Ich habe ein paar Fragen zu meiner offiziellen Staatsbürgerschaft... Ich bin 1991 in Deutschland als Kind einer Vietnamesin (wohnhaft in Deutschland, soweit ich weiß) geboren und dann von deutschen Adoptiveltern adoptiert worden. In meinem Ausweis steht natürlich meine deutsche Staatsbürgerschaft. Meine Eltern haben damals wohl vom Jugendamt erzählt bekommen, ich hätte zusätzlich die vietnamesische Staatsbürgerschaft... Einen vietnamesischen Pass oder sonst irgendwelchen Dokumente besitze ich nicht. Seit kurzer Zeit beschäftige ich mich damit, ob das mit der doppelten Staatsbürgerschaft denn stimmt. Nach den Informationen, die ich durch die Suche im Internet gefunden hab, scheint das eher nicht so zu sein, aber ich blicke da auch nicht so richtig durch. Da ich keinen Bezug zu Vietnam habe, ist die Staatsbürgerschaft für mich auch vollkommen unwichtig , interessieren würde es mich aber trotzdem.
hast Du schon einmal beim Adoptions-Jugendamt Deine Adoptionsakte angeschaut? Dort müssten die Fakten über Deine Staatsangehörigkeit aufgeführt sein. Auch ansonsten ist eine solche Akte eine interessante Fundgrube für Adoptierte. Du hast ein unbegrenztes Recht auf Einsichtnahme dieser Akte, setze Dich einmal mit dem Jugendamt in Verbindung.
Beim Familien-/Amtsgericht des Jugendamt-Ortes wird eine Zweitakte über jeden Adoptierten geführt, die auch Aufschluss über Deine Fragen gibt. Vielleicht ist dort die rechtliche Seite noch detaillierter dokumentiert.
unser Fall ist etwas anders: Wir haben in Vietnam nach vietnamesischem Recht 1995 das erste Kind adoptiert und in Deutschland, nach der Adoptionspflegezeit mit Jugendamtsbetreuung nach deutschem Recht alle Kinder noch einmal adoptiert. Unsere Kinder haben alle nur die deutsche Staatsbürgerschaft.
Die Adoption nach vietnamesischem Recht war in manchen Bundesländern keine Volladoption, so dass wir im Norden Deutschlands diese Nachadoption durchführen mussten. Die Erlangung einer doppelten Staatsbürgerschaft war damals nicht möglich. In Deinem Fall kann es anders sein, aber das weiß ich leider nicht!
Das stimmt mit der doppelten Staatsbürgerschaft. War kürzlich beim Bürgerbüro (dort wo man Peronalausweise etc. pp machen lässt) aus genau dem selben Grund gewesen (bin aber nicht aus Vietnam ), weil es Unstimmigkeiten gab. Im Computer hat man dann festgestellt, dass ich 2 Staatsangehörigkeiten habe, dann hat man mich zur Ausländerbehörde verwiesen. Hinterher stellte sich heraus, dass dass man bei mir damals vergessen hat, einzutragen, dass ich NUR die Deutsche habe. Da deine leiblichen Eltern aber hier in Deutschland gelebt haben, aber die vietnamesische Angehörigkeit hatten/haben, gilt da eine andere Regelung für das Kind welches zur Adoption freigegeben worden ist, als für Kinder die in ihrer Heimat geboren worden sind und die leiblichen Eltern mit dem Adoptionsland gar nichts am Hut hatten. das ist der kleine aber sehr bedeutende Unterschied! So hat mir das die Sachbearbeiterin bei der Ausländerbehörde erklärt. Eigentlich hättest du sogar mit 18 ein Schreiben bekommen müssen, für welche Staatsangehörigkeit du dich letztendlich entscheidest, für die Deutsche oder Vietnamesische.
Meiner Ansicht nach muesste das "Buergerbuero" wissen ob du zwei Staatsbuergerschaften hats. Ich denke du hast sie nicht, da du in Deutschland geboren wurdest
Also: Du wirst "nur" die deutsche Staatsbuergerschaft besitzen. Deutschland kennt lediglich im Fall der Tuerkei die Doppelstaatsbuergerschaft. Und die gilt auch nur Zeitweilig. Es gibt einige Praezedenzfaelle, wo sogar Deutsche, die die Staatsbuergerschaft eines anderen Landes angenommen haben, dadurch die deutsche Staatsbuergerschaft automatisch verloren haben (Beispierl PPZ)
http://de.wikipedia.org/wiki/Deutsche_St...eh%C3%B6rigkeit Durch Adoption Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit kann seit dem 1. Januar 1977 auch durch Adoption erfolgen. Minderjährige erwerben bei der Adoption durch Gesetz (§ 6 StAG) automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn einer der Annehmenden Deutsche/r ist. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der Adoptionsantrag gestellt wird. Ein gesonderter Antrag auf Erwerb der Staatsangehörigkeit ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Ist der zu Adoptierende im Zeitpunkt des Adoptionsantrags bereits über 18 Jahre alt, ist ein Staatsangehörigkeitserwerb nach § 6 StAG auch dann nicht möglich, wenn das Familiengericht die Adoption später mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme (sogenannte Volladoption gemäß § 1772 BGB) ausspricht. Dieser Personenkreis ist auf die reguläre Einbürgerung verwiesen.
