte sich eine Mutter während der einjährigen Adoptionspflegezeit Umentscheiden hätte sie die Möglichkeit dazu oder?
Man muss die Angelegenheit trennen, die Freigabe der Mutter/Vater hat nicht unbedingt etwas mit der Annahme als Kind durch die Adoptiveltern zu tun. Leibliche Mutter/Vater: unterschreibt zunächst eine Absichtserklärung. Das ist quasi der Auftrag an das Jugendamt, sich um - ich sag mal wertfrei - "Ersatz" zu kümmern. Frühestens 8 Wochen nach Geburt kann die Mutter/Vater die Freigabe zur Adoption beim Notar erklären. Das Sorgerecht übernimmt das Gericht > ein Vormund wird bestellt. Nun liegt es am Vormund/Jugendamt ob und wann es den Antrag der Adoptivpflegeeltern auf Annahme als Kind beim Amtsgericht unterstützt. Bei Säuglingen ist dies i.d.R. ca. 1 Jahr nach Haushaltaufnahme. Die leiblichen Eltern werden nicht noch einmal gefragt, ob sie es sich anders überlegt haben. Ich glaube sie werden nach 3 Jahren nochmal einbezogen, sofern bis dahin keine Adoption erfolgte. Aber mit der Freigabe beim Notar sind sie aller elterlicher Rechte und Pflichten entbunden...
viele Grüße Maggie
Darum geht es ja. Kann man, trotz unterschriebener Freigabeerklärung, aber noch nicht stattgefundenem Termin beim AG das Kind zurückholen.
Und spezieller; hätte der Elternteil, der noch nicht unterschrieben hatte die Möglichkeit gehabt, sich sein Kind zurückzuholen? (Aus der Adoptionspflegezeit)
Freund wikipedia lässt wissen: Freigabe zur Adoption Wird schon während der Schwangerschaft eine Freigabe zur Adoption erwogen, so kann die Adoptionsvermittlungsstelle auf Wunsch der Mutter dafür sorgen, dass das Kind gleich nach der Geburt in die Familie der Adoptiveltern kommt und die Mutter nach der Entbindung auf die allgemeine Frauenstation und nicht auf die Geburtenabteilung verlegt wird. Wird die Mutter in Ihrer Entscheidung unsicher hat sie ein Recht darauf, Ihr Kind zu sehen und es zu sich zu nehmen. Die Freigabe des Kindes zur Adoption ist erst acht Wochen nach der Geburt durch Einwilligungserklärung vor einem Notar möglich und erst[/size] nach Unterschriftsleistung rechtswirksam und kann nicht mehr rückgängig gemacht werden.
[size=50]Für eine Adoption ist grundsätzlich die Einwilligung beider Elternteile erforderlich; falls die Identität des leiblichen Vaters nicht festgestellt wurde, ist dessen Einwilligung nicht erforderlich. Der leibliche Vater kann aber seine Mitwirkung am Adoptionsverfahren erreichen, wenn er glaubhaft macht, biologisch als Vater des Kindes in Betracht zu kommen.
Wenn die Adoptiveltern ihren Antrag zurücknehmen, das Vormundschaftsgericht die Annahme versagt oder das Kind nicht innerhalb von drei Jahren ab dem Wirksamwerden der Einwilligung angenommen wird, so erlischt die Einwilligungserklärung.
d.h. Nein, man kann das Kind nach Untezeichnung der Freigabeerklärung nicht mehr zurückholen. Ja, man kann darauf hoffen dass mit den Adoptivpflegeeltern was nicht gut läuft und die die Adoption nicht rechtswirksam durchkriege. Dann erlischt die Freigabeerklärung.
zu 2. der Elternteil der noch nicht unterschrieben hat, hat - oh nein - bei uns ist das so! ein Elternteil hat das Kind freigegeben, der zweite verschwindet ständig und hat bislang nix unterschrieben. Ja, ich schätze wenn sich das 3 Jahre hinzieht, erlischt die Freigabeerklärung. -weil der Elternteil der noch nicht unterschrieben hat damit die Annahme als Kind durch die Adoptivpflegeeltern verhindert.
zu 2. der Elternteil der noch nicht unterschrieben hat, hat - oh nein - bei uns ist das so! ein Elternteil hat das Kind freigegeben, der zweite verschwindet ständig und hat bislang nix unterschrieben. Ja, ich schätze wenn sich das 3 Jahre hinzieht, erlischt die Freigabeerklärung. -weil der Elternteil der noch nicht unterschrieben hat damit die Annahme als Kind durch die Adoptivpflegeeltern verhindert.
...das Jugendamt hat ein Interesse, begonnene Adoptionen zum Abschluß zu bringen, daher ist es ja nicht unüblich, die Unterschrift des Elternteiles zu ersetzen, welcher immer wieder verschwindet oder Ich sag mal "auf den Elternteil einzuwirken" damit Klarheit geschaffen wird.
Wenn ich es also richtig verstehe, kann ein Elternteil, der die Freigabeerklärung noch nicht unterschrieben hat, aber sehr wohl sein Kind zurückbekommen, auch wenn der (Ehepartner) bereits unterschrieben hat.
Ja, jeder Ehepartner sowie jeder Elternteil bei Unverheirateten hat das Recht über die Freigabe zu entscheiden.
Meines Erachtens wirkt das JA dann auf Ersetzung der Freigabe hin, wenn der zweite Elternteil kein Interesse zeigt, sich selbst um das Kind zu kümmern. Eben um Klarheit zu schaffen. Vor der Ersetzung werden jedoch einige Steine ins Rollen gebracht um Beratung anzubieten. Die Ersetzung ist wirklich der letzte Schritt.