Zitat von DonataNach meinem Wissen ist es nicht ganz so, wie du es schilderst. Zwar wird das Kind, wenn es die ersten 8 Wochen in Bereitschaftspflege war, dann in Adoptionspflege vermittelt, wenn sich in dieser Zeit keine Angehörigen gemeldet haben.
Selbstverständlich dauert das gesamte Verfahren mindestens so lange wie üblich. Ich habe nirgends behauptet, dass es anders ist. Bitte genau lesen. Außerdem verstehe ich überhaupt nicht warum jetzt hier so eine heftige Diskussion wegen des Ersetzungszeitpunktes entbrannt ist.
Was ich anmerkte, war einzig die Tatsache, dass im Falle von Findelkidern nach der gesetzlichen Mindestfrist von acht Wochen häufig umgehend die elterliche Freigabe dur den Richter ersetzt wird, wenn sich bis dahin niemand gemeldet hat. Im Gegensatz dazu, hat die Mutter/haben die Eltern bei einem normalen Adoptionsverfahren das Recht sich viel mehr Bedenkzeit zu nehmen und die Freigabeerklärung ev. erst nach Monaten zu leisten. Mit anderen Worten: manche Jugendämter ersetzen die elterliche Freigabeerklärunbg unmittelbar nach Ablauf der acht Wochen (siehe die Links), ungeachtet der Tatsache, dass sie damit eigentlich drei Monate warten müssten (siehe TdH). Im Gegensatz dazu, ist es bei einem normalen Verfahren nicht so einfach die Freigabe von Amts wegen zu ersetzen. Nichts anderes habe ich behauptet.
Zitat von DonataDas Adoptionsverfahren bis zum Abschluss der Adoption dauert aber länger: Während in der Regel nach einem Jahr Adoptionspflege bei Vorliegen der notariellen Einwilligungen der leiblichen Eltern der Adoptionsbeschluss ausgesprochen wird, sind es bei anonym geborenen Kindern drei Jahre. So wurde es uns während unseres Bewerbungsverfahrens erklärt und ich kenne eine Adoptivmutter, bei deren Kind es auch so war. Allerdings gibt es wohl einen Ermessensspielraum, das Verfahren abzukürzen.
So ist es und wie Du in meinen Links lesen kannst, ist für manche JÄ auch im Falle von Findelkindern nach einem Jahr das Verfahren abgeschlossen.
Zitat von mausi51Mit anderen Worten: manche Jugendämter ersetzen die elterliche Freigabeerklärunbg unmittelbar nach Ablauf der acht Wochen (siehe die Links), ungeachtet der Tatsache, dass sie damit eigentlich drei Monate warten müssten (siehe TdH). Im Gegensatz dazu, ist es bei einem normalen Verfahren nicht so einfach die Freigabe von Amts wegen zu ersetzen. Nichts anderes habe ich behauptet.
Die Ersetzung erfolgt nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht durch das Jugendamt, sondern das Familiengericht. Ehrlich gesagt, kann ich den Links auch nicht entnehmen, dass Ersetzungen tatsächlich unmittelbar nach 8 Wochen erfolgt sind. Mag sein, dass dies dann angeleiert wird, aber - mal ehrlich - wie lange soll das Kind denn eigentlich in einem rechtlichen Schwebestatus geparkt werden?
Bekannte von uns betreuen ein Pflegekind seit der Geburt, dessen Mutter unter Angabe einer falschen Identität in einem Krankenhaus entband und anschließend spurlos verschwand. Zunächst wurde ihnen das Kind in Bereitschaftspflege übergeben, weil die Möglichkeit bestand, dass sich die Mutter doch noch besann und Anspruch auf das Kind erhob. Dann wurde daraus ein normaler Pflegefall, als das nach ca. 6 Monaten nicht zutraf. Zur Adoption freigegeben werden sollte das Kind nicht, weil das Jugendamt immer hofft(e), die Mutter meldet sich noch oder sie bekommen ihren Namen doch noch heraus. Mittlerweile ist das Kind schulpflichtig und immer noch Pflegekind bei der gleichen Familie.