Weiterhin: http://de.wikipedia.org/wiki/Deutsche_St...eh.C3.B6rigkeit Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG enthält einen Vorbehalt dahingehend, dass durch behördliche Verfügung oder gerichtliche Entscheidung auf Grund eines Gesetzes ein vermeidbarer Verlust der Staatsangehörigkeit möglich ist, wenn der Adressat des Entzuges dadurch nicht staatenlos wird. Das Staatsangehörigkeitsgesetz sieht für folgende Fälle einen Verlust der Staatsangehörigkeit vor:
Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit auf Antrag des Staatsbürgers, wenn dieser nicht eine Beibehaltungsgenehmigung der deutschen Staatsbürgerschaftsbehörde zuvor beantragt und erhält[19]
Sie berechtigt dazu, die Staatsangehörigkeit eines anderen, im Bescheid genannten Landes anzunehmen, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu verlieren. Seit dem 28. August 2007 ist die Beibehaltungsgenehmigung nicht mehr nötig, wenn die Person die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates oder der Schweiz annimmt.
Voraussetzungen für die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung sind unter anderem, dass
der Antragsteller nachvollziehbare Gründe hat, aus denen der angestrebte Erwerb der anderen Staatsangehörigkeit in seiner konkreten Situation für ihn von Vorteil ist, und er fortbestehende Bindungen an Deutschland hat, die das Nebeneinander zweier Staatsangehörigkeiten rechtfertigen, und das andere Staatsangehörigkeitsrecht die doppelte Staatsangehörigkeit zulässt.
http://www.einbuergerungstest.biz/einbue...tammungsprinzip Wenn ein Kind durch das Geburtsortsprinzip die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten hat und gemäß des Abstammungsprinzips auch eine ausländische Staatsbürgerschaft besitzt, gilt das Optionsmodell. Das bedeutet, das Kind muss sich nach dem mit Erreichen des 18. Lebensjahres und spätestens mit Vollendung des 23. Lebensjahrs für eine der Staatsbürgerschaften entscheiden. Die bis dahin behaltene doppelte Staatsbürgerschaft geht mit dieser Entscheidung verloren.
Gericht bürgert den als PPZ bekannten linken Schriftsteller ein. 1995 war ihm die deutsche Staatsbürgerschaft entzogen worden. Jamaikaner darf er auch bleiben
http://www.pass-weingartz.de/ppzahl1.htm 7. Durch meine zahllosen Reisen im Laufe meines Lebens wusste ich, dass viele Auslandsdeutsche zwei Pässe haben. Nicht wissen konnte ich 1994/95, dass »für den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit ...die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde (in meinem Falle des Rathauses in Ratingen) notwendig« ist. Nun erst musste ich feststellen, dass Merkzettel darüber nicht in der deutschen Botschaft in Kingston, wohl aber im »Bürgerbüro« des Rathauses in Ratingen, im Büro für »Einwanderung« dortselbst, ausliegen ..."
es tut mir Leid, dass ich mich jetzt erst melde, ich war einige Zeit abwesend! Ich bedanke mich herzlich für alle eure sehr hilfreichen Antworten, falls irgendjemand aber noch etwas beitragen möchte, kann er das natürlich gerne tun
Ich denke, ich werde einmal genauer beim Bürgerbüro etc. nachfragen, einfach aus Interesse!
Zitat von IllyBidolDas deutsche Staatsangehörigkeitsgesetz erlaubt zwar unter bestimmten Voraussetzungen die doppelte Staatsbürgerschaft, aber eine doppelte Staatsangehörigkeit kann es nur geben, wenn es das Gesetz des anderen Staates auch erlaubt:
-das vietnamesiche Staatsangehörigkeitsgesetz sieht keine doppelte Staatsangehörigkeit vor
-Kinder aus binationalen Beziehungen erwerben die vietnamesiche Staatsangehörigkeit nur, wenn beide Elternteile vor dem Volkskomitee oder der Botschaft einvernehmlich erklären, das das Kind vietnamesischer Staatsbürger ist (da das aber Erwerb der Staatsangehörigkeit auf Antrag ist, erlischt theoretisch die deutsche).
Durch Adoption durch zwei Deutsche hat das Kind ja keine vietnamesischen Eltern (es hat ja die Staatsangehörigkeit der deutschen Mutter und des deutschen Vaters erworben) mehr, folglich kann keine vietnamesische Saatsangehörigkeit vorliegen.
So habe ich das (nach der Recherche im Internet) auch verstanden. Nur schriftlich habe ich das in meinen Unterlagen zu Hause nirgendwo und warum meine Eltern das vom Jugendamt so erzählt bekommen haben, weiß ich auch nicht...