Hallo Ihr, Folgender Fall bei uns: Ich habe vor meine Stieftochter (3 Jahre) zu adoptieren. Der leibliche Vater hat sich noch nie um das Kind gekümmert lediglich mal ein Umgangsrechtsverfahren angestrebt das aber schon in der Prozesskostenhilfeüberprüfung abgeschmettert wurde. Da ich mit der Mutter meiner Stieftochter mittlerweile ein gemeinsames Kind habe und emotional gesehen es für mich auch kein Unterschied macht ob sie von mir ist oder nicht möchte ich das meine Stieftochter auch rechtlich meine Tochter wird. Da das absolutes Neuland ist für mich hoffe das hier ein paar meiner Fragen beantwortet werden: Der leibliche Vater meiner Stieftochter steht unter gesetzlicher Betreuung im vollen Umfang da er etliche Psychische Erkrankungen hat. Nun meine Frage wenn er unter Betreuung steht kann er auch dann seine Zustimmung zur Adoption erteilen oder wie läuft das ab? Habe da mal was von §1758 Absatz 3. und 4 gehört würde das dann da greifen? Ich hoffe mir wird diese Frage schon mal beantwortet das würde momentan reichen...
ich habe hier mal gelesen, dass der leibliche Vater einwilligen muss zur Adoption. Aber da werden Dir bestimmt noch andere besser Antworten können als ich.
Nun zu den Dingen, wo ich etwas zu sagen kann: Die gesetzliche Betreuung des Kindsvater, vertritt die Interessen ihres Klienten. Sie kann/sollte nicht über seinen Kopf hinweg Entscheidungen treffen. Es sei denn (das ist aber eher selten der Fall) es liegt ein Einwilligungsvorbehalt vor. Die §§ die Du nanntest, habe ich jetzt nicht gegoogelt, fehlen auch Angaben wo die her kommen BGB, SGB und wenn ja welches... etc. ... Ein gesetzlicher Betreuer ist nicht automatisch für alle Lebensbereiche bestellt, hier wäre es noch interessant zu wissen, welche Bereiche die gesetzliche Betreuung des Kindsvater inne hat.
§ 1748 Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils (1) Das Familiengericht hat auf Antrag des Kindes die Einwilligung eines Elternteils zu ersetzen, wenn dieser seine Pflichten gegenüber dem Kind anhaltend gröblich verletzt hat oder durch sein Verhalten gezeigt hat, dass ihm das Kind gleichgültig ist, und wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde. Die Einwilligung kann auch ersetzt werden, wenn die Pflichtverletzung zwar nicht anhaltend, aber besonders schwer ist und das Kind voraussichtlich dauernd nicht mehr der Obhut des Elternteils anvertraut werden kann. (2) Wegen Gleichgültigkeit, die nicht zugleich eine anhaltende gröbliche Pflichtverletzung ist, darf die Einwilligung nicht ersetzt werden, bevor der Elternteil vom Jugendamt über die Möglichkeit ihrer Ersetzung belehrt und nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch beraten worden ist und seit der Belehrung wenigstens drei Monate verstrichen sind; in der Belehrung ist auf die Frist hinzuweisen. Der Belehrung bedarf es nicht, wenn der Elternteil seinen Aufenthaltsort ohne Hinterlassung seiner neuen Anschrift gewechselt hat und der Aufenthaltsort vom Jugendamt während eines Zeitraums von drei Monaten trotz angemessener Nachforschungen nicht ermittelt werden konnte; in diesem Falle beginnt die Frist mit der ersten auf die Belehrung und Beratung oder auf die Ermittlung des Aufenthaltsorts gerichteten Handlung des Jugendamts. Die Fristen laufen frühestens fünf Monate nach der Geburt des Kindes ab. (3) Die Einwilligung eines Elternteils kann ferner ersetzt werden, wenn er wegen einer besonders schweren psychischen Krankheit oder einer besonders schweren geistigen oder seelischen Behinderung zur Pflege und Erziehung des Kindes dauernd unfähig ist und wenn das Kind bei Unterbleiben der Annahme nicht in einer Familie aufwachsen könnte und dadurch in seiner Entwicklung schwer gefährdet wäre. (4) In den Fällen des § 1626a Abs. 2 hat das Familiengericht die Einwilligung des Vaters zu ersetzen, wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde.
