ich habe erstmal als gast in euerem interessanten forum herum geschmöckert und nun habe ich mir ein herz gefasst mich anzumelden.
ich bin ü50 und habe immer noch das trauma, meiner identität beraubt worden zu sein. mit 9 monaten wurde ich adoptiert, 4 jahre später wurde ein weiteres
mädchen adpotiert. usere jugend war die hölle, nicht nur das wir beide die übergriffe des sogenannten vaters erdulden mussten, es
bleibt ja in der familie hieß der standartspruch der sogenannten mutter. leider ist in deutschland die verjährungsfristen für kindesmißbrauch sehr kurz, somit
hatten wir nie eine chance ihn zu rechenschaft zu ziehen. beide sind nun seit jahren tot. erbansprühe an sie hatte ich in jungen jahren schon ausgeschlagen.
ich habe mein leben wirklich im griff, nur dieser makel immer noch den nachnamen meiner peiniger zu tragen, läßt mich trotz meines "hohen" alters nicht ruhen.
ich habe versucht mich fremd adoptieren zu lassen, leider wird daraus zu gerne ein geschäft gewittert, indem das ich geld, meist in einem mehrstelligen bereich
zahlen sollte.
meine biologische mutter lebt auch nicht mehr, zu ihr hatte ich kaum kontakt, obwohl sie es sich gewünscht hat. von meiner seite aus, war nichts da für sie,
kein gefühl gar nichts und dennoch war es mir fremd, sie zu fragen, ob ich meine richtige identität zurück bekomme, sie hätte das auch gemacht,
da bin ich mir sehr sicher - nur - ich empfinde nichts für sie und will meine identität zurück, es ist so wie über den tisch zu ziehen.
ich habe noch 3 älter geschwister, eine davon ist in's ausland adoptiert worden.
nun meine frage, gibt es überhaupt eine möglichkeit auf legalem weg diesen schandfleck meines nachnames zu eleminieren ??
Welcher Jahrgang bist Du denn? Wenn Du am 01.01.1977 schon achtzehn warst, bist Du aus dem Schneider und kannst Deine Adoption jederzeit aufheben. Die Namensänderung ist in der Aufhebung normalerweise mit inbegriffen.
es tut mir sehr leid, was Deine Adoptiveltern Dir angetan haben.
Zitat von jane doe leider ist in deutschland die verjährungsfristen für kindesmißbrauch sehr kurz, somit hatten wir nie eine chance ihn zu rechenschaft zu ziehen
20 Jahre nach Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers ist eine lange Zeit finde ich. Im schlechtesten Falls sinds glaube ich 10 Jahre - je nach Strafmaß.
Zitat von jane doe erbansprühe an sie hatte ich in jungen jahren schon ausgeschlagen.
Das kannst Du erst dann tun, wenn der Todesfall eintritt, und zwar binnen einer Frist von 6 Wochen ausschlagen. Die 6-wöchige Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, indem der Erbe vom Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt hat. Das in aller Regel immer der Zeitpunkt, ab dem der Erbe weiß, dass er Erbe geworden ist.
Zitat von jane doe nun meine frage, gibt es überhaupt eine möglichkeit auf legalem weg diesen schandfleck meines nachnames zu eleminieren ??
3 Namensänderungsgesetz:
1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.
(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.
Wenn Du jetzt z.b. mit Vornamen Rosa und mit Nachnamen Binde heisst, hast Du gute Chancen den Nachnamen ändern zu lassen. Oder aber Du kannst mit einem psychologischen Gutachten nachweisen, dass Du unter Deinem Nachnamen leidest.
Guck mal - das habe ich noch dazu gefunden: Zuständig für die Namensänderung ist die örtliche Kommunalverwaltung bzw. das Standesamt. Zur Antragsstellung mitzubringen sind der Personalausweis, die Geburtsurkunde, ein Führungszeugnis sowie evtl. Nachweise, dass der derzeitige Name eine Belastung darstellt (z.B. ein Attest von einem Psychologen). Manchmal reicht auch eine kurze Begründung, die auch kurz ausfallen kann, wenn die Problematik des Namens offensichtlich ist.
