Zitat von Martina Die bis jetzt gezeigten Beiträge sind für mein schlichtes und einfaches Gemüt einfach zu kompliziert und nicht nachvollziehbar. Sorra, wenn ich dann auch dementsprechend reagiere.
Du bist ja auch "nur" ein Weib - und noch dazu ein kämpferisches!!!
Zitat von Martina Die bis jetzt gezeigten Beiträge sind für mein schlichtes und einfaches Gemüt einfach zu kompliziert und nicht nachvollziehbar. Sorra, wenn ich dann auch dementsprechend reagiere.
Du bist ja auch "nur" ein Weib - und noch dazu ein kämpferisches!!!
Eben, für Südamerikaner und Immigrierte, die bei Frauen ganz bestimmte Tugenden suchen, tauge ich absolut nicht! (Obwohl mein Mann mich teilweise auch für zu geduldig hält).
Zitat von berlinIch frage deshalb weil ich mir nicht vorstellen kann, wenn die Adoption ausgesprochen wurde das "du" da noch einen beglaubigten Auszug aus dem Geburtenregister bekommst wo dein (ehemaliges) Kind mit bei dir eingetragen ist. Denn müsste ja wenn es so wäre jede LM später dann noch anfordern können. Wenn ich da jetzt etwas nicht richtig verstanden habe lasse ich mich gerne etwas besseren belehren von dir.
Ja, ich habe nachgeschaut. Ich kriege den Auszug, wenn ich ihn beantrage, weil er mich betrifft. Er wird nicht aus Datenschutzgründen vor mir geschützt, falls du das meintest.
Ich muss mich hier korrigieren. Wegen § 63, Absatz 1 Personenstandsgesetz hast du recht, berlin. Bleibt mir noch übrig herauszufinden ob der Datenschutz solche Vorgehensweisen irgendwo irgendwie verbietet. Denn in der Personenstandsurkunde bleiben ja die Namen der echten Eltern stehen. Die der Adoptiveltern sind nicht enthalten. Es sollte meinem Gefühl nach nicht rechtens sein, dass man kein Recht an seinem eigenen Name hat. Genauer gesagt muss ich gestehen, dass ich das vollständige Prozedere noch nicht verstanden habe. Es kann vielleicht auch sein, dass "bei" einer Adoption die Klarnamen der sogenannten Annehmenden mit in die Personenstandsurkunde kommen. Wenn das so ist, dann ersetzen sie die Namen der Eltern, anders als bei der Geburtsurkunde, zur Zeit auf keinen Fall, was gemäß § 27 Abs. 3 Nr. 1 PstG aber eigentlich so sein sollte, da nur darauf beruhend neue Namen an Eltern statt aufgenommen werden können, sprich, der Personenstand des Kindes umgeschrieben wird, und dem Gesetzestext folgend kein Unterschied zwischen Eltern und Kind gemacht wird, was die erneuerte Personenstandsurkunde anbelangt. Der ursprüngliche Name des Kindes bleibt dann aber nicht erhalten. Als ich die Urkunde nach § 62 angefordert habe, wurde zunächst nicht ganz genau verstanden, was ich will und der Stift schon angesetzt um einen von mir diktierten Name, wie es jetzt heißen "soll" zum Geburtsname meines Kindes dazuzunotieren ohne einen Beschluss gesehen zu haben.
Es war ja keine Falschinformation. Ich habe § 63, der § 62 aufhebt, übersehen und würde nach § 62 allein zu dem berechtigten Personenkreis zählen, nach dem auch Dritte einen Registerauszug bekommen können. Ein Vorfahre meines Kindes bin ich ja rechtlich gesehen auch nach dem Adoptionsbeschluss noch. Ich erinnere mich an mehrere Äußerungen der Regierung, durch eine Adoption werde die Abstammung nicht aufgekündigt oder gelöst. Es war also nur eine unvollständige, dennoch richtige Information. Weißt du wie das mit dem Registerauszug der Eltern/Mutter eines Adoptierten aussieht? Da muss das Kind ja noch drinstehen und darf nicht ausradiert werden, sondern nur auf die Adoption verwiesen werden. Ich kann meinen eigenen Registerauszug nicht beantragen um ihn auf Vollständigkeit zu prüfen, weil ich nicht in D geboren bin. Es wird also schätzungsweise kein Registereintrag über mich geführt, oder doch?
Zitat von berlinBei mir sind nur meine Leiblichen Eltern und deren Eheschließung und meine Eheschließung vermerkt nicht mal meine Geschwister und meine Kinder!
Das Personenstandsregister wird nur in gerader Linie über 3 Generationen geführt.
Zitat(1) Die Registereinträge sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes durch Folgebeurkundungen und Hinweise zu ergänzen und zu berichtigen (Fortführung). (3) Hinweise stellen den Zusammenhang zwischen verschiedenen Beurkundungen her, die dieselbe Person, deren Ehegatten, Lebenspartner, Eltern oder Kinder betreffen.
Paragraph 5 PStG
Zitat(4)[...]Im Übrigen wird hingewiesen [...] 2. auf die Geburt eines Kindes, [...]
Paragraph 27 PStG Geschwister stehen zusammen also generell nur als Hinweise in dem Registereintrag ihrer Eltern. Und Kinder werden in den Eintrag aufgenommen, wie eine Adoption auch. Vielleicht ist deine Urkunde vor der Geburt deiner Kinder ausgestellt worden und enthält sie deshalb nicht? Wenn ich nochmal nachfragen darf, sind in deiner Abstammungsurkunde/deinem Auszug aus dem Geburtenregister die Personen, die dich an Kindes statt angenommen haben, namentlich benannt oder nicht? Wie gesagt, das Personenstandsregister verbindet ein Kind und seine Eltern auch noch nach einem Annahmebeschluss miteinander. Beantrage doch mal nach Paragraph 62 PStG die Personenstandsurkunden deiner Eltern. Dort solltest du dich (und deine Geschwister) wiederfinden. Gruß