ich hoffe hier einfach mal unkompliziert informelle Hilfe zu erhalten. Meine Situation wäre folgende:
Meine Freundin (21) hat eine kleine Tochter (bald 3), die Kleine akzeptiert mich (24) und hat mich auch schon mehrmals von sich aus Papa genannt. Sehr gerne nehme ich diese Rolle auch an, da es meiner Meinung nach nichts schöneres gibt als von diesem Kind als solcher wahrgenommen zu werden. Ich hab mich mit meiner Freundin auch schon über das Thema Adoption und auch über das Thema Heirat unterhalten und ob das nun zwangsläufig zusammenhängen muss. Den biologischen Vater gibt es nur auf dem Papier. Er interessiert sich nicht für das Kind und hat sie auch noch nie gesehen. Alleiniges Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht liegen bei meiner Freundin.
Meine Frage wäre also, ob ich die Kleine adoptieren kann, wenn ich meine Freundin noch nicht geheiratet habe und welche Voraussetzungen ich dafür erfüllen müsste?!?!
Ich finde hier im Netz viele Infos, wenn man als Paar ein Kind adoptieren möchte, aber so etwas spezielles hab ich noch nicht entdeckt. Es wäre also schön, wenn ihr mir hier weiter helfen könntet.
Die Antwort ist ganz einfach. Nach § 1741 (2) ist es für Unverheitatete möglich ein Kind alleine anzunehmen. Das Kind Deiner Freundin würde dann aber nicht mehr das Kind Deiner Freundin sein, sondern ausschliesslich und unwiederruflich Dein Kind. Alle rechtlichen Beziehungen zwischen Mutter und Tochter würden erlöschen. Im Falle Eurer Trennung wäre das Kind Dein Kind. Das ist sicherlich nicht das, was ihr anstrebt. Die Zustimmung des rechtlichen Vaters wäre auf jeden Fall erforderlich. Selbst wenn ihr heiraten solltet, wäre im Interesse des Kindes von einer Adoption (Stiefkindadoption) dringend abzuraten. Stiefkindadoptionen gehören zu den ganz besonders problematischen Adoptionen. Lasst alles so wie es ist. Dem Kind ist so am Allerbesten gedient.
Burkhard
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Neunter Titel. Annahme als Kind I. Annahme Minderjähriger
§ 1741. (1) Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, daß zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind- Verhältnis entsteht. Wer an einer gesetzes- oder sittenwidrigen Vermittlung oder Ver- bringung eines Kindes zum Zwecke der Annahme mitgewirkt oder einen Dritten hier- mit beauftragt oder hierfür belohnt hat, soll ein Kind nur dann annehmen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
(2) Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen. Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen. Ein Ehegatte kann ein Kind seines Ehe- gatten allein annehmen. Er kann ein Kind auch dann allein annehmen, wenn der an- dere Ehegatte das Kind nicht annehmen kann, weil er geschäftsunfähig ist oder das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(3) (aufgehoben)
§ 1742. Ein angenommenes Kind kann, solange das Annahmeverhältnis besteht, bei Lebzeiten eines Annehmenden nur von dessen Ehegatten angenommen werden.
Für das Kind wäre es das Schönste, wenn Du ihm ein guter Ersatzvater wärest und dazu brauchst Du es nicht selbst zu "besitzen", um es einmal sehr überspitzt auszudrücken. Wenn das Kind auf diese Weise Dein Vertrauen gewinnt, wird es Dir ein Leben lang verbunden sein und Dich als "seine" einzige väterliche Beszugsperson ansehen. Gleichzeitig lasst ihr dem Kind seine Identität, die es ja auch dringend benötigt. Wird diese zu sehr verdrängt, durch wen oder was auch immer, bedeutet das meistens irgendwann einmal Probleme und seelische Schmerzen.
Ich denke, die Gesellschaft macht es sich zu leicht, wenn sie desinteressierte Väter zu schnell ausgrenzt, weil das ja eigentlich "bequemer" ist. Den Ansprüchen eines Kindes wird so ein Verhalten jedenfalls nicht gerecht, ganz davon abgesehen, dass es sich überhaupt nicht dagegen wehren kann.
Aber ich würde es auch mal so sagen, wie es vielleicht auch aus Elternsicht wäre. Ich finde es ehrt dich und ich kann eure Gedanken auch nachvollziehen.
