hier schildere ich mal einen außergewöhnlichen Fall:
Frau F lebt mit ihrem Lebensgefährten L zusammen. Sie sind nicht verheiratet. Sie nehmen 2003 gemeinschaftlich ein Pflegekind auf. Sie haben keine weiteren Kinder. Das Kind lebt zu 50% bei Ihnen und zu 50% bei den Eltern von F, die in der Nachbarschaft wohnen.
Im Dezember 2008 wird bei F eine Krebserkrankung diagnostiziert. Ihr wurde damals offeriert, daß sie nur noch 1 Jahr zu leben hat.
Im Mai 2009 stellt F einen Adoptionsantrag. Im ärtzlichen Gutachten aus August 2009 ist zu lesen, daß F gesund ist. Im November 2009 verstirbt F an den Folgen der Erkrankung.
Im Dezember 2010 wurde der Adoptionsantrag vom Amtsgericht bewilligt und die Adoption postmortal vollzogen. Das Kind ist somit von den leiblichen Eltern getrennt worden, ist nun Vollwaise und lebt beim Pflegevater L.
L und die Eltern von F sind schon seit mehreren Jahren verstritten. L verbietet dem Kind den Umgang mit den Adoptionsgroßeltern. Die Mutter von F hat aufgrund Ihres schwachen Herzens und der Aufregungen der letzten Wochen und Monate im April 2011 einen tödlichen Herzinfarkt erlitten.
Nun möchte der Vater von F die Adoption aufheben lassen. Welche Möglichkeiten hat er ? Kann er aufgrund des falschen Gutachtens von F aus August 2009 etwas unternehmen ? Was muß er tun, damit der "Fall" neu verhandelt wird.
nimm es mir nicht übel, aber hier in diesem Forum bist Du mit Deinem Problem wohl an der falschen Adresse, denn nur verbindliche Rechtsauskünfte könnten Dir weiterhelfen, aber genau diese darf und kann Dir hier keiner geben.
An Deiner Stelle würde ich einmal einen Familienrechtler aufsuchen.
So wie du den Fall schilderst, kann er sich nicht zugetragen haben. Du solltest einmal das Adoptionsgesetz studieren. Wenn ein Paar unverheiratet ist, kann nur eine Person adoptieren. Außerdem ist für eine Adoption die Zustimmung des leiblichen Eltern erforderlich. Du solltest dich also zunächst darüber informieren, wer denn das Kind adoptiert hat.
§ 1741 Zulässigkeit der Annahme ((2) Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen.
§ 1747 BGB Einwilligung der Eltern (1)Zur Annahme eines Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich.
Die Adoption hat nur die Verstorbene beantragt und das Kind wurde auch nur durch die Verstorbene postmortal adoptiert. Die leiblichen Eltern haben nach dem Tode der Annehmenden zugestimmt. Zu Lebzeiten der Annehmenden haben Sie dies immer abgelehnt.
Sorry, daß ich nicht alles ausführlich berichtet habe, aber ich habe mich schon sehr gut belesen.
Nun möchte der Vater von F die Adoption aufheben lassen.
Sofern der "Adoptivgroßvater" die Adoption erfolgreich anfechten könnte, so wäre er anschlie0end kein "Adoptivgro0vater" mehr. Aber es ist so, wie Cornelia bereits gesagt hat, wenn, dann ist das ein Fall für einen Familienanwalt. Der kann sagen, wer in diesem Fall überhaupt klagebrechtigt wäre. Die leiblichen Eltern des Kindes sind ja anscheinend nicht an einer Anfechtung interessiert. Aber der Weg zum Anwalt bleibt dem "Adoptivgro0vater" nicht erspart.
"Die Adoption hat nur die Verstorbene beantragt und das Kind wurde auch nur durch die Verstorbene postmortal adoptiert. Die leiblichen Eltern haben nach dem Tode der Annehmenden zugestimmt."
Sorrry, ich glaube diese Geschichte nicht. Eine Tote kann keinen Antrag auf Adoption stellen und auch beim Notar keine Adoption beantragen. Beides ist aber notwendig. Dass Eltern ein Kind abgeben, nur weil die aufnehmende A-Mutter gestorben ist, erscheint mir auch reichlich seltsam. Wenn sie das wussten, wussten es auch die Behörden und dann gibt es auch keine Adoption, zumindest nicht an eine Tote.
Wie Englandfan geschreiben hat, sehe ich auch einen Haken.
- die leiblichen Eltern sollen nach dem Tod der angehenden Adoptivmutter der Adoption zugestimmt haben. Die notarielle Zustimmung der leiblichen Eltern basiert genau auf ein bestimmten Bewerberpaar (in diesen Fall auf genau eine Person). Diese Person ist durch eine Nummer in der notariellen Beurkundung erwähnt. - Erst danach kann der Adoptionsantrag von den Adoptiveltern beim Notar gestellt werden. In diesem wird die Zustimmung der leiblichen Eltern mit Urkunden-Nr erwähnt. - Eine Tote kann aber vermutlich keine rechtsverbindliche Unterschrift persönlich beim Notar liefern.
