Ich denke auch, die Mutter der verstorbenen Mutter wird am ehesten was erreichen. Fakt ist aber, dass der Mann wo das Kind jetzt lebt alle Rechte und Pflichten hat wie ein leiblicher Vater falls er die Kleine wirklich adoptiert haben sollte. Sprich also erst mal mit der Oma mütterlicher Seits.
Würde mich freuen, wenn Du uns auf dem Laufenden halten würdest.
Ich kann mich nur noch einmal bei euch bedanken. Irgendwie hab ich ja die Hoffnung das wir wenigstens Umgang mit der kleinen Haben dürfen. Ich werde euch auf jedenfall über den weiteren verlauf berichten. Ich hoffe das es Positives dann sein wird.
Hallo ihr Lieben Ich hab da nochmal ein paar Fragen: Wo kann der Opa das in erfahrungen bringen wie die Kleine Adoptiert bzw ob sie das überhaupt ist? Hat er die bzw die Oma der Kleinen die Rechte dazu beim JA nachzuforschen? Oh mann,das ganze geht mir nicht mehr aus dem Kopf...
BGB § 1758 Offenbarungs- und Ausforschungsverbot (1) Tatsachen, die geeignet sind, die Annahme und ihre Umstände aufzudecken, dürfen ohne Zustimmung des Annehmenden und des Kindes nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern. (2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn die nach § 1747 erforderliche Einwilligung erteilt ist. Das Vormundschaftsgericht kann anordnen, dass die Wirkungen des Absatzes 1 eintreten, wenn ein Antrag auf Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils gestellt worden ist.
Wenn der Oma und dem Opa am Kontakt zu dem Kind liegt, so sollten sie sich sinnvoller Weise mit dem Vater des Kindes (er ist der gesetzliche und soziale Vater) in Verbindung setzen. Vorher sollten sie aber über ihre eigene Einstellung zu diesem Mann nachdenken. Solange er in ihren Augen nur der "Typ" ist, der an die Lebensversicherung der Mutter kommen wollte, solange sehe ich keine Voraussetzungen für einen sinnvolllen Kontakt. Wer hat sich eigentlich mal Gedanken um das Kindeswohl gemacht? Wen interessiert der Wunsch des Kindes? Ich habe den Eindruck, dass hier ein Machtkampf um ein Kind geführt wird, bei dem auf die Belange des Kindes keinerlei Rücksicht genommen wird. Zumindest war davon bisher mit keinem Wort die Rede.
Da ich nicht schon wieder unangenehm auffallen wollte , habe ich bisher nichts dazu gesagt, aber ich empfinde das leider auch so wie Burkhardt. Man/frau sollte sich sehr genau überlegen, wer hier welchen Nutzen hat und erst dann reagieren.
Also dieser Satz mit der Versicherung ist nur in meiner Gegenwart einmal gefallen.Und ich weiß das der Opa nie im Leben schlecht über den Vater reden wird in gegenwart der Kleinen oder sonst Jemand. Das war einfach ein lauter Gedanke um meine Frage zu beantworten warum dieser Mann die Geschwister getrennt hat. Die große Schwester der kleinen vermisst sie und das können wir nun mal nicht mitansehen.Auch gehen wir davon aus das es umgekehrt ist.So Klein waren sie ja bei der trennung nicht.Auch kennt die Kleine K. ihre Großeltern als diese. Ich weiß es nun mal im moment nicht genau die Ganze Geschichte,weil wir nicht in Ruhe drüber reden konnten,aber ich gehe davon aus das der Opa schon weiß warum er die Kleine will. Natürlich wird wohl der erste weg ein gespräch mit dem Vater sein und ein Umgang zubekommen. Wie gesagt,die Kleine wurde ja net weggegeben,sondern der Ehemann der verstorbenen Mutter gibt die Kleine nicht raus und lässt die Kinder nicht zusammen aufwachsen. Diese Familie vom Opa ist,ich weiß nicht wie ich es sagen soll,er hat halt drei Exfrauen und seine Jetztige Frau,und mit allen hat er Kinder,und die Frauen und der Opa bekommen das sooo super hin das alle Kinder miteinander aufwachsen Können,und die Frauen verstehen sich untereinander auch sehr gut.Er lebt nicht im Harem,die leben alle woanderst,aber man trifft sich zusammen regelmäßig zum Kaffee oder so. Und wieso sollte das dann nicht mit den Enkeln genauso klappen ? Man muss nur wohlen,im sinne des Kindes. Mein Ex ist mir Fremdgegangen und hat mit meiner Freundin ein Kind bekommen und wir bekommen das auch super hin die Kinder zusammen aufwachsen zulassen.Sowas kann nur Vorteile haben.
