Zitat von nancyNicht schlimm, aber nochmal zum Verständnis. Ehenichtigkeit ex tunc gibt es in Deutschland seit '98 nicht mehr. Die Eheaufhebung wirkt ex nunc.
Richtig. Eine Aufhebung ist grundsätzlich ex nunc. Genauso stelle ich mir das bei der Adoptionsaufhebung vor.
Das ist mir schon lange klar. Meinen inhaltlichen Verweis, mein Argument, meine Frage hast du ziemlich ignoriert. Du begründest außerdem nicht, warum die Situation, dass einer die rechtliche Verbindung nicht mehr will, die bei einer Ehe nur zu einer Scheidung mit folgenden Ansprüchen führen kann, plötzlich bei einer Adoption so mir nichts dir nichts zu einer Aufhebung führen soll. Es bleibt der offenkundige Unterschied, dass die Doppelehe zur Aufhebung ex nunc und vor '98 zur Nichtigkeit ex tunc geführt hat, während die Doppelelternschaft (Adoption) unanfechtbar war und ist. Im BGB gilt für Ehen das Rechtsprinzip: wer zuerst kommt, malt zuerst; aber nicht für Eltern-Kind-Beziehungen.
Zitat von nancyDu begründest nicht, warum die Situation, dass einer die rechtliche Verbindung nicht mehr will, die bei einer Ehe nur zu einer Scheidung mit folgenden Ansprüchen führen kann, plötzlich bei einer Adoption so mir nichts dir nichts zu einer Aufhebung führen soll.
Das liegt an der Gleichstellung von Adoptierten mit leiblichen Kindern. Leibliche Kinder können sich auch nicht von ihren Eltern scheiden lassen. Eine Aufhebung hingegen würde für die Zukunft wirkend das Rechtsverhältnis mit allen Konsequenzen beenden. Anders als bei einer Eheaufhebung, die von Amts wegen erfolgt, würde die Adoptionsaufhebung auf Antrag vorgenommen.
Zitat von nancyEs bleibt der offenkundige Unterschied, dass die Doppelehe zur Aufhebung ex nunc und vor '98 zur Nichtigkeit ex tunc geführt hat, während die Doppelelternschaft (Adoption) unanfechtbar war und ist. Im BGB gilt für Ehen das Rechtsprinzip: wer zuerst kommt, mahlt zuerst; aber nicht für Eltern-Kind-Beziehungen.
Die Doppelehe besteht aus zwei gleichzeitig bestehenden Ehen, von denen die zweite nie hätte zustandekommen dürfen, aber nicht ungeschehen gemacht werden kann. Bei einer Adoption hingegen geht die juristische Elternschaft durch Rechtsakt von den Erzeugern auf biologisch Fremde über.
Eheaufhebungen erfolgen nicht von Amts wegen, sondern auch auf Antrag eines Beteiligten. Und ein Annahmebeschluss verschleiert zwar eine tatsächliche Zeugung und Geburt eines Kindes, hebt sie aber nicht auf. Deshalb mein Hinweis, dass das ganze Prozedere mit Abtretung der elterlichen Rechte etc. Verglichen mit einer Ehe nicht möglich wäre. Da würde jeder Standesbeamte zu dem vor ihm sitzenden Trio mit der Absicht eine Doppelehe einzugehen, bei der die zweite selbstverständlich die erste auch irgendwie verschleiert, sagen: "Tut mir leid, das muss zuerst rechtskräftig geschieden sein.". Im übertragenen Sinn: das Sorgerecht muss zuerst rechtskräftig verloren sein, bevor Dritte ein Elternrecht geltend machen dürfen. Genau das, was die Verfechter des Adoptionsrechts denjenigen Eltern vorwerfen, die ihr Kind trotz widriger Umstände behalten wollen oder zurückverlangen, nämlich ein herzenskaltes Aufweichen einer bestehenden Verbindung und unerwünschtes Aufzwingen von Verwandtschaftsverhältnissen, heißen jene selbst gut.
Zitat von nancyEheaufhebungen erfolgen nicht von Amts wegen, sondern auch auf Antrag eines Beteiligten.
Da Doppelehen nicht vorgesehen sind, erfolgt ihre Aufhebung (gemeinhin die der zweiten) auf Initiative der zuständigen Verwaltungsbehörde (Standesamt). Es gibt allerdings die Möglichkeit, dass der erste Partner dem vorgreift, weil er seine Ehe nicht mehr aufrecht erhalten möchte. In dem - aber auch wirklich nur dem - Fall könnte die zweite Ehe bestehen bleiben.
Da - anders als in den USA - die Bigamie in Deutschland nicht sehr verbreitet und aufgrund unseres dichten Meldenetzes auch kaum denkbar ist, ist diese Diskussion aber praktisch gegenstandslos.
Zitat von nancyUnd ein Annahmebeschluss verschleiert zwar eine tatsächliche Zeugung und Geburt eines Kindes, hebt sie aber nicht auf.
Beendet sie aber aus rechtlicher Sicht. Es handelt sich eben um eine juristische Fiktion.
Zitat von nancyIm übertragenen Sinn: das Sorgerecht muss zuerst rechtskräftig verloren sein, bevor Dritte ein Elternrecht geltend machen dürfen.
Non sequitur. Genau mit Ausspruch der Annahme als Kind endet das alte Rechtsverhältnis und beginnt das neue.
Zitat von nancyUnd ein Annahmebeschluss verschleiert zwar eine tatsächliche Zeugung und Geburt eines Kindes, hebt sie aber nicht auf.
Beendet sie aber aus rechtlicher Sicht. Es handelt sich eben um eine juristische Fiktion.
Zitat von nancyIm übertragenen Sinn: das Sorgerecht muss zuerst rechtskräftig verloren sein, bevor Dritte ein Elternrecht geltend machen dürfen.
Non sequitur. Genau mit Ausspruch der Annahme als Kind endet das alte Rechtsverhältnis und beginnt das neue.
Wie kann eine Zeugung, Schwangerschaft und Geburt mit einem Beschluss "beendet" werden, nachdem das Kind schon da ist? Wann genau in einem Adoptionsverfahren das erste Eltern-Kind-Verhältnis endet, ist wohl Ansichtssache. Es endet rechtlich praktisch mit Beginn der Adoptionspflege, die mit einer in keinem Gesetzestext auftauchenden Absichtserklärung zur Adoptionsfreigabe beginnt. Ab da wird den Adoptionswilligen ein Großteil der Elternrechte bereits vom Jugendamt übertragen, ohne dass es überhaupt eine Amtsvormundschaft gibt, also doppelt illegal. Außerdem wird die Anonymität der Adoptionswilligen gegenüber den Eltern angeblich aus Datenschutzgründen groß geschrieben. Danach begründet die notarielle Freigabe, welche vom Jugendamt organisiert und begleitet wird und deshalb den gesetzlich festgeschriebenen Standards einer notariellen Urkunde im Normalfall nicht genügt, eine Amtsvormundschaft und ein Umgangsverbot zwischen Kind und Eltern. Damit werden die Rechte des Kindes an seinen Eltern sabotiert und es gibt immernoch keinen Annahmebeschluss. Der wird erst ausgesprochen, nachdem dieser Zustand ein Jahr lang gelebt wurde. Also nichts mit Änderung des Rechtsverhältnisses von einem Tag auf den anderen wie bei einer Eheschließung.