Ihr beide seid noch sehr jung. Wer weiss ob ihr ein Lebelang zusammen bleibt. Gut die Garantie ist bei älteren auch nicht gegeben, jedoch ist die Wahrscheinlichkeit in den so jungen Jahren doch größer. Aber dann ginge der Schlamassel richtig los. Leidtragender ist immer das Kind. Ihr müsst die Absicht ja nicht verwerfen. Sollte eure Partnerschaft ja auf dauer sein und das Kind ist nachher größer, habt ihr ja noch die Option, dass es auch der Wunsch des Kindes ist und es von sich aus auch möchte.
Ich persönlich würde jedenfalls auch alles so belassen wie es ist. Es bringt einfach zu viel mit, was man bedenken und beachten muss. Du kannst dem Kind trotzdem der Vater sein. Kindern ist das erstmal völlig egal.
also ich sehe ähnlich wie meine Vorschreiber auch keine Notwendigkeit einer Adoption. Die Kleine nennt dich Papa, du erfüllst diese Rolle ohne wenn und aber. Das ist toll aber was würde durch eine Adoption verbessert werden?
Wenn Ihr heiratet, könnte deine Frau auch den Nachnamen Ihrer Tochter in deinen ändern lassen. Das würde nochmal den Zusammenhalt in der Familie auch nach Außen verdeutlichen ( auch wenn ich finde, das ist in der heutigen Zeit nicht mehr nötig. Bei mir z.B. hängen 3 Namensschilder an der Tür und ich käme nicht auf den Gedanken den Nachnamen meiner Töchter in meinen zu ändern, es sei denn Sie wünschen das später ).
Sollte es Dir um das Rechtliche gehen, also was passiert mit dem Kind wenn deiner Freundin was zustösst, so kann Sie ein Testament hinterlassen in dem Sie verfügt wer sich um das Kind kümmern soll, wenn Sie nicht in der Lage ist. Da müsste das JA oder ein Anwalt für Familienrecht Euch aber beraten können.
Eine Adoption würde ich erst ins Auge fassen, wenn die Tochter das Alter und die geistige Reife hat zu erkennen, was diese Adoption bedeutet für Sie und Ihr Leben.
Die Tochter meiner Freundin hat übrigens mit 12 Jahren sich gegen eine Adoption von Ihrem Stiefvater ausgesprochen, aber das Verhältnis ist heute noch ein sehr inniges.
Vielen Dank erstmal für die sehr schnellen und wirklich interessanten Antworten.
Einerseits weiß ich jetzt eindeutig mehr, andererseits stimmt mich dieses Wissen auch etwas traurig. Es besteht ja nicht die Absicht dem Kind etwas zu nehmen, sondern umgekehrt möchte man das was man dem Kind gibt auch einfach irgendwo bestätigt wissen. Klar gibt die Kleine selbst die schönste Bestätigung meines Handelns, aber was ist, wenn meiner Freundin heute etwas passiert? Ich hätte wohl keinerlei Chance... Ok, das ist nun von einem Extremfall ausgehend, aber grade mit Kind sollte für alles gesorgt sein. Vor allem wenn der biologische Vater ein derartiges Desinteresse an den Tag legt... und dann passiert doch was und auf einmal fällt ihm ein "och n Kind is vielleicht doch nicht schlecht, is ja schon sauber, schläft durch und kann allein aufs Klo gehen... warum nicht". Ich hoff ihr könnt meinen Standpunkt nachvollziehen und merkt, dass es mir nicht aus egoistischen Gründen wichtig wäre auch eine rechtliche Bindung mit der Kleinen einzugehen. "Wegnehmen" möchte ich sie dabei allerdings niemandem, auch nicht dem biologischen Vater, der bei uns immer die Möglichkeit hätte die Kleine zu sehen.
ich kann deinen Standpunkt sehr gut verstehen. Trotzdem sollte es sehr gut überlegt sein und nicht aus einer Laune heraus. Wenn es dir jetzt erstmal nur darum geht, im Falle wenn deiner Freundin was passiert, würde ich als erstes und schnellstens den Weg eines Testamentes gehen, wie C-K vorgeschlagen hat. Somit hast du dort eine Absicherung und ihr könnt den nächsten Schritt ganz in ruhe planen. Mit Heirat und Namensannahme zeigt ihr den Zusammenbund eurer kleinen Familie und du hast somit den Weg geebnet, dass bei dem Extremfall du somit der Jenige bist, der auch für das Kind weiter sorgen kann.
