es spricht für Dich, dass Du trotz Deines Dich Tag und Nacht beschäftigenden Schicksals (D)eine gesunde Denkweise nicht eingebüßt hast. Finde ich beruhigend.
Das sogenannte Grundprinzip der Volladoption ist frei erfunden. Mag sein, dass es in den die Gesetze erklärenden Schriften erwähnt wird, in den Gesetzen selbst kommt es aber nicht vor. Mir hat ein Notar eine Kopie aus dem Palanth gemacht, öffentlich nachzulesen ist das aber nicht. Ich finde dieses Prinzip auch insgesamt grotesk, je mehr ich darüber erfahre, desto grotesker. Wie du schon sagst: sitten- und verfassungswidrig.
Ich habe über deinen Fall nachgedacht und einige deiner Beiträge gelesen. So bin ich auf die Idee mit der privaten Petition für dich gekommen. Dabei wird das Adoptionsrecht nicht infrage gestellt, sondern in erhöhtem Maß auf dein Persönlichkeitsrecht gepocht und auch keine Geldforderung gestellt. Natürlich ist es generalisiert, aber nur deshalb, weil du auch keinen speziellen Anspruch (auf Aufhebung) geltend machen kannst, sondern nur die generellen Ansprüche des Auslebens deiner Grundrechte (zu denen deine Adoptionsaufhebung ja nicht explizit gehört). Was hältst du also von meiner Kombination? Kannst du mit der Idee etwas anfangen? Wie gesagt, es ist mir für dich eingefallen. Ich würde es nicht anstreben, hätte aber auch kein Problem damit, wenn es erfolgreich wäre. Gruß
Lass dir ruhig Zeit. Ich würde mich freuen, wenn meine Idee eine Hilfe für dich sein könnte. Ich kann schonmal aus eigener Erfahrung sagen, dass ein Petitionsverfahren nicht weh tut.
Nochmals eine Zusammenfassung:
1) Du hast dich mit der "grundgesetzlich verbürgten Selbstbestimmung" auf Artikel 2 Absatz 1 GG bezogen:
Zitat(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
Falls du erwägen solltest, die Antwort des Petitionsausschusses auf meine Forderung die Freigabeerklärungen zu verbieten, und zwar wegen dem Prinzip, dass die Erlaubnis einem Anderen gegenüber, in das eigene Recht einzugreifen, dann verboten werden darf, wenn damit gleichzeitig in das Recht eines Dritten eingegriffen wird, der dem nicht zugestimmt hat - denn mit eindeutigen Verweisen, hat er die Weigerung eines Verbots dieser Willenserklärungen mit genau demselben Persönlichkeitsrecht begründet - dann kannst du bereits hier die logische Verbindung dazu herstellen und beides, dein Gesuch der Aufhebung deines Annahmeverhältnisses und die rechtswirksamen Freigabeerklärungen von Eltern, direkt miteinander vergleichen. Der Petitionsausschuss schrieb mir ohne Umschweife, dass man niemanden zu einem Verwandtschaftsverhältnis zwingen kann.
2) Dann beziehst du dich auf § 1750 Abs. 1-3 BGB:
Zitat(1) Die Einwilligung nach §§ 1746, 1747 und 1749 ist dem Familiengericht gegenüber zu erklären. Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung. Die Einwilligung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Familiengericht zugeht.
(2) Die Einwilligung kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erteilt werden. Sie ist unwiderruflich; die Vorschrift des § 1746 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Die Einwilligung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden. Ist der Einwilligende in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf seine Einwilligung nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Vorschrift des § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 bleibt unberührt.
und erklärst, dass Eltern rechtswirksam ihr Verwandtschaftsverhältnis zu ihrem Kind wegen demselben Persönlichkeitsrecht aufheben dürfen.
3) Und zu guter Letzt berufst du dich auf Artikel 3 Absatz 1 GG:
Zitat(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
und verlangst, dass du gleichsam den Eltern, die ihre Möglichkeit der Verwandtschaftsauflösung tagtäglich ohne Reibereien ausüben, dein Verwandtschaftsverhältnis zu deinem Adoptivvater auflösen darfst.
