Und wenn Du Dir die Liste der Länder ansiehst, die dem Haager Übereinkommen beigetreten sind, dann dürfte sich jede weitere Frage nach Legalität erübrigen.
Das verstehe ich nicht, Brigitte, wie meinst Du das?
Ich kann Dir versichern, dass Auslandsadoptionen von Deutschand aus nur unter den größten Schwierigkeiten möglich sind. Das Verfahren läuft in der Regel genauso ab, wie bei einer innerdeutschen Adoption, nur dass die Bewerber außer vom Jugendamt auch noch von den Vermittlungsstellen überprüft werden.
Wie das Ganze ohne Kontrolle funktionieren soll, kann ich mir nicht vorstellen. Die "eigenorganisierten" Adoptionen sind normalerweise die, in denen das zuständige Landesjugendamt als Vermittlungsstelle fungiert. In der Regel brauchst Du für eine Adoption einen Sozialbericht, die "Home Study", ich weiß kein Land, in dem man ohne diesen Bericht adoptieren dürfte. Und dieser Bericht wird vom Jugendamt oder einer anerkannten Vermittlungsstelle erstellt.
Wenn wirklich jemand soviel kriminelle Energie hat, in ein Land zu reisen, um dort auf dubiosen Wegen zu einem Kind zu kommen - so wird er schwerlich mit diesem Kind nach Deutschland einreisen können. Das Kind wird nämlich von keiner deutschen Botschaft ein Einreise-Visum bekommen, denn die Botschaften überprüfen Adoptionsfälle sehr genau.
Ein ausländisches Kind bekommt erst die deutsche Staatsbürgerschaft, wenn die ausländische Adoption von einem deutschen Gericht anerkannt wurde, bis dahin braucht es Aufenthaltsgenehmigungen.
Die bürokratischen Hürden sind hier so hoch, dass ich mir beim besten Willen nur einen Fall vorstellen kann, in dem man ein Kind aus dem Ausland hier betrügerisch ins Land bekommt, und das ist im Zeitalter der DNA-Tests mittlerweile wahrscheinlich auch unmöglich.
Im übrigen darf man von Deutschland aus schon seit Jahrenn nicht mehr in Guatemala adoptieren (trotz Haager Abkommen). Die Fälle, um die es dort geht, betreffen zu fast 100% die USA.
editiert: Ich füge noch den entsprechenden Absatz des Adoptionsvermittlungsgesetzes hinzu, nach dem Adoptionen in Deutschland abgewickelt werden müssen:
Zitat
§ 2a Internationale Adoptionsvermittlung
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über internationale Adoptionsvermittlung sind in allen Fällen anzuwenden, in denen das Kind oder die Adoptionsbewerber ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben oder in denen das Kind innerhalb von zwei Jahren vor Beginn der Vermittlung in das Inland gebracht worden ist. (2) Im Anwendungsbereich des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. 2001 II S. 1034) (Adoptionsübereinkommen) gelten ergänzend die Bestimmungen des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950). (3) Zur internationalen Adoptionsvermittlung sind befugt: 1. die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes; 2. die Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes, soweit die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes ihr diese Tätigkeit im Verhältnis zu einem oder mehreren bestimmten Staaten allgemein oder im Einzelfall gestattet hat; 3. eine anerkannte Auslandsvermittlungsstelle (§ 4 Abs. 2) im Rahmen der ihr erteilten Zulassung; 4. eine ausländische zugelassene Organisation im Sinne des Adoptionsübereinkommens, soweit die Bundeszentralstelle (Absatz 4 Satz 1) ihr diese Tätigkeit im Einzelfall gestattet hat. (4) Zur Koordination der internationalen Adoptionsvermittlung arbeiten die in Absatz 3 und in § 15 Abs.2 genannten Stellen mit dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Bundeszentralstelle für Auslandsadoption (Bundeszentralstelle) zusammen. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die Bundeszentralstelle im Verhältnis zu einzelnen Staaten, die dem Adoptionsübereinkommen nicht angehören, ganz oder zum Teil entsprechende Aufgaben wie gegenüber Vertragsstaaten wahrnimmt; dabei können diese Aufgaben im Einzelnen geregelt werden. (5) Die in Absatz 3 und in § 15 Abs.2 genannten Stellen haben der Bundeszentralstelle 1. zu jedem Vermittlungsfall im Sinne des Absatzes 1 von der ersten Beteiligung einer ausländischen Stelle an die jeweils verfügbaren Angaben zur Person (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Familienstand und Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt) des Kindes, seiner Eltern und der Adoptionsbewerber sowie zum Stand des Vermittlungsverfahrens zu melden, 2. jährlich zusammenfassend über Umfang, Verlauf und Ergebnisse ihrer Arbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoptionsvermittlung zu berichten und 3. auf deren Ersuchen über einzelne Vermittlungsfälle im Sinne des Absatzes 1 Auskunft zu geben, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 4 und nach § 2 Abs.2 Satz 1 des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S.2950) erforderlich ist. Die Meldepflicht nach Satz 1 Nr. 1 beschränkt sich auf eine Meldung über den Abschluss des Vermittlungsverfahrens, sofern dieses weder das Verhältnis zu anderen Vertragsstaaten des Adoptionsübereinkommens noch zu solchen Staaten betrifft, die durch Rechtsverordnung nach Absatz 4 Satz 2 bestimmt worden sind. (6) Die Bundeszentralstelle speichert die nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 übermittelten Angaben in einer zentralen Datei. Die Übermittlung der Daten ist zu protokollieren. Die Daten zu einem einzelnen Vermittlungsfall sind dreißig Jahre nach Eingang der letzten Meldung zu dem betreffenden Vermittlungsfall zu löschen.