Nach der Antragsstellung setzt sich die Kommunalverwaltung dann mit der Schuldnerverwaltung und der zuständigen Polizeidienststelle in Verbindung. Dabei wird abgeklärt, ob der Antragssteller seinen Namen nicht lediglich deshalb ändern möchte, weil er seine Identität verschleiern will. Wird der Antrag schließlich genehmigt, stellt die Behörde eine Urkunde aus, mit der der Antragssteller seinen Personalausweis und sonstige Ausweise und Dokumente ändern lassen kann.
Eine Namensänderung kann relativ teuer werden. Je nach Verwaltungsaufwand beträgt die Gebühr zwischen 2,50 Euro und 1.022 Euro. Bei geringem Einkommen kann aber auch ein Antrag auf Ermäßigung bzw. Ratenzahlung gestellt werden.
schön wäre es gewesen mit den 20 jahren, es hies damals bei der hiesigen polizei, nach 5 jahren ist das ganze hinfällig, für meine schwester war es sehr bitter, sie war "nur" 1 jahr über der frist und war trotzdem nichts zu machen. keine chance für eine anzeige. ich weiß nun nicht ob das von bundesland zu bundesland unterschiedlich geregelt wird/ist wegen der immensen zeitspanne (immerhin 15 jahre) oder es irgendwann mal eine gesetzesänderung gab.
@Harry4244
ich werde mich mal schlau machen bei den behörden, ob Adoption jederzeit aufzuheben geht.
denn alle biologisch-oder adoptivelternteile sind verstorben. ich habe schulden, jedoch für ein haus, ich denke mal das wird nicht zählen oder ?? ein absolut sauberes führungszeignis habe ich auch und keine punkte in flensburg. was mir ein bischen sorgen macht, ist das ich an einen nicht so flexiblen sachbearbeiter gerate, oftmals ist man deren wohlwollen ausgeliefert.
eine ganz andere frage, können sich leibliche geschwister "zurück"adoptieren ??
Zitat von jane doealle biologisch-oder adoptivelternteile sind verstorben. ich habe schulden, jedoch für ein haus, ich denke mal das wird nicht zählen oder ?? ein absolut sauberes führungszeignis habe ich auch und keine punkte in flensburg. was mir ein bischen sorgen macht, ist das ich an einen nicht so flexiblen sachbearbeiter gerate, oftmals ist man deren wohlwollen ausgeliefert.
eine ganz andere frage, können sich leibliche geschwister "zurück"adoptieren?
Hallo Jane,
wenn Du am 01.01.1977 bereits volljährig warst, dann wären die Auswirkungen der Adoption gering, weil Du weiterhin mit Deiner leiblichen Familie verwandt wärest ("schwache Adoption"). Vergewissere Dich deshalb, ob das von Dir gesehene Problem überhaupt besteht.
Das juristische Verwandtschaftsverhältnis zu Deiner Adoptivfamilie wäre mit einer bloßen Namensänderung übrigens nicht beendet. Eine Namensänderung wäre auf zwei Wegen (dem vertraglichen oder dem öffentlich-rechtlichen) denkbar, die mir in Deinem Fall aber beide aussichtslos erscheinen. Demgemäß verbleibt die Aufhebung des Annahmeverhältnisses als einzige Option.
Deswegen rate ich Dir - sollte für Dich weiterhin das Vertragsrecht gelten - eben zu dem radikalen Schritt der Adoptionsaufhebung. Diese ist m.W. auch nach dem Tod Deiner Adoptiveltern möglich. Das kann ich aber nicht beschwören. Ein Anwalt weiß es dafür um so besser. Die Beratung ist natürlich nicht kostenlos, aber das sollte es Dir wert sein.
Was das sich-Zurückadoptieren-leiblicher-Geschwister angeht, so bin ich überfragt, weil ich nicht verstehe, wie Du das meinst. Denkst Du an so etwas wie die gegenseitige Annahme als Geschwister? Das wäre mal was Neues in unserer faden Rechtslandschaft.
@Harry, ich bin Jahrgang 1953, war also 1977 schon 18 - heißt das, dass meine Adoption gar nicht mehr rechtsgültig ist; bin ich noch mit meiner leiblichen Familie verwandt und was ist mit meiner Adoptivmutter?? Fragen über Fragen, aber ich bin im Moment sehr unsicher, weil ich ja auch erst seit 2 Jahren Kontakt zu meiner leiblichen Familie habe usw.