Das war meine Idee für eine private Petition in deiner Sache. Sie klingt absurd, ich weiß. Aber ich wäre gespannt auf die Antwort. Der Petitionsausschuss ist nicht wie das Bundesverfassungsgericht. Er muss antworten. Und wenn er, damit ist hier zu rechnen, sich einer Ablehnung sicher ist, dann kommt die Antwort schnell. Die Idee ist übrigens neu. Ich habe alle öffentlichen und mehrere nicht öffentliche Petitionen, die bisher mit demselben Anliegen eingereicht wurden, gelesen.
"Sollte das volljährige Kind zum Zeitpunkt der Volljährigkeit keine Kenntnis von Umständen haben, die gegen die Vaterschaft sprechen, wird wieder auf den Zeitpunkt der eigenen Kenntniserlangung des Kindes abgestellt. Damit kann ein volljähriges Kind unter Umständen erst sehr viel später die Vaterschaft zu seinem (Schein-) Vater anfechten. " http://www.vaterschaft-anfechten.de/vate...ung/fristen.php
Dann argumentierst du, dass dir erst jetzt klar wurde, dass die Paragraphen im BGB, die die Verwandtschaftsverhältnisse regeln, auch für Adoptiveltern gelten und bist so noch in der Frist und kannst ihn auf diesem Wege aus deiner Geburtsurkunde kicken.
"Sollte das volljährige Kind zum Zeitpunkt der Volljährigkeit keine Kenntnis von Umständen haben, die gegen die Vaterschaft sprechen, wird wieder auf den Zeitpunkt der eigenen Kenntniserlangung des Kindes abgestellt. Damit kann ein volljähriges Kind unter Umständen erst sehr viel später die Vaterschaft zu seinem (Schein-) Vater anfechten. " http://www.vaterschaft-anfechten.de/vate...ung/fristen.php
Dann argumentierst du, dass dir erst jetzt klar wurde, dass die Paragraphen im BGB, die die Verwandtschaftsverhältnisse regeln, auch für Adoptiveltern gelten und bist so noch in der Frist und kannst ihn auf diesem Wege aus deiner Geburtsurkunde kicken.
Funktioniert leider auch nicht. In meiner Petion an den Bundestagsausschuss hatte ich mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Vaterschaftsanfechtung bereits dargelegt, dass scheinehelichen Kindern durchaus ein Weg zur Berichtigung ihrer Verwandtschaftsverhältnisse offensteht. Da wird dann gegengehalten, der Unterschied liege darin, dass Adoption ja ein bewusst eingegangenes Rechtsverhältnis sei, wohingegen die Scheinehelichkeit sich auf einem falschen Sachverhalt gründe. Das stimmt natürlich, kann aber m.E. trotzdem nicht eine so verschiedene Behandlung rechtfertigen. Denn das zentrale Argument "Leibliche Kinder können ja auch nicht ..." geht in dieser Absolutheit jedenfalls flöten. Da wird dann (in der Sache richtig) wieder dagegen gehalten, dass ja scheineheliche Kinder ja eben nicht wirklich leibliche Kinder seien. Diese Tatsache verringert zwar nach meiner Auffassung gerade den Unterschied zur Adoptiion, aber die Gerichte und der Gesetzgeber winden sich eben immer wieder heraus.
Nachtrag: Weshalb erscheint bei mir ein fechtender Smiley, aber nicht bei Dir?
Ich weiß schon eine Antwort, muss aber noch einige Paragraphen lesen um dir einen sicheren Plan anzubieten. Nur kurz nochmal: du hast die Vaterschaft nicht in erster Instanz angefochten. Das habe ich richtig verstanden, oder?
Wegen dem Smiley bin ich mir auch nicht sicher. Ich habe nicht mehr überall die Standardeinstellungen für meine persönliche Anzeige usw. Vielleicht kommt es daher.