- Grundsätzlich ist die Einwilligung als Willenserklärung des Vaters erforderlich. - Wenn der Vater unter Betreuung gestellt wurde, kann der Betreuer als sein gesetzlicher Vertreter diese Erklärung abgeben. Allerdings hat sich das Betreuungsrecht weiterentwickelt, und gerade in solchen höchstpersönlichen Angelegenheiten kann der Betreuer nicht gegen den wirklichen Willen des Betreuten handeln. - Im Falle der Weigerung des Vaters bleibt nur der Antrag (des Kindes, vertreten durch seine Mutter) an das Familiengericht gem. §1748 BGB.
Nur als Tipp: Spart euch die Anwaltskosten, ihr braucht dafür im Zweifel keinen Anwalt. Die Familiengerichte sind gut ausgestattet und handeln entschieden im Interesse des Kindeswohls. Bei so einem eklatanten Fall wie Du ihn beschreibst, habe ich keinen Zweifel, dass das Gericht in Eurem Sinne entscheiden und die Einwilligung erteilen wird.
Viel Erfolg und viel Glück für Eure kleine Familie!
Zitat von dataanIch habe vor meine Stieftochter (3 Jahre) zu adoptieren. Der leibliche Vater hat sich noch nie um das Kind gekümmert lediglich mal ein Umgangsrechtsverfahren angestrebt das aber schon in der Prozesskostenhilfeüberprüfung abgeschmettert wurde weil er pädophile Veranlagungen hat. Da ich mit der Mutter meiner Stieftochter mittlerweile ein gemeinsames Kind habe und emotional gesehen es für mich auch kein Unterschied macht ob sie von mir ist oder nicht möchte ich das meine Stieftochter auch rechtlich meine Tochter wird. Da das absolutes Neuland ist für mich hoffe das hier ein paar meiner Fragen beantwortet werden: Der leibliche Vater meiner Stieftochter steht unter gesetzlicher Betreuung im vollen Umfang da er Intelligenzminderung, Persönlichkeitsstörung, aggressive Kontrolldurchbrüche hat. Nun meine Frage wenn er unter Betreuung steht kann er auch dann seine Zustimmung zur Adoption erteilen oder wie läuft das ab? Habe da mal was von §1758 Absatz 3. und 4 gehört würde das dann da greifen?
Einen Lügner erkennt man sofort daran, dass er - statt sich auf die eigentliche Fragestellung zu beschränken - gleich mit einer mordsmäßigen Räuberpistole aufwartet, die auf einen Rechtfertigungszwang hinweist. Wahrscheinlich war es auch seine eigene Prozesskostenhilfeüberprüfung, die abgeschmettert wurde. Denn weshalb fragt der Intelligenzbolzen nicht gleich einen Anwalt, statt uns hier diese Märchenstunde zuzumuten?
Zitat von dataanIch habe vor meine Stieftochter (3 Jahre) zu adoptieren. Der leibliche Vater hat sich noch nie um das Kind gekümmert lediglich mal ein Umgangsrechtsverfahren angestrebt das aber schon in der Prozesskostenhilfeüberprüfung abgeschmettert wurde weil er pädophile Veranlagungen hat. Da ich mit der Mutter meiner Stieftochter mittlerweile ein gemeinsames Kind habe und emotional gesehen es für mich auch kein Unterschied macht ob sie von mir ist oder nicht möchte ich das meine Stieftochter auch rechtlich meine Tochter wird. Da das absolutes Neuland ist für mich hoffe das hier ein paar meiner Fragen beantwortet werden: Der leibliche Vater meiner Stieftochter steht unter gesetzlicher Betreuung im vollen Umfang da er Intelligenzminderung, Persönlichkeitsstörung, aggressive Kontrolldurchbrüche hat. Nun meine Frage wenn er unter Betreuung steht kann er auch dann seine Zustimmung zur Adoption erteilen oder wie läuft das ab? Habe da mal was von §1758 Absatz 3. und 4 gehört würde das dann da greifen?