Zitat von Hashimoto@Harry, ich bin Jahrgang 1953, war also 1977 schon 18 - heißt das, dass meine Adoption gar nicht mehr rechtsgültig ist; bin ich noch mit meiner leiblichen Familie verwandt und was ist mit meiner Adoptivmutter?? Fragen über Fragen, aber ich bin im Moment sehr unsicher, weil ich ja auch erst seit 2 Jahren Kontakt zu meiner leiblichen Familie habe usw.
Ich danke dir schon jetzt für deine Antwort
Liebe Grüße Hashimoto
Hallo Hashimoto,
erloschen ist Dein Annahmeverhältnis nicht.
Es verhält sich nur so, dass für diejenigen, die - wie ich - 1977 noch minderjährig waren, ohne Widerspruch binnen Jahresfrist seitdem das neue Recht für minderjährig Adoptierte (Annahme durch Erlass) gilt.
Für Dich hingegen gilt seitdem das Volljährigenadoptionsrecht, welches mit dem alten Adoptionsrecht (Annahme durch Vertrag) weitestgehend deckungsgleich ist. Die rechtlichen Bande zu Deiner Herkunftsfamilie sind bestehen geblieben. Mit Deinen Adoptiveltern bist Du verwandt, nicht aber mit deren Angehörigen.
Angst vor etwaigen Unterhaltsforderungen seitens Deiner leiblichen Verwandten brauchst Du nicht zu haben. Das erwähne ich nur, weil irreführenderweise immer wieder gegenteilige Horrorszenarien konstruiert werden.
Das alles gilt jedenfalls innerhalb Deutschlands. Wie im Falle einer Auslandsadoption die Sache aus Sicht des Herkunftslandes aussieht, entzieht sich meiner Kenntnis. Auch das erwähne ich nur, weil Dein Nick so japanisch klingt, obgleich es ja kaum Adoptivkinder aus Japan (wohl aus vielen anderen Teilen Ostasiens) gibt.
Vielen Dank für deine Antwort. Eine Frage noch: du schreibst, die rechtlichen Bande zu meinen leiblichen Verwandten bleiben bestehen, aber es bestünden ihrerseits keine Unterhaltsansprüche; welche rechtlichen Seiten bestehen dann noch?
Ach ja, ich bin Deutsche, ich heiße Brigitte; Hashimoto ist zwar japanisch, ist aber die Bezeichnung für eine Schilddrüsenerkrankung, welche nach einem Herrn Hashimoto benannt wurde (ich fand den Namen so schön, hat keine weitere Bedeutung für mich
Zitat von Hashimoto Hashimoto ist zwar japanisch, ist aber die Bezeichnung für eine Schilddrüsenerkrankung, welche nach einem Herrn Hashimoto benannt wurde (ich fand den Namen so schön, hat keine weitere Bedeutung für mich
Hihi, ja da ist aber auch nur der Name schön. Hashi ist ne Autoimmunerkrankung der SD - ergo, Dein SD-Gewebe zerstört sich quasi von selbst. Macht ganz ekelhafte Symptome
Zitat von HashimotoEine Frage noch: du schreibst, die rechtlichen Bande zu meinen leiblichen Verwandten bleiben bestehen, aber es bestünden ihrerseits keine Unterhaltsansprüche; welche rechtlichen Seiten bestehen dann noch?
Gegenseitige Unterhaltsansprüche bestehen grundsätzlich nur in gerader Linie , also z.B. nicht zwischen Geschwistern. Dafür kann sich Verwandtschaft aber auch in anderen Bereichen auswirken, beispielsweise dem Erbrecht.
Da wird einem von den Behörden aber auch alles schwer gemacht, vor allem das mit der Namensänderung.... Gibt es dahin gehend schon neue Erkenntnisse? Ich finde in so einem Fall sollte es möglich seine eine Ausnahme zu machen, die Gründe sind doch naheliegend und sollten auch vom Amt her verstanden werden. Ich hoffe, dass sich da bald was positives in deinem Leben tut!