ich habe mal einen Auszug meiner Adoptionsakte herauskopiert - da steht nichts von 8 Wochen, sondern einem Vierteljahr
Jetzt bin ich verwirrt. Ist das DIE Freigabeerklärung oder gibts da wiederum unterschiedliche. Ich check nix mehr.
Marleen
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aktenauszug.JPG
Das ist um ein Sorgerechtsentzugsverfahren zu umgehen. Das Jugendamt ist gesetzlich dazu verpflichtet nach drei Monaten "Desinteresse" einen entsprechenden Antrag bei Gericht zu stellen. Das da ist eine Version der heute noch immer im Vorfeld unterschriebenen Verträge mit dem Jugendamt, die einem zuweilen auch als nicht bindend präsentiert werden. Sie sind ausdrücklich verboten. Die notariell beglaubigte Freigabe ist etwas anderes und wird idR dann unterschrieben, wenn das Jugendamt schon eine längere Zeit über das Kind verfügt und seinen Aufenthalt verheimlicht. Sie sollte der Gerichtsakte beiliegen. Wenn nicht, war der Adoptionbeschluss rechtswidrig, es sei denn der Richter hat die Einwilligungserklärung ausdrücklich ersetzt.
Ah ok - verstehe ich das richtig, wenn meine H-Mutter das nicht unterschrieben hätte, hätte das JA nach 3 Monaten dieses Sorgerechtsentzugsverfahren eingeleitet?
Das hat aber mit dieser 8 Wochen Frist wiederum nichts zu tun oder?
eigentlich kenne ich nur die 8-Wochenfrist ab Geburt, die für eine Freigabeerklärung beim Notar unbedingt eingehalten werden muss (wurde hier auch wiederholt propagiert). Vielleicht hat diesbezüglich jedes Jugendamt freie Hand, diese Verodnung nach seinem eigenen Gutdünken zu umgehen, was mich aber doch wundert.
Interessant fand ich aber den Passus, mit dem Deine Mutter sich verpfllchtete, Dir keinen Vornamen zu geben, sondern dieses den A-Eltern zu überlassen. Genau so wurden wir bei unserem Jugendamt bei Abgabe gleich nach der Geburt belehrt. Als ich das hier eínige Male äußerte, wurde mir das nicht geglaubt.
Habe gerade mein BGB herausgesucht un im § 1747 folgendes gefunden: "(2) Die Einwilligung (der Eltern des Kindes zur Abgabe) kann erst erteilt werden, wenn das Kin acht Wochen alt ist. Sie ist auch dann wirksam, wenn der Einwilligende die schon feststehenden Annehmenden nicht kennt."
Ja richtig, die eine Frist hat mit der anderen nichts zu tun, sie gehen auf verschiedene Paragraphen zurück. Wenn deine Mutter das nicht unterschrieben hätte, hätte das JA dich bei ihr gelassen. Das wiederum hat mit dem GG zu tun. Sie dürfen ein Kind nach dem GG grundlos mit dem Ok des Erziehungsberechtigten von diesem wegnehmen - endgültig. Insofern ist das DIE Freigabe, allerding die inoffizielle, ausdrücklich im Adoptionsvermittlungsgesetz verbotene, ja.
Zitat von MartinaInteressant fand ich aber den Passus, mit dem Deine Mutter sich verpfllchtete, Dir keinen Vornamen zu geben, sondern dieses den A-Eltern zu überlassen. Genau so wurden wir bei unserem Jugendamt bei Abgabe gleich nach der Geburt belehrt. Als ich das hier eínige Male äußerte, wurde mir das nicht geglaubt.
Jo - da stehts schwarz auf weiß - meine H-Mutter DURFTE mir keinen Vornamen geben. Ist mir aber heute auch zum ersten Mal aufgefallen, dieser Passus.
@Nancy: ok - ergo gibts quasi 2 Freigabeerklärungen. Jesses, ist das komplex.
die Achtwochenfrist bezieht sich darauf, dass mindestens dieser Zeitraum verstrichen sein muss, bevor die abgebende Mutter die rechtsgültig die Adoptionsfreigabe erklären kann. D.h. sie kann die notarielle Einwilligung nicht früher abgeben. Es besteht aber keine Verpflichtung, das nach genau acht Wochen zu tun, sie kann sich damit auch länger Zeit lassen. D.h. die Achtwochenfrist verstrichen ist, ist damit nicht automatisch die Adoptionsfreigabe rechtsgültig, sondern erst, wenn die Mutter/Eltern die notarielle Einwilligung tatsächlich unterschrieben haben.