Einen Lügner erkennt man sofort daran, dass er - statt sich auf die eigentliche Fragestellung zu beschränken - gleich mit einer mordsmäßigen Räuberpistole aufwartet, die auf einen Rechtfertigungszwang hinweist. Wahrscheinlich war es auch seine eigene Prozesskostenhilfeüberprüfung, die abgeschmettert wurde. Denn weshalb fragt der Intelligenzbolzen nicht gleich einen Anwalt, statt uns hier diese Märchenstunde zuzumuten?
Warum so aggressiv? Wenn es dir nicht passt, was andere schreiben oder sie bewegt, dann ignoriere es doch einfach und gut ist.
Zitat von dataanIch habe vor meine Stieftochter (3 Jahre) zu adoptieren. Der leibliche Vater hat sich noch nie um das Kind gekümmert lediglich mal ein Umgangsrechtsverfahren angestrebt das aber schon in der Prozesskostenhilfeüberprüfung abgeschmettert wurde weil er pädophile Veranlagungen hat. Da ich mit der Mutter meiner Stieftochter mittlerweile ein gemeinsames Kind habe und emotional gesehen es für mich auch kein Unterschied macht ob sie von mir ist oder nicht möchte ich das meine Stieftochter auch rechtlich meine Tochter wird. Da das absolutes Neuland ist für mich hoffe das hier ein paar meiner Fragen beantwortet werden: Der leibliche Vater meiner Stieftochter steht unter gesetzlicher Betreuung im vollen Umfang da er Intelligenzminderung, Persönlichkeitsstörung, aggressive Kontrolldurchbrüche hat. Nun meine Frage wenn er unter Betreuung steht kann er auch dann seine Zustimmung zur Adoption erteilen oder wie läuft das ab? Habe da mal was von §1758 Absatz 3. und 4 gehört würde das dann da greifen?
Einen Lügner erkennt man sofort daran, dass er - statt sich auf die eigentliche Fragestellung zu beschränken - gleich mit einer mordsmäßigen Räuberpistole aufwartet, die auf einen Rechtfertigungszwang hinweist. Wahrscheinlich war es auch seine eigene Prozesskostenhilfeüberprüfung, die abgeschmettert wurde. Denn weshalb fragt der Intelligenzbolzen nicht gleich einen Anwalt, statt uns hier diese Märchenstunde zuzumuten?
Was soll dieser Angriff??? Hier wurde eine Frage gestellt, die klar und deutlich den Hintergrund gleich beinhaltete... Das ist doch super!
Zitat von dataanIch habe vor meine Stieftochter (3 Jahre) zu adoptieren. Der leibliche Vater hat sich noch nie um das Kind gekümmert lediglich mal ein Umgangsrechtsverfahren angestrebt das aber schon in der Prozesskostenhilfeüberprüfung abgeschmettert wurde weil er pädophile Veranlagungen hat. Da ich mit der Mutter meiner Stieftochter mittlerweile ein gemeinsames Kind habe und emotional gesehen es für mich auch kein Unterschied macht ob sie von mir ist oder nicht möchte ich das meine Stieftochter auch rechtlich meine Tochter wird. Da das absolutes Neuland ist für mich hoffe das hier ein paar meiner Fragen beantwortet werden: Der leibliche Vater meiner Stieftochter steht unter gesetzlicher Betreuung im vollen Umfang da er Intelligenzminderung, Persönlichkeitsstörung, aggressive Kontrolldurchbrüche hat. Nun meine Frage wenn er unter Betreuung steht kann er auch dann seine Zustimmung zur Adoption erteilen oder wie läuft das ab? Habe da mal was von §1758 Absatz 3. und 4 gehört würde das dann da greifen?
Einen Lügner erkennt man sofort daran, dass er - statt sich auf die eigentliche Fragestellung zu beschränken - gleich mit einer mordsmäßigen Räuberpistole aufwartet, die auf einen Rechtfertigungszwang hinweist. Wahrscheinlich war es auch seine eigene Prozesskostenhilfeüberprüfung, die abgeschmettert wurde. Denn weshalb fragt der Intelligenzbolzen nicht gleich einen Anwalt, statt uns hier diese Märchenstunde zuzumuten?