Zitat von nancy Nur kurz nochmal: du hast die Vaterschaft nicht in erster Instanz angefochten. Das habe ich richtig verstanden, oder?
Die Aufhebung der Adoption habe ich durch drei Instanzen vergeblich beantragt. Eine Vaterschaftsanfechtung bezieht sich stets nur auf den als solchen angegebenen biologischen Erzeuger und hat folglich mit meinem Anliegen nichts zu tun.
Die Anwälte haben wohl glatt vergessen, dich über § 197 Abs. 3 FamFG zu unterrichten?
Zitat§ 197 Beschluss über die Annahme als Kind
(3) Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Eine Abänderung oder Wiederaufnahme ist ausgeschlossen.
http://dejure.org/gesetze/FamFG/197.html
§ 1762 Abs. 1 BGB kanntest du hingegen vermutlich schon, aus dem hervorgeht, dass du nie Antragsberechtigter für ein Aufhebungsverfahren warst, da du bei der Annahme unter 14 warst. Du hättest absolut anders argumentieren müssen. Aber der Vergleich mit den Rechten scheinehelicher Kinder ist gut und auch, dass du den entsprechenden Antrag noch nicht gestellt hast. Ich wollte noch mehr dazu finden, hat sich aber erstmal nicht ergeben. Nochmal mein Tipp: Vaterschaftsanfechtung.
Die juristische Identifikation von Annehmenden mit (leiblichen) Eltern ist mit Verweis auf das Personenstandsgesetz wasserdicht. Wichtig sind dabei mehrere Paragraphen. Lasse sie dir auf der Zunge zergehen.
Zitat§ 27 PstG Feststellung und Änderung des Personenstandes, sonstige Fortführung
(1) Wird die Vaterschaft nach der Beurkundung der Geburt des Kindes anerkannt oder gerichtlich festgestellt, so ist dies beim Geburtseintrag zu beurkunden. Über den Vater werden die in § 21 Abs. 1 Nr. 4 genannten Angaben eingetragen; auf die Beurkundung seiner Geburt wird hingewiesen.
(3) Außerdem sind Folgebeurkundungen zum Geburtseintrag aufzunehmen über
1. jede sonstige Änderung des Personenstandes des Kindes; bei einer Annahme als Kind gilt § 21 Abs. 1 Nr. 4 entsprechend, 6. die Berichtigung des Eintrags.
Zitat§ 21 PstG Eintragung in das Geburtenregister
(1) Im Geburtenregister werden beurkundet
4. die Vornamen und die Familiennamen der Eltern sowie auf Wunsch eines Elternteils seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.
Zitat§ 1754 BGB Wirkung der Annahme
(2) In den anderen Fällen erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden.
Zitat§ 1599 BGB Nichtbestehen der Vaterschaft
(1) § 1592 Nr. 1 und 2 und § 1593 gelten nicht, wenn auf Grund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist.
Zitat§ 1589 BGB Verwandtschaft
(1) Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.
Zitat§ 1617b Name bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft
(2) Wird rechtskräftig festgestellt, dass ein Mann, dessen Familienname Geburtsname des Kindes geworden ist, nicht der Vater des Kindes ist, so erhält das Kind auf seinen Antrag oder, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, auch auf Antrag des Mannes den Namen, den die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt, als Geburtsnamen. Der Antrag erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Standesamt, die öffentlich beglaubigt werden muss. Für den Antrag des Kindes gilt § 1617c Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
Zitat Folgen einer erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung - die Aberkennung der Vaterschaft
Das Urteil, dass der bisherige Vater nicht mehr der Vater ist, wirkt gegen jedermann und hat zur Folge, dass das Kind vaterlos wird und zwar rückwirkend auf den Tag der Geburt.
ich erkenne ja an, dass Du Dir sehr viel Mühe gibst. Aber leider liegst Du in der Sache völlig daneben. Das ist nicht weiter schlimm, weil auch ich erst einmal längere Zeit gebraucht habe, um mich mit dem gesamten Komplex vertraut zu machen. Ich nage immerhin seit Jahrzehnten daran. Wunschdenken jedoch ist eine Angelegenheit, die man besser außenvor lassen sollte.