Aber ich muss noch mal fragen, da man ja alles bedenken soll. Du machst dir Gedanken, dass dem leiblichen Vater mal irgendwann in den Sinn käme.....
Hast du nicht bedenken, wenn ihr dem Vater jetzt mit dieser Absicht konfrontiert, dass ihm es dann jetzt bewusst wird und nun das eintritt, was eventuell mal irgendwann passieren könnte?
Ehrlich gesagt mache ich mir da im Moment keine Gedanken. Mag vielleicht n netter Mensch sein (ich weiß es nicht) aber er hat es in nun (fast) 3 Jahren nicht ein einziges Mal geschafft anzurufen und sich zu erkundigen, wie es seiner Tochter denn geht, ne Karte zu schicken oder mal nach einem Foto zu fragen. Er bezahlt und der Rest ist ihm egal... Mit ihm ist also überhaupt nicht zu rechnen. Das Beispiel, dass ihm einfallen könnte, dass er die Kleine "haben will" war daher vielleicht etwas aus der Luft gegriffen. Trotzdem werden Menschen ja älter und reifer - meistens zumindest. Mir ging es vielmehr darum zu erfahren, was denn in einem solchen Notfall mit meiner Kleinen passiert, schließlich fühle ich für sie, als wäre es meine eigene Tochter und ich möchte sie dann auch nicht verlieren und umgekehrt sicherlich auch nicht...
Wie oben bereits jemand erwähnt hat sind wir noch recht jung und mir fehlt daher einfach die Erfahrung mit Adoption und deren Folgen. Dessen bin ich mir Bewusst, mach mir folglich so meine Gedanken und versuche so viele Informationen zum Thema zu sammeln, wie ich nur kriegen kann. Ich meine das mit den beiden durchaus ernst und will auf möglichst vieles vorbereitet sein, das da noch so kommen könnte...
Welche Probleme können auftreten, wenn die gemäß § 1626 a Abs. 2 BGB allein sorgeberechtigte Mutter eines Kindes nicht miteinander verheirateter Eltern („nichteheliches Kind“) stirbt?
1. Das Kind ist beim Tod der Mutter noch minderjährig: Gem. § 1680 Abs. 2 Satz 2 BGB hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem Vater zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.
Das Familiengericht hat also vor einer Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater zu prüfen, ob diese Übertragung dem Wohl des Kindes dient.
Für diese Prüfung sind die hergebrachten Kriterien maßgebend: a) die objektiven Betreuungsmöglichkeiten beim Vater b) seine Förderungsbereitschaft und Eignung zur Erziehung c) die Bindungen und die Wünsche des Kindes aa) die gefühlsmäßigen Bindungen des Kindes an den Vater und an andere Bezugspersonen müssen berücksichtigt, also vom entscheidenden Gericht ermittelt und gegeneinander abgewogen werden. bb) der Kindeswille hat eine doppelte Funkton: 1) er ist einmal der verbale Ausdruck für die relativ stärkste Personenbindung, die das Kind empfindet und 2) zum anderen dient er der Selbstbestimmung des Kindes. Je älter das Kind wird, desto mehr tritt die 2. Funktion in den Vordergrund (in Analogie zu §§ 1671 III 2, FGG 50 b II 1 ab dem 14. Lebensjahr des Kindes.)
Welches Gewicht ein vom Kind geäußerter Wunsch hat, hängt außerdem von den Motiven des Kindes ab. Der Kindeswille verliert an Bedeutung, wenn er auf massive Beeinflussung durch einen Elternteil oder dessen Eltern beruht oder wenn er von unrealistischen Vorstellungen einer Übertragbarkeit von Sonntagsbedingungen auf den Alltag getragen ist.