Ich frage mich, ob die Landesjugendämter wohl zu den "nicht meldepflichtigen Fachstellen" gehören. Was Frau Wahl schreibt, stimmt insofern, als nicht alle Adoptionsverfahren im Ausland über Vermittlungsstellen in freier Trägerschaft durchgeführt werden - aber dann muß eigentlich das Landesjugendamt sozusagen als Vermittlungsstelle eintreten. Ich kenne auch nur solche Fälle. Das sind nicht sehr viele, weil die Landesjugendämter sich in der Regel mit den Voraussetzungen in den einzelnen Ländern nicht auskennen, und die Bewerber daher wirklich alles in "Eigenregie" machen müssen. Vielleicht sollte man tatsächlich mal nachfragen, was hier genau unter "eigenorganisiert" verstanden wird. Eigentlich ist das Verfahren im Adoptionsvermittlungsgesetz ja vorgegeben.
editiert Und was mir noch eingefallen ist: Eigentlich müsste ja das Amt von Herrn Weitzel die entsprechenden statistischen Daten liefern können. Mich wundert deswegen, dass er schreibt:
Zitat... (es) sollen Möglichkeiten zu einer genaueren Erfassung der Auslandsadoptionen ausgelotet werden.
Es wird doch eigentlich bei jeder Auslandsadoption, die von einem deutschen Gericht umgewandelt oder anerkannt werden soll (außer die Eltern legen keinen Wert darauf, dass ihr Kind die deutsche Staatsbürgerschaft erhält), ein Gutachten über die Vollständigkeit und Rechtmäßigkeit der Dokumente von der Bundeszentralstelle für Auslandsadotion angefordert. Insofern sollten alle Auslandsadoptionsfälle dort bekannt sein.
Und nochmal editiert (ich bin schon ganz konfus): Beim Standesamt wird das Kind in der Regel dem Familienbuch der Eltern beigeschrieben - das machen die Standesämter aber nur nach erfolgter Anerkennung oder Umwandlung der Adoption durch ein deutsches Amtsgericht. Und das deutsche Amtsgericht wiederum schaltet die Bundeszentralstelle, das Landesjugendamt und das Heimatjugendamt für ein Gutachten ein. Also ist , wie ich oben schon geschrieben habe, die Behörde von Herrn Weitzel, die Bundeszentralstelle, das Amt in dem alle Informationen zusammenlaufen (sollten).
Sicher ist Ihnen auch bekannt, das z.B. in Südamerika Kinder mit den erforderlichen Papieren ausgestattet werden und dann (nur scheinbar) legal hier landen.
Hallo Brigitte,
diese Fälle werden ja immer mal wieder bekannt. Zuletzt im Fall des äthiopischen Mädchens, das nach Österreich vermittelt wurde, aber alt genug war, um die Wahrheit bekanntzumachen.(Zum Artikel) Diese Fälle müssten aber in den Statistiken als "normale" Auslandsadoption einfach miterfasst sein, da sie ja scheinbar legal sind und man erst spät (oder nie) die Illegalität aufdeckt. Über die Prozentzahl kann ich natürlich nicht urteilen, mir erscheint sie sehr hoch und ich hoffe, daß sie nicht stimmt. Ich bin sehr froh, dass es die Bundeszentralstelle für Auslandsadoptionen hier in Deutschland gibt (eine Grundvoraussetzung der Haager Konvention). Dort liegen, soweit ich weiß aus jedem Land die Originaldokumente vor, die dort für Adoptionen benötigt werden, und diese werden mit den zur Überprüfung eingesandten Dokumenten verglichen. Ich hoffe doch, dass man Fälschungen hier somit viel schneller auf die Spur kommt.