Vermutlich handhaben die Jugendämter solche Fälle unterschiedlich, je nachdem welche(r) Vermittler(in) den Fall übernahm. Rechtlich müsste auch dieses Vorgehen im Bereich des Möglichen liegen.
Zitat von nancyWorauf ich hinaus will ist, dass bei den Beschreibungen und Werbungen von und für Babyklappen genauso unbedacht, beschönigend und ungenau die Worte der Öffentlichkeit zugemutet werden. Es gibt keine acht-Wochen-Frist innerhalb der man sich umentscheiden kann.
So ist es und deswegen gibt es seit Jahren die Kritik an der Bewerbung von Klappen und für anonyme Geburt in Zusammenhang mit der acht-Wochen-Frist:
"Frage: Unter welchen Bedingungen können die Mütter oder die Eltern ihr Kind zurückholen, wenn sie es sich anders überlegen? Swientek: Im Prinzip haben sie das Recht, das Kind bis zu cirka einem Jahr nach Verlassen zurückzufordern. Aber mit ganz seltenen Ausnahmen belügen die Betreiber die Frauen und zwar willentlich und wissentlich. Wenn Sie im Internet nachschauen, finden Sie überall eine Angabe: die Mutter hat acht - manchmal heißt es sechs, manchmal zehn - Wochen Zeit, ihr Kind zurückzunehmen. Dann würde es zur Adoption freigegeben. Das heißt, die Frauen wissen: Ich hab mein Kind in die Babyklappe gelegt, ich hab es anonym im Krankenhaus hinterlassen, die Zeit läuft. Danach habe ich kein recht mehr, denn nach acht Wochen ist das Kind für mich verloren. Schon allein dafür gehören alle diese Betreiber vor Gericht gestellt. Sie belügen und betrügen die Frauen mit falschen Angaben. Diese Acht-Wochen-Frist gibt es definitiv nicht im Adoptionsrecht. Sie wurde von einem der ersten Betreiber erfunden, und alle anderen haben sie übernommen. Bei der regulären Adoption haben die Eltern so lange das Recht, ihre Kinder zurückzuverlangen oder die Sache rückgängig zu machen, bis sie ihre Einwilligung vor einem Notar abgegeben haben oder bis ein Vormundschaftsgericht die Einwilligung zur Adoption ersetzt hat. Diese Ersetzung geschieht aber nicht vor Ablauf von zehn oder zwölf Monaten. Nehmen wir nun ein Findelkind aus der Klappe oder dem Krankenhaus, von der Kirchenbank oder der Bushaltestelle - juristisch sind es alles Findelkinder - dann muss sofort das Vormundschaftsgericht benachrichtigt und das Jugendamt als Vormund eingesetzt werden. Das Kind muss staatlich registriert werden und der Vormund hat dafür zu sorgen, dass intensiv nach den Eltern gesucht wird. Denn Aussetzung ist ein Straftatbestand, auch wenn sie von den Anbietern als straffrei deklariert wird. Und der Vormund darf bitteschön nicht etwa der Betreiber sein - hier wird ihm das Kind in die Klappe gelegt, gleichzeitig erwirbt er die Vormundschaft und dann vermittelt er das Kind auch noch zur Adoption." (Quelle: Christine Swientek in "Die neuen Findelkinder")
Das heißt, dass durch gezielte Fehlinformation in einigen Fällen geradezu forciert wird, dass sich die Mütter nie aus der Anonymität heraus bewegen. Swienteck hat Infoblätter aus Klappen ausgewertet, in denen der/dem Ableger(in) des Kindes suggeriert wird, dass er/sie nur acht Wochen Zeit hat sich zu melden. Alleine das führt dazu, dass sich Viele überhaupt nicht trauen, sich nach 9, 10 oder noch mehr Wochen doch noch zu melden. Ob es nun tatsächlich so ist, dass die Freigabe gerichtlich zu früh ersetzt wird (immer auf Betreiben des zuständigen Jugendamts!) oder nicht, spielt eigentlich keine Rolle, wenn man auf anderem Weg dafür gesorgt hat, dass sich die/der Ableger des Kindes fern hält; am Ende steht die Adoption, die von Amts wegen in die Wege geleitet wurde, ohne das ernsthafte Bemühen, die Ableger aus der Anonymität abzuholen.
In den von mir weiter oben eingestellten Links wird nur in einem Fall darauf hingewiesen, dass sich die Mutter/Ableger bis zu einem Jahr danach melden können. Der Rest unterstützt mehr oder weniger aktiv die dauerhafte Anonymität der Ableger.
Zitat von Lalenamal ehrlich - wie lange soll das Kind denn eigentlich in einem rechtlichen Schwebestatus geparkt werden?
Der Witz ist ja, dass die Adoptionspflege genau dieser kritisierte Schwebestatus ist. Gegenfrage: warum soll überhaupt ein Kind in diesen Status hineingezwungen werden? Es ist wie Martina sagt. Kein deutscher Richter kann eine Freigabeerklärung für ein Kind ersetzen, wenn dies kein Jugendamt bei ihm beantragt. Unverzüglich nach meiner Anfechtung meiner notariellen Einwilligungserklärung ging beim Richter ein präventiver Antrag auf Ersetzung ein - vom Vormund, der mich erst Monate später zum ersten mal bei einem Gerichtstermin wegen einer Vorladung unter Vorlage gesehen hat. Nur als Beispiel. Eine durchgezogene Adoption mit noch lebenden Eltern des Adoptivkindes ist auch ein Schwebestatus. Wie borniert muss man sein um hier aktives Forenmitglied zu sein und das zu übersehen?
Zitat von nancyKein deutscher Richter kann eine Freigabeerklärung für ein Kind ersetzen, wenn dies kein Jugendamt bei ihm beantragt.
Genau so läuft es im Normalfall, von Strafsachen ev. angesehen, aber das entzieht sich meiner Kenntnis. Da in Deutschland offenbar jedes Jugendamt einen sehr großen Ermessenspielraum hat, ist fast alles möglich. In einem KiWu-Forum habe ich einmal gelesen, dass das zuständige JA bereits drei Monate nach der Geburt "Maßnahmen" ergreift, um eine noch unentschlossene Mutter zur Freigabe zu bewegen. Gepostet hat das die zukünftige Adoptivmutter, die auf diese Freigabe gewartet hat.
Zitat von mausi51Das heißt, dass durch gezielte Fehlinformation in einigen Fällen geradezu forciert wird, dass sich die Mütter nie aus der Anonymität heraus bewegen.
Nun, wenn die Klappenbetreiber in ihrem Status von Duldung und Halblegalität fehlinformieren, spricht das erst recht dafür, endlich klare gesetzliche Vorgaben zu schaffen.
Zitat von nancyDer Witz ist ja, dass die Adoptionspflege genau dieser kritisierte Schwebestatus ist. Gegenfrage: warum soll überhaupt ein Kind in diesen Status hineingezwungen werden?
Wenn du die Adoptionspflege für einen Schwebestatus hältst, was ist dann der ihr vorgelagerte Zustand bei einem Findelkind für dich?
Die leiblichen Eltern sind erstmal weg, sie übernehmen keine Verantwortung und treffen keine Entscheidungen. Soll das Kind deiner Meinung nach jahrelang in Pflegestellen geparkt werden, falls sich die Eltern doch noch einmal umentscheiden?
Zitat von nancyKein deutscher Richter kann eine Freigabeerklärung für ein Kind ersetzen, wenn dies kein Jugendamt bei ihm beantragt.
Genau so läuft es im Normalfall, von Strafsachen ev. angesehen, aber das entzieht sich meiner Kenntnis. Da in Deutschland offenbar jedes Jugendamt einen sehr großen Ermessenspielraum hat, ist fast alles möglich. In einem KiWu-Forum habe ich einmal gelesen, dass das zuständige JA bereits drei Monate nach der Geburt "Maßnahmen" ergreift, um eine noch unentschlossene Mutter zur Freigabe zu bewegen. Gepostet hat das die zukünftige Adoptivmutter, die auf diese Freigabe gewartet hat.
Cornelia
Es ist nicht "fast alles" möglich, sondern das, was das Gesetz zulässt. § 1748 BGB Abs. 2 letzter Satz sagt ganz deutlich: Die Fristen laufen frühestens fünf Monate nach der Geburt des Kindes ab. Daran ändert sich auch nichts, wenn das Jugendamt am Tag nach der Geburt die Ersetzung beantragen würde.
Zitat von mausi51Das heißt, dass durch gezielte Fehlinformation in einigen Fällen geradezu forciert wird, dass sich die Mütter nie aus der Anonymität heraus bewegen.
Nun, wenn die Klappenbetreiber in ihrem Status von Duldung und Halblegalität fehlinformieren, spricht das erst recht dafür, endlich klare gesetzliche Vorgaben zu schaffen.
Richtig. Ich schätze mal, dass da keiner etwas dagegen hätte.
Vielleicht sollte hier wenigstens einmal erwähnt werden, dass es bereits ganz klare gesetzliche Regelungen für den Umgang mit Findelkindern gibt. Das Erfinden neuer, im Konflikt mit dem Grundgesetz stehenden "Rechte" ist an diesem Punkt keineswegs vertretbar oder gar notwendig. Ein Antrag auf Ersetzung einer Freigabeerklärung ist übrigens nicht zu verwechseln mit einem Antrag auf Sorgerechtsentzug, der begründet sein muss. Bei einem Verfahren, das sich mit einem Sorgerechtsentzug beschäftigt, liegt die Beweislast beim Jugendamt. Hier spielen beispielsweise Straftaten eine Rolle, aber nicht nur. Es kann auch andere Gründe geben. Wenn ich mich nicht irre, ist ein Sorgerechtsentzug eine Voraussetzung für eine Ersetzung einer Einwilligungserklärung in eine Adoption. Ab und zu dauert ein Adoptionsverfahren deshalb länger. Ist das Sorgerecht aber einmal aberkannt worden, gibt es praktisch keine Hürde mehr für die Ersetzung. Kompliziert würde es, wenn das Sorgerecht nicht entzogen worden ist. Bei mir war das der Fall. Es wäre mir auch nicht entzogen worden. Aus dem Text des Adoptionsbeschlusses geht auch hervor, dass alles nur eine reine Formalität war. Übrigens sind normalerweise bei einem Adoptionsverfahren die Adoptionsbewerber die Geldgeber des Richters, weil sie die Verfahrenskosten zu tragen haben. Die Adoption meines Sohnes wurde "bei Absehen von Kostenerhebung" beschlossen. Der Mann, der letztes Jahr der Vormund meines Sohnes (S. H.x) war, ein junger Mann, der einen Ehering trug, teilte dem Richter schriftlich mit, dass er von einer "erheblichen psychischen Instabilität" meinerseits ausgeht - einen Monat nachdem er dem Richter schriftlich empfohlen hatte, die Adoptionsbewerber gesondert , "d.h. ohne Beisein der leiblichen Eltern" "aufgrund der enormen psychischen Belastung" anzuhören.