Verläuft die Prüfung dieser Vorausssetzungen durch das Familiengericht für den Vater positiv, ist er also objektiv in der Lage, das Kind bei sich aufzunehmen und zu betreuen (bei seiner Berufstätigkeit kann er die Betreuung auch durch eine geeignete Betreuungsperson sicherstellen; sind die Wohnverhältnisse beengt, kann er durch Suchen einer neuen, größeren Wohnung die Voraussetzungen schaffen), ist er bereit, sein Kind zu fördern und zu erziehen, sprechen keine Tatsachen gegen seine Eignung (z.B. Alkoholismus, Kriminalität, etc.) zur Erziehung, und sind ausreichende Bindungen des Kindes zu ihm gegeben und will das Kind auch beim Vater leben, so wird das Familiengericht dem Vater die elterliche Sorge übertragen.
Steht zum Vater der Lebensgefährte der Mutter in Konkurrenz oder die Eltern der Mutter, so wird das Gericht alle Umstände einzeln abwägen und eine Schwerpunktentscheidung zugunsten des Vaters oder der anderen Bezugsperson treffen, nach dem Grundsatz, bei welcher Person die geistig seelische, emotionale und charakterliche Entwicklung des Kindes am meisten gewährleistet ist („Kindeswohl“).
Sollte die Abwägung ein „Patt“ ergeben, also gleichwertige Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes beim Vater und der anderen Bezugsperson festgestellt werden, so hat der Vater verfassungsrechtlich Vorrang.
Die mit dem Vater des Kindes nicht verheiratete Mutter, die den Vater als wenig geeignet zur Erziehung ihres Kindes hält, hat daher die Aufgabe, die gegen eine Übertragung des Sorgerechts auf den Vater sprechenden Umstände schriftlich niederzulegen und gleichzeitig für gute Beziehungen ihres Kindes zu anderen Betreuungspersonen zu sorgen (Eltern, Lebensgefährte, Paten, Geschwister etc.) die bei einem plötzlichen Tod der Mutter dann auch tatsächlich in der Lage sein müssen, die Erziehung des Kindes zu übernehmen.
Sollte dies der Fall sein, so wird das Familiengericht von einer Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater Abstand nehmen und gem. § 1773 Abs. 1 BGB die besser geeignete andere Bezugsperson (Lebensgefährte, Großeltern etc.) zum Vormund für das Kind bestellen.
Ganz wichtig!! Die Mutter des Kindes kann gem. § 1776 Abs. 1, 1777 Abs. 1 und 3 BGB durch letztwillige Verfügung (also in einem Testament oder Erbvertrag) den von ihr gewünschten Vormund benennen !!
Dies hat gem. § 1778 Abs. 1 BGB die Wirkung, daß das Familiengericht ohne Zustimmung des Benannten diesen nur in Ausnahmefällen (Ziffer 1-5 von § 1778 Abs. 1 BGB) übergehen darf, also grundsätzlich den von der Mutter im Testament/Erbvertrag benannten Vormund ernennen muß! Ohne eine solche testamentarische Benennung durch die Mutter des Kindes hat das Familiengericht freie Hand bei der Auswahl des Vormundes, kann also auch Verwandte des Vaters (Eltern, Geschwister) oder auch Verschwägerte des Kindes (also auch die Ehefrau des Vaters = Stiefmutter) zum Vormund auswählen!
2. Erbfolge nach der verstorbenen Mutter des Kindes:
Ist die Mutter bei ihrem Tod nicht verheiratet, so sind ihre Abkömmlinge (Kinder, Enkelkinder) gem. § 1924 BGB als gesetzliche Erben der ersten Ordnung zur Erbfolge berufen. Ist nur 1 Kind vorhanden, so erbt dieses allein. Sind mehrere Kinder vorhanden, erben sie zu gleichen Teilen (also 2 Kinder je ½, drei Kinder je 1/3 usw.). Waren ursprünglich mehrere Kinder vorhanden, ist aber ein Kind bereits verstorben und hat dieses Kind selbst Abkömmlinge hinterlassen, so treten diese Abkömmlinge gem. § 1924 III BGB an die Stelle des verstorbenen Kindes, erhalten also dessen Erbteil.
Achtung, oft unerkannte Gefahrenquelle!
