Die Frage, ob ein Mensch gegenüber seiner Mutter einen Anspruch auf Benennung des Vaters hat, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Die allgemeine Beistands- und Rücksichtpflicht (§ 1618a BGB) hat nur Leitbildfunktion. Verletzungen sind vom Gesetzgeber sanktionslos gelassen worden. Allerdings hat in der Rechtsprechung der vergangenen Jahren der Umstand, dass eine Mutter sich geweigert hat, ihrem nichtehelichen Kind den Namen des Vaters zu benennen, schon einmal dazu geführt, dass die Fortdauer einer aus anderen Gründen bestehenden Amtspflegschaft angeordnet worden ist (BGHZ 82, 173). Dahinter stand weniger das Interesse des Kindes an Kenntnis seiner Abstammung als ein Interesse der Jugendbehörden an Sicherung des Kindesunterhalts. Das Bundesverfassungsgericht hat inzwischen die Interessen der Mutter gestärkt, als es entschieden hat, dass weder durch das nach Art. 2 Abs.1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs.1 GG geschützte Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung noch durch Art. 6 Abs.5 GG oder Art. 14 Abs.1 GG die Frage, ob ein nichteheliches Kind einen Anspruch gegen seine Mutter auf Benennung des Vaters hat, ein bestimmtes Ergebnis vorgegeben ist. Nach Auffassung des höchsten deutschen Gerichts ist vom Gesetzgeber oder von den Gerichten bei Wahrnehmung ihrer aus den Grundrechten folgenden Schutzpflichten zu entscheiden. Danach umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht zwar auch das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Dieses verleiht jedoch kein Recht auf Verschaffung solcher Kenntnisse.
Ich glaube, dass genau dies Interesse des Staates an Unterhaltszahlungen und anderen Zahlungen, für viele Frauen ein Grund sind, den Vater nicht zu benennen. Aber ich empfinde dem Kind gegenüber die Verpflichtung, es nachzuholen, sobald ich die Gelegenheit dazu habe. LG Pino
Das ist ja immer wieder Zündstoff und auch in der Stellungnahme des Ethikrats zu Babyklappen wird das Thema behandelt (ich finde, sogar sehr vernünftig), denn das ist ja eines der Argumente gegen die anonyme Kindsabgabe oder Geburt.
Zitat von burkhard... Dahinter stand weniger das Interesse des Kindes an Kenntnis seiner Abstammung als ein Interesse der Jugendbehörden an Sicherung des Kindesunterhalts.
Im Falle von Adoption sieht und sah man das aber meistens nur aus einem Blickwinkel heraus und das ist nicht der des Kindes: Wenn zu befürchten war/ist, dass der Vater die Adoptionsfreigabe verzögern oder verhindern könnte, verzichtet das Amt auch mal gerne auf dieses Wissen und die Absicherung des Unterhalts.
Bei den meisten Stiefkindadoptionen sieht es nicht besser aus. Hier geht es auch höchst selten um das Wohl des Kindes/der Kinder, sondern um die Bequemlichkeit des neuen Familienlebens.
Ich denke, das es wichtig ist , für das Kind , für den Jugendlichen ,für den Erwachsenen irgend wann die Möglichkeit bzw. die Chance zu bekommen, seine Wurzeln zu finden und zu entdecken. Denn Du bist auf der Suche nach Deiner Identität und um diese Erfahrung irgend wann mal abschliessen zu können, brauchst Du die Wurzeln, brauchst Du den Namen und das Gegenüber, um dann selbst für Dich entscheiden zu können,was und wie es weiter gehen kann. Oft sind es verletzte Mütter, die ihr Kind aus unterschiedlichen Gründen weggeben und später leiden sie darunter und würden gern alles Rückgängig machen. Ich glaube, dafür müste es ein Gesetz geben, um für das Kind im späteren Leben , das Beste rauszuholen, nicht materiell, sondern auf rein menschlicher Basis, für sich allein Entscheidungen fällen zu können, ich denke, das wäre das wesentlich , das für sich allein entscheiden zu können, was geht und was nicht. Ich glaube, es hat ein ganzes Recht darauf , aus Respekt vor der Person. Das denke ich für mich. Pilcher
Zweifellos gibt es dieses Recht, aber leider werden nicht alle Register gezogen, den einzelnen Menschen das auch zu ermöglichen.