Zitat von nancyVielleicht sollte hier wenigstens einmal erwähnt werden, dass es bereits ganz klare gesetzliche Regelungen für den Umgang mit Findelkindern gibt. Das Erfinden neuer, im Konflikt mit dem Grundgesetz stehenden "Rechte" ist an diesem Punkt keineswegs vertretbar oder gar notwendig. Ein Antrag auf Ersetzung einer Freigabeerklärung ist übrigens nicht zu verwechseln mit einem Antrag auf Sorgerechtsentzug, der begründet sein muss. Bei einem Verfahren, das sich mit einem Sorgerechtsentzug beschäftigt, liegt die Beweislast beim Jugendamt. Hier spielen beispielsweise Straftaten eine Rolle, aber nicht nur. Es kann auch andere Gründe geben. Wenn ich mich nicht irre, ist ein Sorgerechtsentzug eine Voraussetzung für eine Ersetzung einer Einwilligungserklärung in eine Adoption. Ab und zu dauert ein Adoptionsverfahren deshalb länger. Ist das Sorgerecht aber einmal aberkannt worden, gibt es praktisch keine Hürde mehr für die Ersetzung. Kompliziert würde es, wenn das Sorgerecht nicht entzogen worden ist. Bei mir war das der Fall. Es wäre mir auch nicht entzogen worden. Aus dem Text des Adoptionsbeschlusses geht auch hervor, dass alles nur eine reine Formalität war. Übrigens sind normalerweise bei einem Adoptionsverfahren die Adoptionsbewerber die Geldgeber des Richters, weil sie die Verfahrenskosten zu tragen haben. Die Adoption meines Sohnes wurde "bei Absehen von Kostenerhebung" beschlossen. Der Mann, der letztes Jahr der Vormund meines Sohnes (S. Hermann) war, ein junger Mann, der einen Ehering trug, teilte dem Richter schriftlich mit, dass er von einer "erheblichen psychischen Instabilität" meinerseits ausgeht - einen Monat nachdem er dem Richter schriftlich empfohlen hatte, die Adoptionsbewerber gesondert , "d.h. ohne Beisein der leiblichen Eltern" "aufgrund der enormen psychischen Belastung" anzuhören.
Abgesehen davon, dass du hier eine Menge durcheinander wirfst: Adoptionsbewerber sind nie "Geldgeber des Richters". Der bekommt Gerichtskosten nämlich nicht auf sein Privatkonto. Es ist unverschämt, dass du versuchst einen finanziellen Hintergrund herbeizukonstruieren. Weder Richter noch Jugendamt profitieren finanziell von einer Adoption. Macht der Ehering den Vormund nun irgendwie verdächtig? Dann lege ich meinen zukünftig besser ab, wenn ich Beiträge schreibe...
Zitat von nancy Kompliziert würde es, wenn das Sorgerecht nicht entzogen worden ist. Bei mir war das der Fall.
Natürlich wurde dir das Sorgerecht nicht entzogen. Du hast die Freigabe unterschrieben.
ZitatEs wäre mir auch nicht entzogen worden. Aus dem Text des Adoptionsbeschlusses geht auch hervor, dass alles nur eine reine Formalität war.
Eben, siehe oben.
ZitatÜbrigens sind normalerweise bei einem Adoptionsverfahren die Adoptionsbewerber die Geldgeber des Richters, weil sie die Verfahrenskosten zu tragen haben. Die Adoption meines Sohnes wurde "bei Absehen von Kostenerhebung" beschlossen.
Ich frage mich auch, welchen finanziellen Zusammenhang du hier unterstellen willst. Meine Frage, wieviel Geld Adoptiveltern nach deiner Information hier in Deutschland für die Vermittlung eines Kindes zahlen, hast du ja leider nicht beantwortet. Übrigens wurden für die Adoption meines Kindes gemäß § 91 KostO keine Gerichtskosten erhoben- leider ging unser armer Richter wohl leer aus . Mich würde ernsthaft mal interessieren, wer hier für seine Inlandsadoption Gerichtskosten zu zahlen hatte. So etwas liegt ja häufig im Ermessen des verhandelnden Richters.
ZitatDer Mann, der letztes Jahr der Vormund meines Sohnes (S. Hermann) war, ein junger Mann, der einen Ehering trug, teilte dem Richter schriftlich mit, dass er von einer "erheblichen psychischen Instabilität" meinerseits ausgeht - einen Monat nachdem er dem Richter schriftlich empfohlen hatte, die Adoptionsbewerber gesondert , "d.h. ohne Beisein der leiblichen Eltern" "aufgrund der enormen psychischen Belastung" anzuhören.
Wer eine Person, die nicht anwesend ist und zu dem Geschriebenen Stellung beziehen kann, namentlich nennt, handelt meiner Ansicht nach ehrenrührig. Das machen Leute, die eine Schlammschlacht nötig haben. Inwieweit Peanuts wie ein Ehering in irgendeiner Weise erhellend wirken sollen, erschließt sich mir auch nicht. Harte Fakten wie seine Schuhgröße könnten dagegen deinen Fall schlagartig in einem neuen Licht erscheinen lassen... LG Morgenmuffel