Hab noch ne Frage: Zum Zeitpunkt des Unfalls der Mutter... Mhm wie sag ich das Jetzt? Also die Oma war ja immer die Oma oder ?Die Adoption (oder Einbennung) hat ja nie ihre Rechte abgesprochen nur weil die Mama gestorben ist... Also hat sie ja Umgangsrecht mit der Kleinen ? Und wenn sie das hat,darf sie ja mit der Kleinen zum Opa oder zu mir? Darf man der Kleinen sagen das mein R. ihr Bruder ist oder muss das für immer verschwiegen werden ?
Um es ganz klar zu sagen: Der Erziehungsberechtigte alleine entscheidet mit wem das Kind Kontakt haben darf. Der Erziehungsberechtigte ist in diesem Fall der Adoptivvater des Kindes. Da der Adoptivvater zugleich Schwiegersohn der Oma ist (er war ja mit ihrer Tochter verheiratet) muss sich die Oma mit dem Schwiegersohn einigen. Einen einklagbaren Anspruch auf Kontakt mit den Enkelkindern haben Schwiegereltern nicht. Nur wenn ein Kind in einer Pflegefamilie lebt, können Grosseltern einen eigenständigen Kontaktanspruch geltend machen. Ich frage mich nur, was ist das für eine Schwiegermutter und Oma, die nicht einmal sagen kann, ob ihre Tochter zum Todeszeitpunkt verheiratet, geschieden oder in Scheidung lebend war. Außerdem hat "dieser Kerl", der Adoptivvater, die Schwestern nicht auseinander gerissen. Die ältere Schwester lebt bei ihren leiblichen Vater, die jüngere bei ihrem Adoptivvater. Zu dem Opa bestehen keinerlei rechtlichen Beziehungen. Der Opa ist ja lediglich der Vater eines Mannes, der die Vaterschaft zu dem Kind bestreitet. Zudem sind durch die Adoption alle rechtlichen Beziehungen zu der Verwandtschaft väterlicherseits erloschen. Falls dein Sohn Kind dieses Vaters sein sollte, bestünden rechtlich auch keinerlei Beziehungen zu dem Mädchen. Lasst dieses Kind in Frieden aufwachsen. Es muss sowieso mit vielen Problemen fertig werden. Nicht zuletzt mit einer Mutter, die kaum dass das Kind vom neuen Ehemann adoptiert worden war, mit dem nächsten Mann das Weite suchte. Dass sie dann tödlich verunglückte, ist eine weitere Bürde die das Kind irgendwann verarbeiten muss.
Ähm ich glaube du hast das falsch verstanden. Ich bin diejenige die keine Infos hat über die Adoption von der Kleinen. Die Oma weiß sehr Wohl bescheid und ich denke der Opa auch.Ich konnte nur nicht mit denen Reden. Und was die Mutter gemacht hat versteh ich schon.Die hat den nächstbesten geheiratet,denk ich mir mal,um von dem Vater wegzukommen.Hab ich auch gemacht. Diieser Typ ist ein Psychopath und soll an die Kinder nicht ran. Und wir werden was die Kleine betrifft alles versuchen was wir können.
langsam wird es etwas verwirrend. Liebe Deserte, ich verstehe die Reaktionen der anderen Forumsmitglieder. Irgendwie kann aus Deiner Schilderung der Eindruck entstehen, dass niemand sich wirklich damit beschäftigt hat, wie das alles aus Sicht des kleinen Mädchens aussieht. Ihre Welt liegt doch eh schon in Trümmern. Da kann man nicht behutsam genug sein. Vielleicht solltest Du erst mal mit den Großeltern klären, wie alles zusammenhing und warum der AVater ein Psychopat sein soll. Du hast im Grunde nichts Greifbares.