Allerdings muss man im Falle von Adoption zwischen dem festgeschrieben Recht auf Wissen um die Herkunft und dem (nicht vorhandenen) Recht auf ein Wiedersehen unterscheiden. Das erste ließe sich leicht bewerkstelligen, das zweite ist sehr schwierig. Auf beiden Seiten gibt es viele Gründe für und wider und die sollte die jeweilige Gegenseite respektieren.
Ich kann inzwischen sehr gut nachvollziehen, warum Adoptierte manchmal keinen Kontakt zu ihren biologischen Elternteilen haben wollen, aber ich kann nicht nachvollziehen, warum eine Mutter ihr Kind nicht wenigstens einmal wiedersehen will. Da das aber eine sehr individuelle Angelegenheit ist, würde ich keine Mutter deswegen verurteilen, denn ich gehe davon aus, dass sie gute Gründe für ihr Handeln hat. Wie mehrfach gesagt, denke ich anders und hätte meine Tochter gerne einmal getroffen, aber es hat nicht sollen sein. Ich war schon immer für Aufklärung der Adoptierten und deswegen bin ich ein Gegner der m. M. nach völlig überflüssigen Inkognitoadoption, weil sie eine spätere Annäherung nur behindert und vorher ein Gelingen der Adoption nicht wirklich fördert.
ich denke, es soll jeder die Chance haben, für sich allein entscheiden zu können, was er aus dem Wissen macht.(als betroffenes Kind) Bei Adoptionen bin ich der Meinung, das mit dem über Jahre gewonnenem Wissen, jetzt die Verpflichtung bestehen müsste,für die Adoptionseltern , das Bewusstsein zu erlangen, das diese a.Kinder immer nach ihrem Ursprung suchen werden und sie dabei unterstützen . Das müsste in einer Einverständniserklärung besiegelt sein. Aus Respekt zum dem Menschenkind, aus Respekt vor diese doch sehr Verantwortungsvollen Aufgabe, mit dem Bewusstsein, das jeder irgend wo insgeheim seine Bedürfnisse hat und auch befriedigen möchte. (Adoption,Kind abgeben) das sind die Ausgangsbedürfnisse, darauf hin folgen dann, die gesunden Konsquensen und dessen sollten sich alle Beteiligten bewust sein. Pilcher
Zitat von pilcherBei Adoptionen bin ich der Meinung, das mit dem über Jahre gewonnenem Wissen, jetzt die Verpflichtung bestehen müsste,für die Adoptionseltern , das Bewusstsein zu erlangen, das diese a.Kinder immer nach ihrem Ursprung suchen werden und sie dabei unterstützen . Das müsste in einer Einverständniserklärung besiegelt sein.
Hier sagt mir meine Erfahrung, dass das nicht passieren wird, auch wenn es einzelne Personen schon längst so exerzieren. Eine in Stein gemeißelte Regelung wird es dazu aber so schnell sicher nicht geben.
Ein Mensch besteht ja zur Hälfte auch aus den Genen seines Vaters. Wieso soll und kann ihm vorenthalten werden, was in ihm ist, aus was er besteht.
Die Mütter, die die Kenntnis der Abstammung der anderen Hälfte hintertreiben, tun ihrem Kind und auch sich selbst keinen guten Dienst. Vertrauensverhältnis und persönliche Beziehung zu Tochter oder Sohn sind doch in den überwiegenden Fällen kaputt und gestorben. Was hat sie dann von der Wahrung "ihrer" Intimsphäre, die, genau betrachtet, nicht allein die Ihre ist. Wahrscheinlich haben sich die die Gesetzgeber noch nicht mit Menschen, die händeringend nach dem anderen Elternteil suchen, auseinandergesetzt.