§ 197 Abs. 3 FamFG bezieht sich - da zum Verfahrensrecht der freiwilligen Gerichtsbarkeit gehörend - auf eine andere Fragestellung. Es handelt sich im Prinzip um eine Arbeitsanweisung für die Richter. Und nochmals: Eine Aufhebung ist etwas anderes als eine Anfechtung oder Wiederaufnahme. Eine ähnlich lautende Weisung gab es auch schon vor der großen Familienrechtsreform - mithin zu einer Zeit, als Aufhebungen (beurkundetes Einverständnis aller Beteiligten vorausgesetzt) noch ohne größere Schwierigkeiten jederzeit möglich waren.
Antragsberechtigt ist man übrigens auch als Minderjähriger. Lediglich spricht dann jemand anderes für einen. Schon ein Säugling kann in einem Vaterschafts- oder Unterhaltsprozess als Kläger in eigener Sache auftreten. Du siehst also: Bloße Kenntnis des Gesetzestextes macht einen nicht zum Juristen. Man muss das im großen Kontext und in der Tiefe verstehen.
In Hinblick auf die von Dir empfohlene Vaterschaftsanfechtung kann ich nur wiederholen, dass das nicht möglich ist. Etwas anderes als eine Aufhebung wäre in meinem Fall nicht denkbar. Das mit dem Anfechtungsrecht scheinehelicher Kinder ist eher ein modellhafter Vergleich, so dass - nach meinem Wunsch - Adoptierte unter ähnlichen Voraussetzungen ihr Annahmeverhältnis - gegebenenfalls auch einseitig - aufkündigen können. Ein wesentlicher Unterschied wäre dann, dass das Aufleben der alten Verwandtschaftsverhältnisse nur für die Zukunft gilt, während eine erfolgreich angefochtene Vaterschaft vor dem Gesetz nie dagewesen ist.
Rein von der Konstellation her ist mein Fall übrigens gar nicht so ungewöhnlich, was Du schon daran siehst, dass dieser Thread gar nicht von mir, sondern einem neuen Mitglied eröffnet wurde. Mein Fall ist "nur" insofern extrem, weil von massiven Formfehlern bis hin zur schweren Misshandlung im Grunde nichts ausgelassen wurde, was eine Aufhebung rechtfertigen würde.
Zitat von Harry4244Und nochmals: Eine Aufhebung ist etwas anderes als eine Anfechtung oder Wiederaufnahme.
Antragsberechtigt ist man übrigens auch als Minderjähriger. Lediglich spricht dann jemand anderes für einen. Schon ein Säugling kann in einem Vaterschafts- oder Unterhaltsprozess als Kläger in eigener Sache auftreten.
Etwas anderes als eine Aufhebung wäre in meinem Fall nicht denkbar.
Mein Fall ist "nur" insofern extrem, weil von massiven Formfehlern bis hin zur schweren Misshandlung im Grunde nichts ausgelassen wurde, was eine Aufhebung rechtfertigen würde.
Hallo Harald, Für mich ist dein Fall so besonders, weil du gerichtlich weiter gekommen bist als jeder andere deutsche, inzwischen volljährige Adoptierte. Jedenfalls entspricht dies meinem derzeitigen Kenntnisstand. Mir liegt etwas an deinem persönlichen Erfolg, weil er sich sehr gut in meinem großen Plan machen würde. Würdest du eine Möglichkeit finden, dein Annahmeverhältnis zu beenden, dann könnten Andere deinem Beispiel folgen.