Wenn das, was Nancy schreibt, stimmt, ist es vielleicht so, dass das betreffende JA ein Sorgerechtsverfahren einleiten würde, wenn 3 Monate nach der Geburt weder die Einwilligungserklärung vorliegt noch die Mutter sich dafür entscheidet, ihr Kind doch selbst zu betreuen. Das muss dann aber ein jugendamtsinternes Vorgehen sein. Ich habe von einem solchen Vorgehen noch nichts gehört, wohl aber von Adoptionsverfahren, die sich verzögert haben, weil die Mutter abgetaucht war, ohne die Einwilligungserklärung zu unterschreiben, oder weil vor Adoptionsabschluss der leibliche Vater auftauchte, der bislang die Einwilligung nicht unterschrieben hatte, möglicherweise erst jetzt von der Existenzl des Kindes erfahren hatte ...
Habe gerade eine Drucksache des Deutschen Bundestage zur Neufassung des "Kinderrechtsreformgesetzes" (1996) gefunden und daraus den nachstehenden Satz kopiert: die im geltenden § 1747 Abs. 2 Satz 1 vorgesehene Beschränkung der Einwilligungsbefugnis auf die Mutter eines nichtehelichen Kindes ist entfallen. Das läßt ja hoffen, dass sich die Jugendämter bei nichteehelichen, zur Abgabe stehenden Säuglingen auch intensiver um die Vaterschaft kümmern als früher.
Dass das Grundgesetz sich mit diesem Thema intensiver auseinandersetzt, habe ich nicht gefunden. Vielleicht hat ja nancy den/die entsprechenden §§.
Paragraph 6, Absatz 3 GG: "Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen." http://dejure.org/gesetze/GG/6.html Das kommt als vollständiger Satz so harmlos und positiv rüber, begründet und rechtfertigt in letzter Konsequenz aber mit den ersten Worten die Praxis der Freigaben.
Und BGB Paragraph 1750, 1 und 2: http://dejure.org/gesetze/BGB/1750.html "(1) Die Einwilligung nach §§ 1746, 1747 und 1749 ist dem Familiengericht gegenüber zu erklären. Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung. (...) (2) Die Einwilligung kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erteilt werden. (...)" ...also NICHT "in 3 Monaten".
1751, 4: " Der Annehmende ist dem Kind vor den Verwandten des Kindes zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet, sobald die Eltern des Kindes die erforderliche Einwilligung erteilt haben und das Kind in die Obhut des Annehmenden mit dem Ziel der Annahme aufgenommen ist."
Es gibt per Gesetz nicht mehrere Einwilligungserklärungen, sondern nur die notariell beglaubigte, die zur Vermittlung berechtigt. Jedes Kind, das vorher in Adoptionspflege aufgrund einer ähnlichen, wie von dir veröffentlichten, Vertragsvereinbarung war, wurde seiner Mutter illegal gestohlen, Marleen.
Ne gestohlen wurde ich nicht. Meine H-Mutter wollte mich nicht. Das weiß ich von ihr selbst. Ich schrieb auch irgendwo schonmal, dass ich vermutlich genauso gehandelt hätte wie sie. Ich hätte mich unter den Umständen auch nicht gewollt.
Eigentlich hätte sie mich eh abgetrieben - hat aber die Schwangerschaft wohl zu spät bemerkt. Deshalb die Freigabe zur Adoption.
Natürlich versucht man hinterher damit umzugehen, aber illegal ist illegal. Legal wäre es gewesen, wenn es einen vernünftigen Pflegevertrag sofort nach Geburt und dann die Freigabeerklärung gegeben hätte. Was du gezeigt hast, sieht für mich persönlich nicht danach aus. Tut mir leid.
Naja, was heisst umgehen. Ob meine H-Mutter nun das eine oder das andere unterschrieben hat. Fakt ist, sie wollte mich nicht. Sie leugnet das ja nicht. Sie sagt auch, für sie stand die Entscheidung an dem Tag fest, an dem an ihr gesagt habe, sie sei schwanger. Das hatte sich auch nicht nach meiner Geburt geändert...weder Tage noch Monate danach. Einen Pflegevertrag gab es aber mit meinen A-Eltern und dem Jugendamt.
Als meine Tochter 1969 wegadoptiert wurde, gab es keine acht-Wochen-Frist, sondern eine dreimonatige Wartezeit! Die Zeit wurde erst Mitte der Siebziger Jahre mit der Gesetzesreform verkürzt.
Der Punkt ist doch, dass das Jugendamt keinen Anspruch auf dich hätte erheben dürfen, weil das kein vernünftiger Pflegevertrag zwischen dem Jugendamt und deiner Mutter ist. Mit dir wurde illegal gehandelt. In der normalen Pflegezeit vor der Adoptionspflege haben deine damaligen Pfleger Steuergelder dafür kassiert.