Vaterschaft Die biologische Abstammung spielt keine erhebliche Rolle mehr. Das moderne Recht privilegiert die soziale Vaterschaft. mehr …
Vaterschaft
Das geltende Recht unterscheidet zwischen der genetischen/biologischen und der rechtlichen/sozialen Vaterschaft. Genetische und soziale Vaterschaft fallen auseinander, wenn der rechtliche/soziale Vater nicht zugleich der genetische/biologische Vater ist. Diese Konstellation kann bei der Adoption eines Kindes durch den neuen Ehemann oder Lebensgefährten der Mutter eintreten. Ein solches Auseinanderfallen liegt bei der vom Gesetzgeber inzwischen geregelten heterologen Insemination (§ 1600 Abs.4 BGB) vor, bei der ein Kind innerhalb einer Ehe oder nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit Spendersamen gezeugt wird. Zu einem solchen Unterschied kann es aber auch bei einem Seitensprung der Mutter kommen, wenn sie dem Ehemann oder Lebensgefährten die eigentliche Vaterschaft nicht offenbart.
Im Kindeswohlinteresse haben Gesetzgebung und Rechtsprechung in der letzten Zeit immer wieder den Vorrang der sozialen Vaterschaft herausgestellt. Der Gesetzgeber privilegiert sie schon allein durch die Regelung, nach der Vater der Mann ist, der zur Zeit der Geburt eines Kindes mit dessen Mutter verheiratet ist. Er privilegiert sie auch dadurch, dass er beim einvernehmlichen Vaterschaftsanerkenntnis die biologische Vaterschaft nicht nachfragt. Der rechtliche/soziale Vater ist jeweils Träger der Rechte und Pflichten eines Vaters. Das sind Sorgerechte und –pflichten eingeschlossen das Umgangsrecht, die Pflicht zu gegenseitigem Beistand und gegenseitiger Rücksichtnahme und die Unterhaltspflicht. Eine Änderung des Rechtsstatus’ des sozialen Vaters ist nur mittels Anfechtung der Vaterschaft herbeizuführen. Das Recht hierzu haben das Kind, die Mutter und der soziale Vater, unter Umständen um den Preis, dass das Kind keinen Vater im Rechtssinne mehr hat. Eine Ausnahme besteht im Falle der Zeugung durch Samenspende. Hier hat der Gesetzgeber für den Fall des vertraglichen Einvernehmens der Mutter und eines Mannes über den gewählten Weg der Zeugung eines gemeinsamen Kindes das Anfechtungsrecht für das Elternpaar ausgeschlossen (§ 1600 Abs.4 BGB).
Grundsätzlich besteht für die Ausübung des Anfechtungsrechts eine Zweijahresfrist ab Kenntnis des Auseinanderfallens von biologischer und sozialer Vaterschaft, wobei dem Kind Untätigkeit der gesetzlichen Vertreter nicht zugerechnet wird. Die Fristenregelung ist für ein Kind erst ab seiner Volljährigkeit von Bedeutung. Mit einer erfolgreichen Anfechtung verliert ein Kind seine sämtlichen Rechte und Pflichten gegenüber dem vorherigen sozialen Vater. Es hat kein Unterhaltsrecht und kein Erbrecht mehr. Es wird von der Beistandspflicht und Unterhaltspflicht frei und hat keinen Anspruch auf Beistand des ehemals sozialen Vaters mehr. Der soziale Vater ist nach Treu und Glauben an frühere vertragliche Zusagen nicht mehr gebunden. In der anwaltlichen Beratung können die verschiedenen denkbaren Interessen an einer Vaterschaftsanfechtung erörtert werden.
Die Vaterschaftsanfechtung führt nicht automatisch zur Einsetzung eines anderen Mannes als Vater. Dieser muss erst einmal tatsächlich und sodann gerichtlich als Vater festgestellt werden. Das verlangt die Kenntnis des biologischen Vaters und die Möglichkeit des Nachweises der biologischen Vaterschaft. Sollte der biologische Vater bereits verstorben sein oder nicht mehr aufgefunden werden können, ist diese Möglichkeit nicht mehr gegeben. Da ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren das Bestehen einer Vaterlosigkeit voraussetzt, ein Anfechtungsverfahren also bereits durchgeführt worden sein muss, muss eine Person nach ‚erfolgreicher’ Anfechtung bis zur Feststellung eines anderen Mannes als Vater mit dem Status der Vaterlosigkeit und allen daraus folgenden Konsequenzen leben.
Eine Möglichkeit zur Vaterschaftsfeststellung ist dann nicht mehr gegeben, wenn der biologische Vater nicht namhaft gemacht werden kann, und wenn er zu der erforderlichen genetischen Überprüfung nicht zur Verfügung steht. Dieser Fall betrifft Verhältnisse, in denen ein Kind aus einer kurzen Affäre hervorgegangen ist, in denen ein Kind wider den Willen der Mutter auf kriminelle Weise gezeugt worden ist, oder in denen ein Mann nicht mehr lebt oder nicht mehr aufgefunden werden kann. Ein solcher Fall ist auch dort gegeben, wo, wie in der Mehrzahl der Behandlungen, eine künstliche Befruchtung mit dem Samen eines anonymen Spenders erfolgt ist. Eine gesetzliche Dokumentationspflicht zu den Spenderdaten besteht bis heute noch nicht, sondern erfolgt nur auf besonderen Wunsch bei Verfügbarkeit eines offenen Spenders. Das verfassungsrechtlich anerkannte Recht eines jeden Menschen auf Kenntnis seiner Abstammung ist vom Bundesverfassungsgericht noch nie als Verschaffungsanspruch verstanden worden. Die anwaltliche Beratung betrifft mögliche Wege zur vorbeugenden Sicherung von Daten und zur Durchsetzung einer Vaterschaftsfeststellung.
Kommt es zur Vaterschaftsfeststellung, so rücken der neue Vater und sein Abkömmling in die gegenseitigen Beistandspflichten, Unterhaltspflichten und Erbrechte ein, die das Gesetz vorsieht. Allerdings sind hier für die Zukunft im Missbrauchsfalle Korrektive der Rechtsprechung und Gesetzgebung nach Maßgabe des Grundsatzes von Treu und Glauben zu erwarten. Die gegenseitigen Beistands- und Unterhaltspflichten und Erbrechte knüpfen immerhin der Idee nach an den Gedanken sozial tragfähiger subsidiärer Gemeinschaften an. Dieser Gedanke kann dort nicht zum Zuge kommen, wo sich die Glieder einer Gemeinschaft vollkommen fremd sind, weil allein aus wirtschaftlichen Erwägungen ein sozialer Vater gegen einen womöglich wohlhabenderen biologischen Vater ausgetauscht werden sollte.
Ein Interesse an einer Vaterschaftsfeststellung kann besonders bei Personen bestehen, die ausschließlich von ihren Müttern oder ihren Müttern und einer Mitmutter oder anderen Verwandten aufgezogen werden oder aufgezogen worden sind. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Bundesverfassungsgericht das Gleichstellungsgebot aus Art. 6 Abs.5 GG nie so verstanden hat, dass es darum gehen müsse, einem nichtehelichen Kind unbedingt einen biologischen Vater zu verschaffen, damit es z.B. einen Erbanspruch gegen diesen durchsetzen könne. Das höchste Gericht hat dazu nämlich ausgeführt, dass dies keine Frage der Gleichstellung sein kann, da es durchaus eine Vielzahl von ehelichen Kindern gibt, die ihren biologischen Vater nie kennen lernen. Außerdem müssen jeweils die Interessen der Mutter und der Männer, die als biologischer Vater in Betracht kommen, abgewogen werden (BVerfG vom 6.5.1997, 1 BvR 409/90, ).
Vielleicht gibt es neben dem Gesetz einfach noch ein Gefühl,Hoffe ich jeden falls, was bei uns Menschen zum Tragen kommt. Aber in der heutigen Gesellschaft gibt es für alles Gesetze und am Ende ist immer der Staat schuld, da hat man dann wenigstens für sich einen Schuldigen gefunden. Pilcher
Zitat von pilcherAber in der heutigen Gesellschaft gibt es für alles Gesetze und am Ende ist immer der Staat schuld, da hat man dann wenigstens für sich einen Schuldigen gefunden.
