Ich würde gerne die adoption annulieren bzw rückgängig machen!?
Zu meiner geschichte: Mein leiblicher vater hat meine mutter sitzen lassen (sie damals 16)! Dann hat sie nen neuen mann kennen gelernt. Für mich war das immer mein vater! Die beiden haben geheiratet und als ich 14 war hat er mich adoptiert! Meinen leiblichen vater habe ich vor 2 jahren kennen gelernt...wollte bis dato nix von ihm wissen. Wurde dann aber neugierig! Also haben wir uns kennen gelernt. Er hat mir seine beweggründe für damals erzählt...hat auch immer (bis zum 18.lebensjahr) für mich bezahlt!Habe das verstanden und gesagt wir fangen bei null an...sind dann billiard spielen etc...halt kennen lernen! Ein fundskerl. Wir verstehen uns top...haben optisch und auch so vom charakter sehr sehr viel gemeinsam. Ist halt mein leiblicher vater!
Ich habe zu ihm-obwohl ich ihn 33 jahre nicht gesehen habe-ne engere bindung als zu meinem adoptivvater den ich seit meiner geburt kenne!
Nun möchte ich die adoption rückgängig machen. Seinen namen annehmen etc!
Ist das möglich!? Hoffe ihr könnt mir weiter helfen!?
Du kannst Dich von Deinem leiblichen Vater - unter den gegebenen Umständen vielleicht sogar nach Minderjährigenrecht - adoptieren lassen. Eine (vorherige) Aufhebung des bestehenden Annahmeverhältnisses durch Deinen Stiefvater ist nicht möglich, aber auch gar nicht notwendig.
Inwieweit er in Deinem Fall wirklich anwendbar ist und welchen Ermessensspielraum das Gericht dabei hat, kann ich nicht sagen. Jedenfalls aber ist eine solche Volladoption "stärker" als eine normale Volljährigenadoption - d.h. für die Zukunft wirkend wäre (praktisch) wieder alles wie vor der Adoption durch Deinen Stiefvater. Aber selbst wenn das nicht hinhaut, wäre eine "schwache" Adoption (bei der das bestehende Verwandtschaftsverhältnis zu Deiner bisherigen Adoptivfamilie nicht erlischt) ja auch schon gut.
Alles Relevante zur Volljährigenadoption findest Du, wenn Du unter oben genanntem Link bis zum § 1767 BGB zurückblätterst. Wenn Dein Vater und Du Euch einig seid und Eure Meinung nicht ändert, könnt Ihr einen Notar aufsuchen, der Euch sowieso noch einmal die Feinheiten und die weitere Prozedur erklären wird. Er verfasst dann den Antrag (bzw. bei schwacher Adoption den Vertrag) und reicht diesen beim Vormundschaftsgericht ein. Bei einem Vertrag gibt es noch verschiedene Regelungsmöglichkeiten, beispielsweise gegenseitigen Erbausschluss usw.
Das Gericht wird dann prüfen, inwieweit die Adoption sittlich gerechtfertigt ist, woran ja im vorliegenden Fall kein Zweifel besteht. Anschließend wird das Gericht die Adoption aussprechen und die Sache an das zuständige Standesamt weiterleiten. Bald darauf erhaltet Ihr die schriftliche Bestätigung, dass die entsprechende "Berichtigung" vorgenommen wurde. Wegen des geänderten Nachnamens benötigst Du selbstverständlich einen neuen Personalausweis.
(1) Die Annahme eines Volljährigen wird auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden vom Familiengericht ausgesprochen.
Zitat§ 1770 BGB Wirkung der Annahme
(2) Die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen und seiner Abkömmlinge zu ihren Verwandten werden durch die Annahme nicht berührt, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt.
Zitat§ 1772 Annahme mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme
(1) Das Familiengericht kann beim Ausspruch der Annahme eines Volljährigen auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden bestimmen, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen oder eines verwandten Minderjährigen richten (§§ 1754 bis 1756), wenn
a) ein minderjähriger Bruder oder eine minderjährige Schwester des Anzunehmenden von dem Annehmenden als Kind angenommen worden ist oder gleichzeitig angenommen wird oder b) der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in die Familie des Annehmenden aufgenommen worden ist oder c) der Annehmende das Kind seines Ehegatten annimmt oder d) der Anzunehmende in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Annahme bei dem Familiengericht eingereicht wird, noch nicht volljährig ist. Eine solche Bestimmung darf nicht getroffen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Eltern des Anzunehmenden entgegenstehen.