Das bürgerliche Gesetzbuch : mit besonderer Berücksichtigung der ... - Google Bücher-Ergebnisseite Deutschland / Bundesgerichtshof - 1999 - Civil law Die Annahme ist nach dem Tod des Annehmenden nur zulässig, wenn dieser alles getan hat, was er als Antragsteller tun mußte ... books.google.de/books?isbn=311016681X...
Das steht da zwar so, aber wenn man Abschnitt 3 weiterliest, dann steht da, dass es ein Überprüfungsverfahren geben muss, ob die Annahme noch dem Kindswohl entspricht. Dieser Passus ist wohl eher für Ehepaare, die gemeinschaftlich adoptieren und wo ein Ehepartner verstirbt. So wie im Fall Enke. Davon abgesehen verstehe ich auch nicht, warum der Großvater die Adoption aufheben will. Der Pflegevater hat doch das Kind gar nicht adoptiert. Was ändert sich dadurch für ihn? Hier geht es doch darum, wo das Kind lebt, das ist doch wieder ein ganz anderes Thema. Wenn die Adoption aufgehoben wird, dann hat er ja gar keine Recht mehr im Zusammenhang mit dem Kind. Er müsste sich doch eher beim Jugendamt dafür einsetzen, dass das Kind bei ihm lebt, eben gerade weil er der A-Großvater ist.
Aber ich muss ja auch nicht alles verstehen ;-) Gruß englandfan
Zitat von englandfanDas steht da zwar so, aber wenn man Abschnitt 3 weiterliest, dann steht da, dass es ein Überprüfungsverfahren geben muss, ob die Annahme noch dem Kindswohl entspricht. Dieser Passus ist wohl eher für Ehepaare, die gemeinschaftlich adoptieren und wo ein Ehepartner verstirbt. So wie im Fall Enke. Davon abgesehen verstehe ich auch nicht, warum der Großvater die Adoption aufheben will. Der Pflegevater hat doch das Kind gar nicht adoptiert. Was ändert sich dadurch für ihn? Hier geht es doch darum, wo das Kind lebt, das ist doch wieder ein ganz anderes Thema. Wenn die Adoption aufgehoben wird, dann hat er ja gar keine Recht mehr im Zusammenhang mit dem Kind. Er müsste sich doch eher beim Jugendamt dafür einsetzen, dass das Kind bei ihm lebt, eben gerade weil er der A-Großvater ist.
Aber ich muss ja auch nicht alles verstehen ;-) Gruß englandfan
Wo das Kind lebt scheint ja fest zu stehen. Nämlich beim Pflegevater L. Dagegen scheint es ja keine Einwände zu geben. Ob der Adoptivgroßvater zur Zeit in der Lage ist das Kind bei sich auf zu nehmen und sich darum zu kümmern, wage ich zu bezweifeln. Er hat erst vor ein paar Tagen seine Frau und vor etwas über einem Jahr seine Tochter verloren.
Mich würde auch interessieren warum überhaupt nun jemand diese Adoption aufheben will. Erbe?
eine erbschaft verhindern läge nach dem tod seiner frau und seiner tochter auch nahe, da er die adoption aufheben lassen will und das kind nicht bei ihm aufwächst. die frage ist, warum er die adoption aufheben lassen will, wenn das überhaupt jemand aus der a-familie nach dem tod des adoptierenden kann? ich denke nicht, sonst gäbe es da sicher schon zig ähnliche bekannte fälle. ob ein falsches ärztliches gutachten zu einer auflösung beitragen kann weiß ich nicht. oder hat der großvater stellvertretend für seine (verstorbene) tochter in die adoption eingewilligt, aus dem sich ein auflösungsrecht evtl. ableitet ließe? das kind nach der aufhebung selber adoptieren will er wie es aussieht, ja nicht?
geht es nicht um das wohl des kindes? da sollten familiäre beziehungen untereinander und interessen einzelner geklärt (zurückgestellt) werden, vorrangig die bindungen des kindes an bezugspersonen berücksichtigung finden. seit wann dürfen (JÄ etwa?) überhaupt kinder an tote vermitteln, das ist doch total bescheuert!
Es geht darum, daß das Kind nun Vollwaise ist und keinerlei Bindung und Kontakt zur A-Familie hat. Aufgrund dessen, daß das Kind von einer Toten adoptiert wurde, ist eine weitere Adotion ausgeschlossen. Somit wird der Kleine niemals eine eigene Familie haben. Die A-Großeltern haben beim Vormundschaftsgericht selbstverständlich Ihr Veto gegen die Adoption eingelegt. Zusätzlich steht natürlich auch die Erbschaft im Raume, die den A-Großvater ordentlich belastet, da dem Kind ein Pflichtteil zusteht. Schließlich gehörte das Haus, in dem die A-Großeltern seit über 15 Jahren wohnen/wohnten, zu 60% der verstorbenen Tochter. In der zwischenzeit hat er sehr viel in das Haus in Bezug auf Modernisierungen etc. investiert. Nun müßte er das Haus verkaufen, um das Kind auszuzahlen. Somit wäre seine "Altersvorsorge" weg.