Warum so aggressiv? Wenn es dir nicht passt, was andere schreiben oder sie bewegt, dann ignoriere es doch einfach und gut ist.
Das ist eine juristisch derart pikante Sache, dass ich sehr bezweifle, ob in einem Forum geantwortet werden kann, und wie Rechtsverbindlich und Zuverlaessig so eine Antwort ueberhaupt ist. Darueber hinaus gibt es in Deutschland das Grundrecht auf die sogenannte "Einzelfallentscheidung". Also auch wenn hier jemand Erfahrung hat, bedeutet das keinesfalls, dass diese (juristische) Erfahrung angewendet werden kann. Denn jeder Fall ist Singulaer. Keiner unter uns scheint Jurist zu sein, von daher ist so eine Frage hier eigentlich Fehl am Platz.
Ein bisschen Bittergeschmack habe ich allerdings bei der Schilderung des leiblichen Vaters, der ja irgendwie Monstroes dargestellt wird. Das muss nicht sein.
Frage am Rande:Hast du, dataan, dich (persoenlich oder ueber Umweg) schon mal mit der Frage der Adoption an den leiblichen Vater gewandt, ob er zustimmen wuerde??
Ich habe mir genau das Gleiche gedacht. Solche Leute schlagen hier leider immer wieder auf.
Cornelia
Danke Cornelia,
dachte schon, dass ich vielleicht etwas zu heftig war. Allerdings geht es mir wirklich gegen den Strich, wenn der geschilderte Fall gleich damit beginnt, dass sich der Vater nie um das Kind gekümmert habe.
Zudem erscheint mir die ganze Sache widersprüchlich oder aus dem Zusammenhang genommen. Denn "nie um das Kind gekümmert" und "(lediglich mal) ein Umgangsrechtsverfahren angestrengt", das geht schon irgendwie nicht zusammen. Auch die Geschichte mit der abgelehnten Prozesskostenhilfe ist merkwürdig.
Kürzlich erst hat sich jemand bei Yahoo Clever danach erkundigt, wie man sich solche Geschichten mit Betreuung, angeblicher Pädophilie und Prozesskostenhilfe im Streit um das Umgangsrecht zurechtlegt. Hier die letzte Spur dieses unsäglichen Eintrages, die ich beim Googlen fand: http://www.google.de/#hl=de&scli...iw=1280&bih=923
Zitat von Harry4244Zudem erscheint mir die ganze Sache widersprüchlich oder aus dem Zusammenhang genommen. Denn "nie um das Kind gekümmert" und "(lediglich mal) ein Umgangsrechtsverfahren angestrengt", das geht schon irgendwie nicht zusammen. Auch die Geschichte mit der abgelehnten Prozesskostenhilfe ist merkwürdig.
Genau das hat mich auch irritiert. Wenn man sich mal auf der Seite von "Väteraufbruch für Kinder" umsieht, kann man dann die Sicht der (ähnlich ausgebooteten) Väter erfahren.
Es mag zweifellos Väter geben, die dieses Prädikat nicht verdient haben, aber in einem solchen Forum kann eigentlich keiner Stellung beziehen, denn erstens sollte das das betroffene Kind selbst entscheiden, wenn es alt genug dafür ist, und zweitens fehlt immer die Ansicht der "Gegenseite". Stiefkindadoptionen gehen sehr oft mit Scheidung oder Trennung einher und da ist es allseits bekannt, dass sich hier ob der Lügerei zu den Tatsachen oft die Balken biegen müssten.
Eigenartig ist auch, dass bei der ganzen Argumentation pro Stiefkindadoption fast immer die Möglichkeit ausgeklammert wird, dass diese Ehe in die Brüche gehen könnte. Dann ist das Kind auf Gedeih und Verderb an einen Vater gekoppelt, der eigentlich ursprünglich nur der Partner der Mutter war.