Hallo, Eine starke Adoption (Minderjährigenadoption) ist bei dir nicht möglich. Für eine schwache Adoption wird kein Notar tätig, sondern die Beteiligten reichen jeweils einen entsprechenden Antrag gemäß § 1768 BGB beim Amtsgericht ein - wobei ich mir da nicht ganz sicher bin; es könnte auch sein, dass § 1752 Abs. 2 BGB entsprechend gilt. Eine schwache Adoption würde nicht bedeuten, dass du für deinen Adoptivvater nicht zahlen musst, weil er weiterhin als dein Vater gelten würde. Du hättest dann juristisch gesehen 2 Väter wie die Adoptivkinder von homosexuellen, männlichen Paaren. Lass dir meine Idee einer Vaterschaftsanfechtung durch den Kopf gehen.
Zitat von nancyFür eine schwache Adoption wird kein Notar tätig, sondern die Beteiligten reichen jeweils einen entsprechenden Antrag gemäß § 1768 BGB beim Amtsgericht ein (...)
Unsinn. Wegen der Vertragsform ist ein Notar auch bzw. gerade bei der schwachen Adoption unbedingt notwendig (Formzwang). Eine formlose Eingabe würde vom Gericht sofort zurückgewiesen.
Zitat von nancyDu hättest dann juristisch gesehen 2 Väter wie die Adoptivkinder von homosexuellen, männlichen Paaren.
Das sind zwei vollkommen verschiedene Sachen. Bei den Homo-Adoptionen gelten die Schwulis als Elternpaar, bei der schwachen Adoption ist die vorherige Vaterschaft zwar nicht erloschen, sondern besteht "subsidiär" weiter. Beide Väter stehen jedoch in keiner rechtlichen Beziehung zueinander. Und die Mutter bleibt Dir sowieso voll erhalten, sofern Du Dich nicht auch noch von der Ehefrau Deines Erzeugers adoptieren lässt.
Zitat von nancyLass dir meine Idee einer Vaterschaftsanfechtung durch den Kopf gehen.
Schon wieder dieser Unfug! Warum versuchst Du immer wieder, die Leute mit Deinen selbstgestrickten Gesetzesinterpretationen durcheinander zu bringen?
@ Fragesteller Vaterschaftsanfechtung bezieht sich nur auf den hypothetischen Fall, dass Dein vermeintlicher leiblicher Vater in Wahrheit gar nicht Dein Erzeuger wäre. Hat hier folglich gar nichts verloren. Wir können Dir hier jetzt natürlich viel erzählen. Suche einfach einen Notar auf und lasse Dich von ihm beraten. Sobald die Ado durch ist, kannst Du Dich ja wieder melden und uns erzählen, wie es gelaufen ist.
Zitat von nancyVertragsform gibt es heutzutage bei Adoptionen nicht.
Nicht bei Minderjährigenadoption, weil die seit der großen Famlienrechtsreform der Siebzigerjahre ein vormundschaftlicher Erlass ist. Bei der Volljährigenadoption aber hat sich im Prinzip nie etwas geändert. Ob das Ding heute nun Vertrag, gemeinschaftliche Willenserklärung oder sonstwie heißt, würde ohnehin nichts daran ändern, dass immer eine bestimmte Form eingehalten werden muss. Ich glaube, das alles schon einmal geschrieben zu haben. Habe irgendwie ein Déjà-vu-Gefühl.
Minderjährigenannahmen sind auch kein "vormundschaftlicher Erlass". Beide Adoptionsformen benötigen ein Gerichtsverfahren und einen Richterspruch. Eine Vertragsform nicht. Das ist der Unterschied. Wenn ich ein Auto kaufe, schließe ich einen Vertrag ab, mir liegt aber kein Richterspruch vor. Das ist bei Adoptionen anders. Nirgends ist die Rede von einem Vertrag als Voraussetzung für eine Erwachsenenadoption. Die Anträge können sicherlich auch getrennt gestellt werden. Die Streitfrage ist nur, ob sie auch notariell beurkundet werden müssen, wie bei einer Minderjährigenadoption. Hier wird aber nach einer Verwandtschaftsaufhebung gefragt. Dafür ist die Erwachsenenadoption ungeeignet. Die einzige Möglichkeit ist meiner Ansicht nach die Vaterschaftsanfechtung mit der Begründung, dass du immer nur diesen einen Mann als Vater angesehen hast und davon überzeugt warst, dass er dein Vater ist, und sich jetzt herausgestellt hat, dass das ein Irrtum war. Ganz einfach. Ich denke, dass es einen Versuch wert wäre, commander.