Hier noch ein Beitrag, den ich in diesem Forum gefunden habe:
.... der positive Aspekt einer Stiefelternadoption wird durch mehrere Nachteile aufgehoben. Per Gesetz erlischt durch die Adoption das verwandtschaftliche Band zum anderen Elternteil. Manchmal verliert ein Kind durch eine Stiefvateradoption nicht nur den Vater, sondern auch Großeltern, Onkel und Tanten, Geschwister oder Halbgeschwister. Zudem verführt die Stiefkindadoption dazu, ähnlich wie die Einbenennung, dem Kind vorzuenthalten, dass es sich um eine neu zusammengesetzte Familie handelt. Weiß ein Kind beispielsweise nicht, dass es einen Herkunftsvater und einen sozialen Vater hat, raten die Adoptionsfachleute dem Gericht ab, eine Stiefvateradoption vorzunehmen. Gleiches gilt für die Stiefmutteradoption.
Nach einer Scheidung der Eltern bleibt eine Adoption bestehen. Das Kind hat dann möglicherweise einen rechtlichen sozialen Vater, mit dem es nichts mehr zu tun hat und nicht mehr zusammenlebt, und einen leiblichen Vater, mit dem es per Gesetz nicht mehr verwandt ist. Und vielleicht hat es noch einen neuen sozialen Vater durch die gar nicht so seltene Wiederheirat der Mutter.
Die positive Erfahrung eines Kindes oder Jugendlichen, einen gesetzlichen Stiefvater oder eine Stiefmutter zu bekommen, ist mit der schmerzhaften Erfahrung gepaart, dass der „richtige“ Elternteil diesen Auftrag nicht übernommen hat. Wenn wir mit Stiefkindern über ihre Herkunftsväter sprechen, so kommt viel Bitterkeit und Verletzung zutage. Unter einem „Mit dem will ich nichts mehr zu tun haben“ oder scheinbarer Gleichgültigkeit verbirgt sich eine große Verwundung bis hin zu der Überzeugung, selbst als Kind dieses Menschen nicht in Ordnung zu sein.
So,mal wieder was neues von mir. Wir haben rausbekommen das es der Kleinen beim A.Vater schlecht geht. Ich denk mal das meine Familie jetzt in die Vollen geht um die Kleine darauszuholen. Den von Kindeswohl kann da nicht mehr die Rede sein. Die Kleine ist erst vier und wird den wechsel verkraften,es ist nur zu ihrem Guten.
Die Aufhebung einer Adoption kann nur unter gewissen Voraussetztungen von denjenigen beantragt werden, die die Einwilligung in die Adoption erteilt haben (Antragsberechtigte). Die leibliche Mutter des Kindes ist bei einem Unfall ums Leben gekommen. Der mutmassliche leibliche Vater hat die Vaterschaft immer bestritten. Eine Vaterschaftsfeststellung ist wohl nie erfolgt. Die Adoption ist also ohne Zustimmung des leiblichen Vaters, auf Wunsch der Kindesmutter, durch den Stiefvater erfolgt. Der Opa, (Vater des mutmasslichen Kindesvaters) sowie die Oma (Mutter der leiblichen Kindesmutter) sind überhaupt nicht antragsberechtigt. Da nach § 1763, 2a BGB eine Adoption nur aufgehoben werden kann, wenn ein leiblicher Elternteil bereit oder in der Lage ist die Pflege und Erziehung des Kindes zu übernehmen, diese Möglichkeit in diesem Fall aber nicht gegeben ist, ist eine Aufhebung der Adoption nicht möglich.
