ich bin 25 Jahre alt und vor 24 Jahren meinem Erzeuger zugesprochen und anschließend von seiner Ehefrau adoptiert worden.
Mittlerweile habe ich meine leibliche Mutter gefunden und wohne zwischenzeitlich auch bei ihr.
Wir haben gemeinsam einen Antrag auf Erwachsenenadoption gestellt,der heute vom zuständigen Gericht in Duisburg negativ beschieden wurde, weil eine Mutter ihr eigenes Kind nicht zurückadoptieren kann.
Stattdessen sollen wir die Adoption aufheben lassen,die allerdings an sehr hohen Anforderungen geknüpft ist.
Die genannten §§ habe ich gelesen aber sie bringen uns nicht weiter.
Kann uns jemand sagen,welche Anforderungen es gibt und ob die Stiefmutter von mir der Aufhebung zustimmen muss und wie das Verfahren laufen würde?
Ich möchte einfach wieder rechtlich meiner leiblichen Mutter angehörig sein.
Das ist ein außerordentlich interessanter Fall. Hättest du etwas dagegen die richterlich unterzeichneten Gesetzesdeutungen zugänglich zu machen, beispielsweise in einer pn mit Nennung des Aktenzeichens?
Zitat von golfiDarüber hinaus neigt Nancy dazu PNs zu veröffentlichen oder dich zu beschimpfen, wenn du dich hier einmal geöffnet hast.
Eine glatte Verleumdung.
Jens, Wenn deine Behauptungen stimmen und verifizierbar wären, könnte ich sie benutzen um mich u.a für dich einzusetzen. Ich bin bei dem, was anonym ins Netz geschrieben wird, skeptisch und würde ohne Daten deine Geschichte nicht verwenden können. Wie du siehst, ist meine PN-Funktion auch ausgeschalten - ich hätte sie nur kurzfristig für dich aktiviert. Die Regel sind gegenteilige Empfehlungen im Vergleich zu dem, was deiner Mutter und dir vom Gericht Duisburg mitgeteilt wurde. In diesem Forum befinden sich just Beiträge von mindestens zwei Usern, die von einer Erwachsenenadoption durch die Mutter berichtet haben - mir fällt nur der Username "snow" dazu ein. Suche mal nach diesen Beiträgen. Möglicherweise wirst du überrascht sein... Apropos, Adoptionsaufhebungen von Minderjährigenadoptionen sind für die inzwischen volljährigen Angenommenen nicht legalisiert und wurden in Deutschland (ich meine die exakte Zahl mal gelesen zu haben) ausschließlich in dem Jahr nach der Reform in den Siebzigern vorgenommen. Es wurden beim deutschen Bundestag schon mehrere Petitionen für Adoptionsaufhebungen von Erwachsenen eingereicht, u.a von diesem Forum. Sie wurden alle abgelehnt. Ich selbst fand die Petition dieses Forums unglücklich formuliert und diskutiere gerne mit Harry, einem der damaligen Petenten, mehr oder weniger darüber. Deshalb mein Interesse an diesem negativen Beschluss, in dem ein Richter einem Erwachsenen schreibt, er müsse seine Adoption aufheben lassen. Ohne selbst einen Vorteil davon zu bekommen, kann ich dir natürlich den konkreten Tipp geben, Beschwerde einzureichen, wenn seit dem Beschluss noch kein Monat vergangen ist. Leider kannst du dabei ja nicht auf die hiesigen, virtuellen Fälle verweisen. Aber im Prinzip geht es bei einer Annahme um eine Beziehung, die in den Augen eines Richters einem Eltern-Kind-Verhältnis potentiell gleichen muss. Die physische Verwandtschaft ist dafür meiner Meinung nach eigentlich ein zwingendes Kriterium und nicht etwa ein ausschließendes. Ihr könntet gute Chancen bei einem beliebigen Familienanwalt haben, in dieser Sache vertreten zu werden, meine ich.
Zitat von Jens1988Wir haben gemeinsam einen Antrag auf Erwachsenenadoption gestellt,der heute vom zuständigen Gericht in Duisburg negativ beschieden wurde, weil eine Mutter ihr eigenes Kind nicht zurückadoptieren kann.
Stattdessen sollen wir die Adoption aufheben lassen,die allerdings an sehr hohen Anforderungen geknüpft ist.
Die genannten §§ habe ich gelesen aber sie bringen uns nicht weiter.
Kann uns jemand sagen,welche Anforderungen es gibt und ob die Stiefmutter von mir der Aufhebung zustimmen muss und wie das Verfahren laufen würde?
Hallo Jens,
hoffentlich willst Du uns nicht veräppeln. Es ist mir kaum vorstellbar, dass dem zuständigen Gericht ein solcher Lapsus unterläuft.
Zunächst einmal ist schon die Begründung falsch, mit der der Antrag abgelehnt worden sein soll. Das beruht auf einem verbreiteten Missverständnis hinsichtlich des Verbotes der Kettenadoption (§ 1742 BGB). Dieser Paragraph bezieht sich lediglich auf Minderjährigenadoption und demzufolge auch nur den Zeitraum der Minderjährigkeit des Angenommenen.
Hingegen ist die Aufhebung einer Minderjährigenadoption gem. § 1763 BGB leider ausgeschlossen, wenn der Angenommene bereits volljährig ist. Damit erledigt sich auch die Frage nach der Notwendigkeit einer Zustimmung seitens Deiner Stiefmutter.
nichts liegt mir ferner als Euch zu veräppeln,nachdem meine Mutter tief getroffen ist,weil die Rückführung zu Mutter - Sohn von Seitens des Gerichts negativ beschieden worden ist.
Leider liegt mir der Schriftsatz des Amtsgerichts noch nicht vor,da meine Unterlagen in Duisburg bei meiner Mutter liegen und ich derweil noch in Essen bin. Freitag habe ich vollen Zugriff auf das Schreiben und kann mich mit dem Sachverhalt vertraut machen.
Wenn eine Aufhebung der Adoption nicht möglich ist, bedeutet das dann dass meine Mutter zwar biologisch meine Mutter ist aber rechtlich gesehen nicht mehr meine Mutter werden kann,weil ich als Minderjähriger von einer anderen Frau adoptiert worden bin?
Zitat von Jens1988Leider liegt mir der Schriftsatz des Amtsgerichts noch nicht vor,da meine Unterlagen in Duisburg bei meiner Mutter liegen und ich derweil noch in Essen bin. Freitag habe ich vollen Zugriff auf das Schreiben und kann mich mit dem Sachverhalt vertraut machen.
Wenn eine Aufhebung der Adoption nicht möglich ist, bedeutet das dann dass meine Mutter zwar biologisch meine Mutter ist aber rechtlich gesehen nicht mehr meine Mutter werden kann,weil ich als Minderjähriger von einer anderen Frau adoptiert worden bin?
Hallo Jens,
das würde mich (aber sicher auch nancy und andere) wirklich interessieren. Vielleicht kannst Du die wichtigsten Teile - selbstredend ohne Preisgabe allzu persönlicher Daten - hier einmal öffentlich einstellen, sobald Dir das Schreiben vorliegt.
Zu Deiner Frage: Eine Volljährigenadoption durch Deine Mutter sollte eigentlich möglich sein. Die Aufhebung des bestehenden Annahmeverhältnisses ist hierfür gar nicht notwendig. Es würde sich sowieso um eine so genannte schwache Adoption handeln, bei der das Verwandtschaftsverhältnis zu Deiner Stiefmutter nicht völlig erlischt. Normalerweise braucht ihr deren Einverständnis (und auch das Deines Vaters) nicht.
Das ist nicht viel anders als bei Nichtadoptierten, die sich volljährig von jemandem adoptieren lassen. Die bestehende Elternschaft muss (und kann) hierfür nicht aufgehoben werden. Einzig bei einer Volljährigenadoption, die nach Minderjährigenrecht erfolgt - was bei Dir aber nicht in Betracht kommt - würde die Verwandtschaft zwischen Kind und bisherigen Eltern erlöschen, aber nicht in dem Sinne (vorher und durch eigenständigen Rechtsakt) aufgehoben.
das Schreiben des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort werde ich Freitagnachmittag in Empfang nehmen und spätestens Montagvormittag unter Abwägung aller Interessen Auszüge des Beschlusses hier online stellen, ohne das ein Rückschluss auf beteiligte Personen möglich ist.
Mitte September haben wir einen neuen Termin bei dem Notar,der unseren ersten Antrag stellte und hoffen,dass wir dann gesicherte Rechtsinformationen erhalten.
entschuldigt bitte dass ich mich erst jetzt melde.
Also in dem Beschluss vom Familiengericht Duisburg steht:
Es wird darauf hingewiesen, dass die Annehmende XXX nicht ihren eigenen Sohn adoptieren kann. Hier kommt aus Sicht des Gerichts nur eine Aufhebung der Adoption des Amtsgerichts XXX vom XX.XX.XX in Betracht.
Mit einer Aufhebung der Adoption (§1759 BGB) leben die ursprünglichen Verhältnisse wieder auf. Die Aufhebung ist jedoch an hohe Voraussetzungen geknüpft. Es wird daher auf §§ 1759 ff. BGB Bezug genommen und es wird gebeten binnen Zeitfrist hierzu vorzutragen.
So und was genau möchte uns das Amtsgericht nun damit sagen?
Im September haben wir einen Termin bei dem Notar, der schon den ersten Antrag gestellt hatte aber wenn er schon nicht wusste dass eine Adoption nicht möglich ist, bezweifel ich schon fast,dass er den Fall für uns gütlich beenden kann. Oder was meint ihr?
ZitatEs wird darauf hingewiesen, dass die Annehmende XXX nicht ihren eigenen Sohn adoptieren kann. Hier kommt aus Sicht des Gerichts nur eine Aufhebung der Adoption des Amtsgerichts XXX vom XX.XX.XX in Betracht.
Mit einer Aufhebung der Adoption (§1759 BGB) leben die ursprünglichen Verhältnisse wieder auf. Die Aufhebung ist jedoch an hohe Voraussetzungen geknüpft. Es wird daher auf §§ 1759 ff. BGB Bezug genommen und es wird gebeten, binnen Zeitfrist hierzu vorzutragen.
Das stimmt einfach nicht. Bis letztes Jahr hatte ich als Favoriten zwei Jura-Seiten, die sehr ausführlich auf das Thema eingingen. Leider finde ich die nicht wieder, nachdem ein Software-Mensch die Sache gelöscht hat.
Ich schreibe hier gerade während meiner Mittagspause - und muss sagen, der Appetit ist vor lauter Empörung weg. Glaube dem Notar und mir: Eine Adoption durch Deine Mutter ist möglich. Du solltest daher umgehend Widerspruch einlegen. Am besten konsultiere diesbezüglich einen Fachanwalt für Familienrecht. Den Blödsinn mit der Aufhebung vergiss. Die ist weder möglich noch notwendig.
Zitat von Jens1988Es wird darauf hingewiesen, dass die Annehmende XXX nicht ihren eigenen Sohn adoptieren kann. Hier kommt aus Sicht des Gerichts nur eine Aufhebung der Adoption des Amtsgerichts XXX vom XX.XX.XX in Betracht.
Das klingt für mich sehr vielversprechend, vielen Dank. Also, dass eine Adoption nicht möglich ist, stimmt ja wie gesagt nicht. Der Notar wird sicherlich überrascht sein von dieser Nachricht. Wie gesagt, für eine Beschwerde müsst ihr eine Monatsfrist einhalten, sonst wird ein zweiter, identischer Antrag in erster Instanz zukünftig an diesem Beschluss scheitern. Da ihr vom Gericht gebeten worden seid, inhaltlich etwas zu eurem Fall vorzutragen, solltet ihr das auch tun und einen Anhörungstermin vereinbaren. Bei dieser Gelegenheit solltet ihr, wie gesagt, auf euer Mutter-Kind-Verhältnis plädieren. Der Notar kann euch zwar beraten, aber an diesem Punkt nichts weiter für euch tun, würde ich persönlich sagen. Harry hat bereits als Erwachsener einen Antrag auf Adoptionsaufhebung von einem Notar beurkunden und einreichen lassen, aber dass das nicht funktioniert, ist vorhersehbar, weil es für so einen Antrag eine Jahresfrist gemäß § 1762 Abs. 2 BGB gibt.
Das für mich Interessante hierbei ist die Einschätzung eines Gerichts, dass Adoptionsaufhebungen für Adoptierte, die erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres ein entsprechendes Anliegen äußern, "in Betracht kommt". Ich gehe da aber sehr behutsam und bedacht ran. Um erfolgreich zu sein, solltest du persönlich nun nicht warten - ein späterer, zweiter Versuch wäre zum Scheitern verurteilt. Was euch das Gericht mit diesem Beschluss sagen will, liegt auf der Hand: dass der Richter dein gutes Verhältnis zu deiner Mutter nicht offiziell machen will. Möglicherweise würde sogar eine Ablehnung dieses Richters für euer Beschwerdeverfahren in Betracht kommen. Wie auch immer, wenn du persönlich nichts gegen diesen Beschluss unternimmst, akzeptierst du die offizielle Bindung an die zweite Frau deines Vaters offiziell für den Rest deines Lebens - deines und das deiner Mutter.