Zitat von nancyMinderjährigenannahmen sind auch kein "vormundschaftlicher Erlass". Beide Adoptionsformen benötigen ein Gerichtsverfahren und einen Richterspruch. Eine Vertragsform nicht. Das ist der Unterschied. Wenn ich ein Auto kaufe, schließe ich einen Vertrag ab, mir liegt aber kein Richterspruch vor. Das ist bei Adoptionen anders. Nirgends ist die Rede von einem Vertrag als Voraussetzung für eine Erwachsenenadoption. Die Anträge können sicherlich auch getrennt gestellt werden. Die Streitfrage ist nur, ob sie auch notariell beurkundet werden müssen, wie bei einer Minderjährigenadoption. Hier wird aber nach einer Verwandtschaftsaufhebung gefragt. Dafür ist die Erwachsenenadoption ungeeignet. Die einzige Möglichkeit ist meiner Ansicht nach die Vaterschaftsanfechtung mit der Begründung, dass du immer nur diesen einen Mann als Vater angesehen hast und davon überzeugt warst, dass er dein Vater ist, und sich jetzt herausgestellt hat, dass das ein Irrtum war.
Nancy! Du betreibst hier terminologische Haarspaltereien, die an der Sache vorbeigehen. Um einen Notar werden der Commander und sein Vater jedenfalls nicht herumkommen. Seine eigentliche Frage habe ich so verstanden, dass er wissen wollte, ob sein bestehendes Annahmeverhältnis erst aufgehoben werden kann oder muss, um die neue Adoption zu ermöglichen. Meine Antwort: Das bestehende Annahmeverhältnis kann weder aufgehoben werden, noch steht es einer neuen Adoption im Wege.
Auf die Gefahr hin, mich zu wiederholen: Das mit der Vaterschaftsanfechtung ist absoluter Blödsinn. Eine fixe Idee von Dir. Wenn der Commander behaupten würde, seinen Stiefvater irrtümlich für seinen Erzeuger gehalten zu haben, so wäre das für die Fragestellung unerheblich und außerdem gelogen. Dass er seinen Stiefvater als Vater angesehen hat, verstehe ich jedenfalls nur im Sinne einer innigen Bindung, wie sie ja auch wünschenswert ist.
Vaterschaftsanfechtungen sind für soziale, nicht leibliche Väter möglich. Das sind Adoptivväter. Commander hat nie geschrieben, dass er von seinem eigenen Vater adoptiert werden will. Ich denke, das darf er ruhig selbst entscheiden. Man könnte sich ebenso gut einbilden, dass ein Annehmender immer ein Fremder sein muss und deshalb Menschen nicht von ihren Eltern adoptiert werden können. So etwas gibt es aber. Warum nicht auch mal wo anders innovativ sein?
Zitat von nancyVaterschaftsanfechtungen sind für soziale, nicht leibliche Väter möglich. Das sind Adoptivväter.
Falsch. Die Vaterschaftsanfechtung bezeichnet die Anfechtung der Vermutung, dass der rechtliche Vater der biologische Vater ist. Ist von alters her bekannt und steht so auch bei Wikipedia.
Zitat von nancyCommander hat nie geschrieben, dass er von seinem eigenen Vater adoptiert werden will.
Gummipunkt für Dich. Jedoch ist eine neuerliche Adoption für ihn der einzig gangbare Weg, wieder Sohn seines leiblichen Vaters zu werden und seinen Namen zu tragen. Denn die Adoption durch den Stiefvater ist absolut nicht rückgängig zu machen.
Zitat von nancyMan könnte sich ebenso gut einbilden, dass ein Annehmender immer ein Fremder sein muss und deshalb Menschen nicht von ihren Eltern adoptiert werden können. So etwas gibt es aber. Warum nicht auch mal wo anders innovativ sein?
Zitat von Harry4244Die Vaterschaftsanfechtung bezeichnet die Anfechtung der Vermutung, dass der rechtliche Vater der biologische Vater ist.
Richtig - und genau das sollte der Genickbruch für Annehmende sein - aber nicht nur. Auch die Vaterschaft eines leiblichen Vaters kann erfolgreich angefochten werden.
Ich habe nochmal alles durchgelesen und glaube, dass du recht hast und die Vaterschaftsanfechtung immer eine Ermittlung und Stärkung der Rechtsposition eines leiblichen Vaters gegenüber seinem Kind ist. Ich hatte da einen Paragraph nicht verstanden. Gefunden habe ich nur ein Urteil: