Wenn der Arzt die Dokumente nicht herausgeben will, sollten Patienten auf Paragraf 630g im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verweisen, rät Schwabe. Dort ist das Recht auf "Einsichtnahme in die Patientenakte" verankert. Weigert sich der Mediziner weiter, sollten Betroffene ihn schriftlich dazu auffordern, am besten mit Empfangsbestätigung der Praxis oder per Einschreiben mit Rückschein. "Setzen Sie ihm unbedingt eine Frist", fügte die Beraterin hinzu. Das sei wichtig, um den Anspruch notfalls juristisch geltend machen zu können.
Lässt der Arzt die Frist ohne Reaktion verstreichen, könnten Patienten sich schriftlich bei der regional zuständigen Ärztekammer beschweren, sagte Schwabe. Denn die Weigerung sei ein berufsrechtlicher Verstoß. Als letzten Schritt empfiehlt Schwabe, einen Anwalt einzuschalten, um die Herausgabe gerichtlich zu erwirken.
Ganz viele serben aus Facebook aus dem Geburtsort von mutter wollen mir helfen die suchen bereits nach Mutter
Ich habe heute bei der Adoptionsstelle in meinem Geburtsort angerufen und gefragt wer die Vaterschaftserkennung hat, denn meine leibliche Oma die Mama meines Vaters war seine gesetzliche Vertreterin damals als er die Vaterschaft anerkannt hat, es muss also ein Dokument vorliegen über diese Anerkennung, also somit ein Name meiner Großeltern!
Das Jugendamt hat mich zum Standesamt verbunden, die hatten KEINE Unterlagen, dann wurde ich zum Einwohnermeldeamt verbunden, aber da war auch nichts, dann zur Ausländerbehörde, aber das war auch nichts, da Ausländerdaten nach 10 Jahren gelöscht werden!
Entweder ich wurde angelogen und ich kann jetzt das Standesamt Hagen verklage, oder diese Urkunde befindet sich in der Adoptionsakte beim Amtsgericht in Recklinghausen. Mal schauen, ob die in der Adoptionsakte drin ist.
Zitat von Harry4244Das mit den vier Jahren ist - glaube ich - die Widerspruchsfrist, die Deinen leiblichen Eltern nach Ausspruch der Adoption noch geblieben wäre, von der sie aber keinen Gebrauch gemacht haben.
Ich hoffe, du siehst es mir nach, wenn ich hier ein bisschen abschweife, moonshine. Zum Thema mit der Frist nach Ausspruch einer Adoption hätte ich eine hypothetische Frage. Angenommen es ist weniger als ein Jahr nach dem Adoptionsbeschluss ein notariell beurkundeter Antrag auf Adoptionsaufhebung nach Paragraph 1760 BGB beim zuständigen Amtsgericht eingegangen und dieser wird wegen Verfristung unstatthaft genannt und zurückgewiesen. Wäre das so hinnehmbar oder muss man Paragraph 1762 BGB so verstehen, dass dieses Antragsrecht in keinem Fall früher als ein Jahr nach dem Annahmebeschluss verfristet, was meint ihr?
Konnte jetzt nur ganz kurz reinschauen. Daher kurz und ohne Gewähr. Es gibt ja 2 Fristen. Eine 3-jährige und eine 1-jährige. Nehmen wir einen Fall von Irrtum an. Nach Entdeckung seines Irrtums hat der Irrende ein Jahr Zeit, um den Antrag zu stellen. Der Antrag selber muss aber innerhalb von drei Jahren nach dem Annahmebeschluss erfolgen (absolute Verjährungsfrist).
Hallo Laurianne, Wäre denn ein Aufhebungsantrag innerhalb von weniger als einem Jahr nach Beschluss definitiv nicht verfristet? Meine Frage ist ob es richtig oder nicht ist, dass es Fallkonstellationen geben kann, in denen die Frist für das Antragsrecht nach 1762 BGB noch vor einem Jahr nach einem Annahmebeschluss ablaufen kann. Wenn wir also einen Fall von Irrtum unterstellen und unterstellen, dass der Irrtum nicht erst nach dem Beschluss erkannt wurde, sondern beispielsweise 10 Monate vor dem Beschluss: müsste man dann nicht unterscheiden zwischen dem Beginn der Frist für einen Anfechtungsantrag und dem Beginn der Frist für einen Aufhebungsantrag, oder ist für den Beginn der Frist nach 1762 BGB die Existenz oder Nichtexistenz eines Annahmebeschlusses irrelevant?
Hallo Laurianne, Also § 1762 Abs. 2d) BGB scheint die Frage auf den ersten Blick ja zu beantworten. Die Frage ist nur, wenn die Frist für das Recht einen Antrag auf Adoptionsaufhebung acht Wochen nach der Geburt des betroffenen Kindes konkret beginnt und es erst ein Jahr später nach der gesetzlich vorgeschriebenen, angemessenen Pflegezeit adoptiert wird, kann es dann einen Adoptionsaufhebungsbeschluss geben, ohne dass es zu einem Annahmebeschluss gekommen ist, wenn eben der Antrag nach 1760 BGB einfach ohne Annahmebeschluss gestellt wurde? Es würde in meinen Augen nicht aufgehen. Ich weiß, dass Adoptionsbewerbern bei der Inpflegenahme eine sog. Annahmeurkunde ausgestellt wird. Richtet sich der Gesetzgeber bei dem Recht einen Aufhebungsantrag zu stellen, eventuell nach dem Ausstellungsdatum so einer Urkunde, statt nach dem Datum des Annahmebeschlusses? Ich meine, der gesunde Menschenverstand, die oberste Maxime für deutsche Richter, gebietet es, dass keine Adoption aufgehoben werden kann, solange sie nicht existiert. Demnach dürfte, der Vernunft folgend, das Antragsrecht auf Adoptionsaufhebung nicht verfristen, bevor eine Annahme überhaupt ausgesprochen ist. Und 1762 Abs. 2d) wäre ein Paradoxon.
Zitat von nancyHallo Laurianne, Also § 1762 Abs. 2d) BGB scheint die Frage auf den ersten Blick ja zu beantworten. Die Frage ist nur, wenn die Frist für das Recht einen Antrag auf Adoptionsaufhebung acht Wochen nach der Geburt des betroffenen Kindes konkret beginnt und es erst ein Jahr später nach der gesetzlich vorgeschriebenen, angemessenen Pflegezeit adoptiert wird, kann es dann einen Adoptionsaufhebungsbeschluss geben, ohne dass es zu einem Annahmebeschluss gekommen ist, wenn eben der Antrag nach 1760 BGB einfach ohne Annahmebeschluss gestellt wurde? Es würde in meinen Augen nicht aufgehen. Ich weiß, dass Adoptionsbewerbern bei der Inpflegenahme eine sog. Annahmeurkunde ausgestellt wird. Richtet sich der Gesetzgeber bei dem Recht einen Aufhebungsantrag zu stellen, eventuell nach dem Ausstellungsdatum so einer Urkunde, statt nach dem Datum des Annahmebeschlusses? Ich meine, der gesunde Menschenverstand, die oberste Maxime für deutsche Richter, gebietet es, dass keine Adoption aufgehoben werden kann, solange sie nicht existiert. Demnach dürfte, der Vernunft folgend, das Antragsrecht auf Adoptionsaufhebung nicht verfristen, bevor eine Annahme überhaupt ausgesprochen ist. Und 1762 Abs. 2d) wäre ein Paradoxon.
So, jetzt konnte ich mich ein bisschen in die relevanten Artikel vertiefen. Ich gebe dir recht, dass keine Adoption aufgehoben werden kann, solange sie nicht ausgesprochen ist. Das ist eine logische Folgerung. Will der Irrende seine Erklärung anfechten, noch bevor die Annahme erklärt wird, hat er meiner Auffassung nach zwei Möglichkeiten. Vor dem Annahmebeschluss kann er seine Erklärung nach den Regeln des allgemeinen Schuldrechts anfechten. Die andere Möglichkeit wäre, den Annahmebeschluss abzuwarten und dann umgehend nach Art. 1762 vorzugehen (sofern die einjährige Frist zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist). Ist die Frist aber abgelaufen, hätte der sich Irrende - gemäss Art. 1762 Abs. 2 Lit. d - tatsächlich keine Möglichkeit mehr, mit seinem Antrag durchzudringen. Damit besteht für diese Anwendungsfälle wohl eine Gesetzeslücke, die es zu füllen gilt. Ich tendiere dazu, den Antragsberechtigten in diesen (wohl seltenen) Fällen das Antragsrecht zu belassen. Eine Argumentation die dagegen spricht wäre, dass der sich Irrende eben nach den allgemeinen Grundsätzen des Schuldrechts hätte vorgehen können. Eine klare Antwort kann ich dir daher nicht geben. Ich werde mich aber weiterhin mit dieser Frage beschäftigen, weil sie ist wirklich interessant.
Zitat von LaurianneIch gebe dir recht, dass keine Adoption aufgehoben werden kann, solange sie nicht ausgesprochen ist. Das ist eine logische Folgerung. Will der Irrende seine Erklärung anfechten, noch bevor die Annahme erklärt wird, hat er meiner Auffassung nach zwei Möglichkeiten. Vor dem Annahmebeschluss kann er seine Erklärung nach den Regeln des allgemeinen Schuldrechts anfechten. Die andere Möglichkeit wäre, den Annahmebeschluss abzuwarten und dann umgehend nach Art. 1762 vorzugehen (sofern die einjährige Frist zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist). Ist die Frist aber abgelaufen, hätte der sich Irrende - gemäss Art. 1762 Abs. 2 Lit. d - tatsächlich keine Möglichkeit mehr, mit seinem Antrag durchzudringen.
Die Frage ist, was vor dem Annahmebeschluss ist. In einem der relevanten Paragraphen steht, dass das betroffene Kind eine angemessene Zeit in Pflege bei den Annehmenden gewesen sein muss, bevor die Annahme ausgesprochen werden darf. Mir ist kein Paragraph und kein Gesetz bekannt, das diese Pflege von einer anderen Pflege unterscheiden würde. Inzwischen konnte ich aber recherchieren, dass die Adoptionspflege einem Annahmeverhältnis fast gleich kommt mit ihrem Datenschutz und Umgangsverbot zwischen dem Betroffenen Kind und seinen Eltern. Außerdem existieren keine Pflegeverträge und keine für Pflegeverhältnisse gesetzlich vorgeschriebenen Hilfepläne, aber eine sogenannte Annahmeurkunde und dies unabhängig davon, ob die elterlichen Einwilligungserklärungen beim zuständigen Amtsgericht eingegangen sind oder nicht. Es erscheint mir abwegig anzunehmen, dass der Gesetzgeber eine Antragsfrist bewusst weit vor den Eintritt der Rechtsänderung verlegt. Ich glaube nicht,dass die beiden von dir genannten Möglichkeiten die einzigen sind, die Eltern haben um vor deutschen Gerichten um ihr Kind zu streiten. Moonshines Eltern beispielsweise haben anscheinend keine Erklärungen für seine Adoption unterschrieben. Welche Möglichkeiten hätten sie als nicht prozessfähige, minderjährige Ausländer ohne bewilligtes Asyl gehabt?
Zitat Außerdem existieren keine Pflegeverträge und keine für Pflegeverhältnisse gesetzlich vorgeschriebenen Hilfepläne, aber eine sogenannte Annahmeurkunde
Von einer Annahmeurkunde habe ich ehrlich gesagt noch nie gehört. Wo hast du das denn her? Bei uns gab es jedenfalls Pflegeverträge.
Zitat von MorgenmuffelVon einer Annahmeurkunde habe ich ehrlich gesagt noch nie gehört. Wo hast du das denn her? Bei uns gab es jedenfalls Pflegeverträge.
Ich habe eine sichere, schriftliche, aktuelle Quelle. Weder alles andere, noch die Bezeichnung der Annahmeurkunde beruhen auf subjektiven Schlussfolgerungen oder Vermutungen von mir. Warst du also als Pflegerin registriert, hast Pflegegeld vom Staat und Unterhaltszahlungen von den Eltern bekommen und warst du ausdrücklich dazu verpflichtet den Eltern ihre Pflicht-Umgangskontakte zu ihrem Kind zu ermöglichen bis zu dem Tag des Annahmebeschlusses? Hatten die Eltern deine privaten Daten wie Name und Anschrift und Musstest du regelmäßig Hilfepläne unterschreiben?
Außerdem, Laurianne, schließen sich Gesetzeslücken nicht von alleine, sondern indem Privatpersonen erfolgreich prozessieren. Worauf also müsste sich jemand deiner Meinung nach berufen, dem wie beschrieben eine schuldhafte Verfristung unterstellt wird? Ich glaube auch nicht, dass es möglich ist, ein gesetzlich festgeschriebenes Recht eines Bürgers auch nur um einen Tag zu verkürzen, schon gar nicht mit deiner fadenscheinigen Begründung - das allgemeine Schuldrecht hat damit doch gar nichts zu tun. 365 Tage Antragsrecht, so steht es im Gesetz.
ZitatIch habe eine sichere, schriftliche, aktuelle Quelle. Weder alles andere, noch die Bezeichnung der Annahmeurkunde beruhen auf subjektiven Schlussfolgerungen oder Vermutungen von mir. Warst du also als Pflegerin registriert, hast Pflegegeld vom Staat und Unterhaltszahlungen von den Eltern bekommen und warst du ausdrücklich dazu verpflichtet den Eltern ihre Pflicht-Umgangskontakte zu ihrem Kind zu ermöglichen bis zu dem Tag des Annahmebeschlusses? Hatten die Eltern deine privaten Daten wie Name und Anschrift und Musstest du regelmäßig Hilfepläne unterschreiben?
Nein, aus dem Vertrag geht hervor, dass es sich um Adoptionspflege handelt. Wer beurkundet denn deiner sicheren, schriftlichen, aktuellen Quelle nach die Annahme? Und welche Bedeutung hat diese Urkunde? Immerhin wird sie ja- wenn es sie denn wirklich gibt- wohl zu einem Zeitpunkt ausgestellt, zu dem (zumindest bei der Annahme eines Säuglings) rechtlich noch gar nichts Verbindliches besteht. Also: Was soll sie bezwecken? Was man bekommt, sind Bescheinigungen zur Vorlage bei Ämtern, Elterngeldkasse etc, um zu belegen, dass sich ein Kind in Adoptionspflege im Haushalt befindet. Aber keine Urkunde. LG Morgenmuffel
Zitat von MorgenmuffelNein, aus dem Vertrag geht hervor, dass es sich um Adoptionspflege handelt. Was man bekommt, sind Bescheinigungen zur Vorlage bei Ämtern, Elterngeldkasse etc, um zu belegen, dass sich ein Kind in Adoptionspflege im Haushalt befindet.
Demnach unterscheidet sich die Adoptionspflege gravierend von den gesetzlichen Bestimmungen über Pflegeverhältnisse. Vielleicht genug um als aufhebbares Annahmeverhältnis nach den Paragraphen 1760 ff BGB zu gelten?