Die Bedingungen der Aufhebung einer Adoption nach dem BGB.
§ 1759. Das Annahmeverhältnis kann nur in den Fällen der §§ 1760, 1763 aufgehoben werden.
§ 1760. (1) Das Annahmeverhältnis kann auf Antrag vom Vormundschaftsgericht aufgehoben werden, wenn es ohne Antrag des Annehmenden, ohne die Einwilligung des Kindes oder ohne die erforderliche Einwilligung eines Elternteils begründet worden ist.
(2) Der Antrag oder eine Einwilligung ist nur dann unwirksam, wenn der Erklärende
a) zur Zeit der Erklärung sich im Zustand der Bewußtlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit befand, wenn der Antragsteller geschäftsunfähig war oder das geschäftsunfähige oder noch nicht vierzehn Jahre alte Kind die Einwilli- gung selbst erteilt hat,
b) nicht gewußt hat, daß es sich um eine Annahme als Kind handelt, oder wenn er dies zwar gewußt hat, aber einen Annahmeantrag nicht hat stellen oder eine Ein- willigung zur Annahme nicht hat abgeben wollen oder wenn sich der Annehmende in der Person des anzunehmenden Kindes oder wenn sich das anzunehmende Kind in der Person des Annehmenden geirrt hat,
c) durch arglistige Täuschung über wesentliche Umstände zur Erklärung bestimmt worden ist,
d) widerrechtlich durch Drohung zur Erklärung bestimmt worden ist,
e) die Einwilligung vor Ablauf der in § 1747 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Frist erteilt hat.
(3) Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der Erklärende nach Wegfall der Ge- schäftsunfähigkeit, der Bewußtlosigkeit, der Störung der Geistestätigkeit, der durch die Drohung bestimmten Zwangslage, nach der Entdeckung des Irrtums oder nach Ablauf der in § 1747 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Frist den Antrag oder die Einwilligung nachgeholt oder sonst zu erkennen gegeben hat, daß das Annahmeverhältnis auf- rechterhalten werden soll. Die Vorschriften des § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 und des § 1750 Abs. 3 Satz 1, 2 sind entsprechend anzuwenden.
(4) Die Aufhebung wegen arglistiger Täuschung über wesentliche Umstände ist ferner ausgeschlossen, wenn über Vermögensverhältnisse des Annehmenden oder des Kin- des getäuscht worden ist oder wenn die Täuschung ohne Wissen eines Antragsoder Einwilligungsberechtigten von jemand verübt worden ist, der weder antrags- noch einwilligungsberechtigt noch zur Vermittlung der Annahme befugt war.
(5) Ist beim Ausspruch der Annahme zu Unrecht angenommen worden, daß ein El- ternteil zur Abgabe der Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt sei, so ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn der Elternteil die Einwilli- gung nachgeholt oder sonst zu erkennen gegeben hat, daß das Annahmeverhältnis aufrechterhalten werden soll. Die Vorschriften des § 1750 Abs. 3 Satz 1, 2 sind ent- sprechend anzuwenden
§ 1763. (1) Während der Minderjährigkeit des Kindes kann das Vormundschaftsgericht das Annahmeverhältnis von Amts wegen aufheben, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist. (2) Ist das Kind von einem Ehepaar angenommen, so kann auch das zwischen dem Kind und einem Ehegatten bestehende Annahmeverhältnis aufgehoben werden. (3) Das Annahmeverhältnis darf nur aufgehoben werden, a) wenn in dem Fall des Absatzes 2 der andere Ehegatte oder wenn ein leiblicher Elternteil bereit ist, die Pflege und Erziehung des Kindes zu übernehmen, und wenn die Ausübung der elterlichen Sorge durch ihn dem Wohl des Kindes nicht widersprechen würde oder b) wenn die Aufhebung eine erneute Annahme des Kindes ermöglichen soll.