Beachten Sie, daß Sie als Mutter des Kindes über das Kind erbrechtlich stets mit dem Vater des Kindes verbunden sind, d.h. daß ihr gesamtes Vermögen bei ihrem Tod auf ihr Kind kraft Gesetzes übergeht, daß aber beim Tod des Kindes nach ihnen dieses Kind (wenn es nicht selbst bereits Kinder hat) das von ihnen geerbte Vermögen an seinen Vater vererbt gem. § 1925 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 BGB, denn aus der Sicht ihres Kindes hat dieses als gesetzliche Erben zweiter Ordnung nur Vater und Mutter; beim Tod eines Kindes erben gem. § 1925 Abs. 2 BGB dessen Eltern zu gleichen Anteilen, also je zur Hälfte, wenn beide Eltern beim Tod des Kindes noch leben. Ist aber ein Elternteil bereits verstorben ( Sie, da Sie vor ihrem Kind verstorben sind und ihm Ihr Vermögen vererbt haben), so erbt der andere Elternteil, also der Vater des Kindes, gem. § 1925 III S. 2 allein, (wenn Sie keine weiteren Abkömmlinge haben, also nur dieses eine Kind; haben Sie ein weiteres Kind, so erbt der Vater die Hälfte Ihres Vermögens und die andere Hälfte Ihr weiteres Kind)
Gegen diese Rechtsfolgen, daß Ihr gesamtes Vermögen über Ihr Kind an den Vater des Kindes vererbt werden kann, können Sie sich nur durch ein Testament mit spezieller Erbfolgeregelung, nämlich durch Anordnung von Vor- und Nacherbfolge schützen (siehe unten).
3. Wer verwaltet das Vermögen des Kindes nach dem Tod der Mutter? a) Der Vater des Kindes, wenn er nach Ihrem Tod die elterliche Sorge übertragen erhalten hat bzw. b) der Vormund, wenn das Gericht einen Vormund bestellt hat.
Dieses Verwaltungsrecht endet mit der Volljährigkeit des Kindes (18. Lebensjahr)
Sie können jedoch gem. § 1638 BGB in einem Testament bestimmen, daß der andere Elternteil, also der Vater des Kindes, das von Ihnen an das Kind vererbte Vermögen nicht verwalten darf. Dann bestimmt das Vormundschaftsgericht für die Verwaltung des von Ihnen an das Kind vererbten Vermögens gem. § 1909 Abs. I 2 und II BGB einen Pfleger, wobei Sie als Mutter des Kindes eine bestimmte Person als Pfleger benennen können (§ 1917 Abs. 1 BGB). Diese Benennung muß ebenfalls im Testament erfolgt sein, damit das Gericht ihre Auswahl berücksichtigen muß.
4. Welchen Inhalt sollte also ein Testament der Mutter eines nichtehelichen Kindes haben?
a) Anordnung der Vor- und Nacherbfolge, d.h. Ihr Kind wird als Vorerbe eingesetzt, als Nacherben setzen Sie die Abkömmlinge Ihres Kindes ein, als Ersatznacherben eine oder mehrere Personen aus Ihrer Familie, damit beim Versterben Ihres Kindes, wenn dieses keine Abkömmlinge hat, jemand aus Ihrer Familie das Ihrem Kind vererbte Vermögen nach dessen Tod erbt (Eltern, Schwester, Bruder, Nichten, Neffen usw.). Diese Personen müssen von Ihnen namentlich oder allgemein (z.B. meine Eltern, meine Geschwister etc.) im Testament benannt sein, damit Ihr Vermögen, das sie an Ihr Kind vererbt haben, an die von Ihnen bestimmten Personen weitervererbt wird und damit nicht mehr an den Vater des Kindes kraft Gesetzes vererbt wird.
b) Für das an Ihr Kind vererbte Vermögen sollten Sie die Verwaltungsbefugnis durch dessen Vater gem. § 1638 BGB ausschließen und gem. § 1917 BGB eine Person Ihres Vertrauens als Pfleger benennen, der dieses vererbte Vermögen dann verwaltet. Da die Verwaltungsbefugnis des Pflegers mit Erreichen der Volljährigkeit Ihres Kindes (18. Lebensjahr) endet und Ihr Kind dann über das von Ihnen geerbte Vermögen frei verfügen kann, sollten Sie auch an die Anordnung einer Testaments-vollstreckung im Testament denken, da Sie die Testaments-vollstreckung z.B. auch bis zum 27. Lebensjahr Ihres Kindes anordnen können und dann die Verwaltungsbefugnis und Verfügungsbefugnis Ihres Kindes über das von Ihnen geerbte Vermögen bis zum festgelegten Zeitpunkt ausgeschlossen ist und vom Testamentsvollstrecker ausgeübt wird.
c) Damit die elterliche Sorge vom Familiengericht nicht dem Vater des Kindes übertragen wird, sondern die von Ihnen bestimmte(n) Person(en) als Vormund Ihres Kindes bestellt werden, müssen Sie im Testament Tatsachen als Gründe dafür angeben, daß der Vater des Kindes weniger als die von Ihnen benannte(n) Person(en) zur Erziehung Ihres Kindes geeignet ist und es somit im Wohl des Kindes liegt, die von Ihnen benannte(n) Person(en) zum Vormund zu bestellen.
Bei der Gestaltung dieser Regelungen sollten Sie einen Notar hinzuziehen, damit entsprechend Ihren familiären und Vermögensverhältnissen die für Sie beste Lösung erarbeitet und beweiskräftig in einem notariellen Testament festgehalten wird.
Die vorstehenden Ausführungen können nur auf die notwendigen Regelungen hinweisen und die Gefahren aufzeigen, die ohne eine testamentarische Regelung durch Sie eintreten können. Alles weitere muß einem persönlichen Gespräch, in dem Ihre Wünsche besprochen werden, vorbehalten bleiben.
5. Ergänzungen für Kinder aus geschiedenen Ehen:
a) die dargestellten erbrechtlichen Probleme und deren Lösung gelten auch für Kinder verheiratet gewesener Eltern („eheliche Kinder“) b) beim Sorgerecht für das eheliche Kind ist die Stellung des Vaters beim Tod der gemeinsam mit ihm oder auch der allein sorgeberechtigten Mutter wesentlich stärker:
aa) Stand die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu und ist ein Elternteil verstorben, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil gem. § 1680 Abs. 1 BGB zu.
Hier bedarf es also keiner Übertragung der elterlichen Sorge durch das Vormundschaftsgericht und es findet demgemäß auch keine Prüfung der Verhältnisse statt.
bb) Ist der Elternteil, dem die elterliche Sorge über das eheliche Kind allein zustand, gestorben, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
Hier hat der bisher nicht sorgeberechtigte Vater des ehelichen Kindes einen Rechtsanspruch auf Übertragung der elterlichen Sorge seines Kindes auf sich und die Übertragung ist der Regelfall; die Ablehnung der Übertragung des Sorgerechts auf den Vater durch das Gericht und die Bestellung eines Vormunds für das eheliche Kind ist die Ausnahme, die nur bei nachgewiesener mangelnder Eignung des Vaters zur Erziehung oder aus anderen Gründen des Kindeswohls in Frage kommt.
vielen Dank, das hilft mir schonmal erheblich weiter.
Auch nochmal danke für alle anderen Antworten. Werde das mit meiner Freundin besprechen und sie da mal auf den aktuellen Stand bringen, da wir ja bisher relativ wenig bescheid wussten.
Zusammenfassend bleibt also bisher: - Eine Adoption vor einer Heirat ist zum einen wenig sinnvoll und zum anderen nicht wirklich möglich. - Im Notfall entscheidet zwar eigentlich immer das Gericht, ein ausführliches Testament der Mutter unterstützt dabei aber die Suche nach dem Wohl des Kindes erheblich. - Außerdem regelt es gegebenenfalls die Erbfolge. - Das Kind selbst hat auch wesentlichen Einfluss auf die Entscheidung, wem das Sorgerecht übertragen wird und - wenn der biologische Vater sowieso keinerlei Interesse am Kind an den Tag legt wird ihm wohl vom Gericht auch nicht das Vertrauen geschenkt werden.