Der Staat ist ja auch an vielem schuld. Davon kann ich ein Lied singen.
Aber nicht nur der Staat, denn es gibt Menschen die Geben und Nehmen. Die Eltern die Dich in die Welt bringen und zu diesem Zeitpunkt überfordert sind.Zum anderen die Eltern, die sich nichts sehnlicher wünschen , als ein Kind und dann mit allen Kompromissen. Denke ich, ich habe nicht das Recht zu verurteilen und sicherlich gibt es Ausnahmen, aber am Ende hat die eine Partei oder die Andere mitgespielt. Denke ich. Am Ende müssen es die Kinder ausbaden, denn es wird von beiden Parteien erwartet Stellung zu nehmen Sorry, ich weiß nicht wirklich , was in dem Moment bei Herkunftseltern passiert, wenn sie sich gegen Kinder entscheiden,trotzdem gehört zu jeder Entstehung eines Kindes 2 Geschlechter und zwar Vater und Mutter und das sollten die A. irgend wann erfahren können. Denke ich. pilcher
hätte die mutter unserer tochter ihr kind inkognito abgegeben, so hätten mutter und kind sich nicht treffen können. es war so wichtig und so schön die mutter zu finden, einfach eine bereicherung im leben von uns allen beteiligten
deswegen kann ich mich nur gegen anonyme entbindungen und babyklappen aussprechen, in den formen wie sie heute bestehen! wenn die mutter/vater jedoch eine von beiden möglichkeiten wählt, so wäre es doch angebracht "anonymität auf zeit" zu gewähren und nach einigen jahren könnte dies auf wunsch der abgebenen eltern aufgehoben werden. dann hätten mutter/vater und kind die möglichkeit sich später im leben zu finden. oftmals ändern sich ja meinungen im leben, sieht sicher alles so schlimm ud trist aus am anfang, keine hoffnung und kein wunsch danach das kind nochmal zu sehen, da spricht wohl eine art amputationsschmerz aber nach jahren des weiterlebens sehnen sich doch viele abgebende eltern, ganz entgegen dem ersten in schmerz entschiedenem entschluss; das kind doch wieder zu sehen. mal so ein gedanke von mir, das wäre doch echt machbar, oder ich hoffe es wurde verstanden wie ich das nun genau meine, will ja keiner/m hier auf die füsse treten
Ich find es gut und wichtig, das es Orte gibt, wo "ungewünschte" ein zu Hause finden, ich finde es toll, wenn diese Kinder dann wirklich eine tolle Kindheit haben. Aber ich finde es mehr wie wichtig, das diese Kinder dann die Möglichkeit haben, für sich allein zu entscheiden, welchen Weg sie gehen, wenn dann natürlich die A.Eltern die Kraft haben, parteilos beiAufklärung zu helfen, glaube ich, hat das Kind einfach gewonnen. kann natürlich auch nur ein Traum sein, ich weiß nicht was das Beste ist, ................. Pilcher
@urmeli und pilcher ich denke es hängt alles von den einzelnen Personen ab, wie es in der Praxis läuft. Aber ich finde deinen Vorschlag gut Urmeli, dass es eine gesetzliche Möglichkeit geben sollte, die Anonymität zu beenden und zwar von beiden Seiten. Das hieße für mich, dass abgebende Mütter, die eine Babyklappe genutzt haben, ohne Furcht vor Sanktionen, beim JA iher Daten angeben und damit dem Kind Wurzeln geben und dass sie, wenn sie es wollen, Fotos von ihrem Kind bekommen. Ob und wie ein Kontakt stattfindet, sollte aber wirklich vom Kind abhängig gemacht werden, wie du es sagst Pilcher. Es sollte für eine Novellierung des Adoptionsgesetzes ein Gremium geben, das sich zusammensetzt aus Adoptiveltern, abgebenden Eltern und Adoptierten selber.