"Es besteht ja nicht die Absicht dem Kind etwas zu nehmen, sondern umgekehrt möchte man das was man dem Kind gibt auch einfach irgendwo bestätigt wissen. "
Adoption sollte nur das eine Ziel haben: "nämlich pro Kind sein"! Wenn du das Kind deiner Freundin adoptierst, verliert es die rechtlich Bindung zu seinem Vater (auch wenn dieser leibliche Vater zum jetzigen Zeitpunkt diese Bindung persönlich nicht wahrnimmt. Das Kind wird diesem Vater nicht mehr verwandt sein! Dies zu durchschauen und alles andere wird dem dreijährigen Kind wohl zu diesem zeitpunkt nicht möglich sein. Wenn es dir, wie du selbst sagst (siehe Zitat oben), lediglich darum geht, etwas bestätigt zu wissen, dann siehst du Adoption sehr eigennützig. Warum kannst du deine Freundin nicht heiraten, verlangst oder wünschst dir aber eine gesetztliche / amtliche Bescheinigung dafür, dass das Kind deiner Freundin zu dir gehört? Darüber solltest du wirklich sehr intensiv nachdenken! Ebenso gut kannst du auch nicht heritaten und mit deiner Wahlfamilie (Freundin plus Kind) gemeinsam leben und auch deine Rolle als väterlicher Freund / Ziehvater (Ersatz- und Stifevater gefallen mir als Begriffe gar nicht und als solcher würdest du als bezeichnet werden, wenn du adoptierst) wahrnehmen können. Enis
ich denke, dass ich in diesem Punkt etwas missverstanden wurde. Wie bereits erwähnt wäre die Bestätigung der Bindung zwischen mir und der Kleinen nicht auf egoistischen Gesichtspunkten begründet! Vielmehr ging der Gedankengang, der dahinter steckt in die Richtung, dass im Fall der Fälle dem Kind nicht der Mensch genommen wird, der die Vaterrolle ausfüllt und auch die gefühlsmäßge Bindung zum Kind hat und es vielleicht in die Obhut eines ihm fremden Menschen gegeben wird, der außer seinem Erbgut nichts für die Kleine übrig hatte und hat. Diesen Standpunkt vertritt im Übrigen auch meine Freundin, die nicht möchte, dass die Kleine beim biologischen Vater landet, wenn was passieren sollte... Auch wenn sich das nun für dich vielleicht eigennützig darstellt, bei mir wäre unsere Kleine sicherlich besser aufgehoben, als beim Erzeuger. Das ist meine Meinung und da steh ich zu. Nichtsdestotrotz stünde einer Kontaktaufnahme zwischen biologischem Vater und Kind nichts im Wege, nur sein Interesse ist halt nicht da. Ich bin der letzte, der dem Kind etwas nehmen möchte. Im Gegenteil - ich möchte der Kleinen das geben, was sie bisher nicht erfahren durfte! Ich glaube das zwar bisher unmissverständlich erläutert zu haben, dennoch wollte ich das nun so noch einmal klarstellen. Wie du richtig bemerkt hast sollte jeder das Ziel "pro Kind" verfolgen und das tue ich damit definitiv!
Obwohl ich der Ansicht bin, dass du schon meinst, was du gesagt hast (siehe Zitat), möchte ich nicht unbedingt auf diesem Zitat herumreiten, sondern mich eben noch deutlicher ausdrücken.
Du schreibst hinzufügend oder verbessernd, dass du nicht möchtest, dass du dem Kind nicht auch noch den Menschen nehmen möchtest (also du), wenn deiner Freundin etwas zustoßen sollte. So einen Verlust wirst du nicht verhindern können! Es bleibt immer ein Verlust! Vielleicht ist aber auch Deine Angst viel größer, dass dann der leibliche Vater in den Vordergrund treten könnte. Deine Angst ist nachvollziehbar, aber auch diese Angst hast du lediglich mit deiner Freundin gemeinsam. Die des Kindes wird es niemals sein: Denn, auch dann, wenn du das Kind adoptierst hättest, würde der leibliche Vater der leibliche bleiben. Und womöglich wird gerade dieser (nicht unbedeutende Unterschied) dazu führen, dass das Kind sich gerade dann seinem leiblichen Vater zuwendet. Warum auch immer, es manchen Paare nicht gelingt, sich verantwortungsvoll einem gemeinsamen Kind nach einer Trennung zuzuwenden, es liegt niemals nur an einem Elternteil. Meines Erachtens liegt es gerade auchin der Verantwortung des Elternteils, bei dem das Kind verbleibt, immer wieder den Kontakt zum leiblichen Kind zu suchen, ggf. Beratung diesbezüglich aufzusuchen. Auch das kann ein einzelner Elternteil für sein Kind tun. Du sprichst auffallend abfällig über das, was der leibliche Vater seinem Kind mitgegeben hat. Das, was du als Nichts beschreibst, ist aber gerade genau das, was er mit seinem Kind teilt und was für "euer" Kind ebenso entscheidend ist und sein wird. Ich bin darüber hinaus der Meinung, dass leibliche Mütter nicht allein darüber befinden sollten, wo ihre Kinder leben dürfen, schließlich haben es selbst einmal für mich möglich gehalten, genau mit dem Vater des gemeinsamen Kindes eine Zukunft zu haben, haben diesen Vater geliebt. Wenn das Kind allerdings lediglich aus einer Laune heraus entstanden ist, zeugt dies andererseits auch nicht gerade von einem besonderen Verantwortungsgefühl. Zumindest wäre ich mit deiner Einschätzung sehr vorsichtig, wenn du nur einen Teil der Geschichte kennst und persönlich (aus Liebe) befangen bist. Aber selbst dann, wenn du berechtigt zu deisem Zeitpunkt der Ansicht bist, dass das Kind bei dir besser aufgehoben ist, muss dies nicht zwangsläufig eine Adoption notwendig macht. Wenn du deine Freundin heiratest, zeigst IHR beide (nach außen sichtbar), wie wichtig EURE Bindung ist. Diese Entscheidung tragt IHR mit allen Konsequnezen - so IHR wollt. Das Kind würde im Falle, dass der Mutter etwas passiert, durchaus auch dann bei DIR bleiben können, weil dann geprüft werden würde, zu wem euer Kind eine stabile psychisch-soziale und vor allem feste Bindung aufgebaut hat. Verwandtschaftliche Bezüge würde aber nicht verdreht oder auradiert werden. Euer Kind könnte irgendwann selbst entscheiden. Es sei dir unbenommen, dem Kind das zu geben, was es braucht und wozu die leibliche Mutter dir auch das Einverständnis erteilt. Das, was du bereit bist zu geben ist absolut nicht abhängig davon, dass das Kind deiner Freundin rechtlich zu DEINEM Kind wird, oder? Wenn du weiterhin aufmerksam die Gedanken der Adoptierten hier im Forum verfolgst (z.B. -> Identität etc.), dann wirst du erfahren, dass Adoption viel viel mehr bedeutet als lediglich einem Kind Elternteile zu ersetzen. Du bist und bleibst väterlicher ERSATZ - zum einen für das Kind, dem irgendwann deutlich wird, dass es die Liebe nicht von seinem leiblichen Vater erfahren durfte - und auch für deine Freundin in dem Punkt, dass die Bindung an den Menn, der mit ihr einen neuen Menschen erschaffen hat, nicht funktioniert hat! Enis
Auch wenn sich das nun für dich vielleicht eigennützig darstellt, bei mir wäre unsere Kleine sicherlich besser aufgehoben, als beim Erzeuger. Das ist meine Meinung und da steh ich zu. Nichtsdestotrotz stünde einer Kontaktaufnahme zwischen biologischem Vater und Kind nichts im Wege, nur sein Interesse ist halt nicht da. Ich bin der letzte, der dem Kind etwas nehmen möchte. Im Gegenteil - ich möchte der Kleinen das geben, was sie bisher nicht erfahren durfte! Ich glaube das zwar bisher unmissverständlich erläutert zu haben, dennoch wollte ich das nun so noch einmal klarstellen. Wie du richtig bemerkt hast sollte jeder das Ziel "pro Kind" verfolgen und das tue ich damit definitiv!
Wissend um das, was du, Harald, jetzt schonungslos geschrieben hast, habe ich niemals ins Lächerliche gezogen, dass Indentität notwendiger Weise verbunden ist mit der leiblichen Herkunft. Dass Stiefkindadoptionen meist so notwendig sind wie ein Kropf, kann ich gerne an dieser Stelle ebenso wie du vertreten.
Ergänzend möchte hier noch "zu Felde" führen, dass nicht wenige Mütter in der der Adoption nicht nur eine finanzielle Absicherung ihrerselbst finden. Selbstverständlich trifft das auf das aktuell diskutierte Beispiel nicht zu.