Ich habe Erfahrung mit einem Anfechtungsverfahren. Dabei war ich beweispflichtig. Wie genau der Unterschied zu einem Aufhebungsverfahren per Antrag ist, weiß ich nicht. Bei einer Aufhebung von Amts wegen gibt es keine Antragsberechtigten. Wie so ein Verfahren abläuft, ist für mich aus dem Gesetzestext allein nicht ersichtlich. Den Antrag für eine Adoptionsaufhebung stellt für ein unter 14-jähriges Kind laut Paragraph 1762 BGB sein gesetzlicher Vertreter, sprich ein Annehmender. Worauf nicht hingewiesen wird, ist, dass sich das Kind auch einen Beistand vom Jugendamt holen kann. In jedem Fall gilt eine Frist von drei Jahren nach dem Beschluss. Ein Kind mit 14 bis 17 Jahren kann den Antrag selbst stellen, es ist also nicht ausgeschlossen, dass ein Kind selbst die Aufhebung seiner Adoption beantragt, da gebe ich dir recht. Für dich ist das aber keine Option mehr. Es gab jemanden, der sich erfolglos auf Paragraph 1741, also die Unzulässigkeit der Adoption gestützt hat. Wenn das hätte klappen können, wäre das Rechtsgeschäft aber auch von Anfang an nichtig - anders als bei einer Aufhebung. Der Petitionsausschuss hat aber gekontert, dass die Bewerber ausreichend untersucht werden und beim Beschluss nur der aktuelle Kenntnisstand entscheidend ist, nicht die zukünftigen Ereignisse. Und eine Vaterschaftsanfechtung kommt in Frage, warum sollte sie nicht? Vgl:
Zitat§ 1754 Wirkung der Annahme
(1) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten. (2) In den anderen Fällen erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden.
nach der verlorenen dritten und verfristeten vierten Instanz habe ich keinerlei Aussichten, jemals noch von alleine an mein Ziel zu kommen.
Allenfalls könnte ich noch von einem bahnbrechenden Grundsatzurteil oder der erfolgreichen Verfassungsklage Dritter profitieren, die rückblickend eine juristische Neubewertung auch meines Falles möglich machen würde.
Nach Auffassung eines Anwalts, mit dem ich mal ein längeres Telefongespräch hatte, wäre aus Gründen der Rechtssicherheit aber selbst das ungewiss. Möglicherweise habe ich mir selber ein Bein gestellt und hätte mir die dritte Instanz für später aufheben sollen.
Zitat von Harry4244Nach Auffassung eines Anwalts, mit dem ich mal ein längeres Telefongespräch hatte, wäre aus Gründen der Rechtssicherheit aber selbst das ungewiss.
Hallo Harald,
Ich habe den Verdacht, dass du nicht weißt, was der Anwalt dir damit gesagt hat. Mit einer erforderlichen Rechtssicherheit wird gerne argumentiert, wenn es um Adoption geht. Angeblich ist für alle Beteiligten die für Deutschland ungewöhnlich strenge Bindung dieses Rechtsgeschäfts von Vorteil: keine Unterhaltspflicht für Eltern, keine Loyalitätskonflikte für Kinder, keine Gespenster nachts am Fenster für die Annehmenden. Rechtssicherheit im eigentlichen Sinn bietet das aktuelle Recht aber keineswegs. Es ist also meiner Meinung nach ein Paradoxon, wenn ein Anwalt behauptet, dass die Rechtssicherheit Rechtsmittel, für deren Zulässigkeit eine Erweiterung der Rechtssicherheit die Voraussetzung ist, unwahrscheinlich macht. Oder hast du es anders verstanden?
Zitat von nancyRechtssicherheit im eigentlichen Sinn bietet das aktuelle Recht aber keineswegs. Es ist also meiner Meinung nach ein Paradoxon, wenn ein Anwalt behauptet, dass die Rechtssicherheit Rechtsmittel, für deren Zulässigkeit eine Erweiterung der Rechtssicherheit die Voraussetzung ist, unwahrscheinlich macht.
Hallo Nancy,
ich weiß es nicht. So oft ich auch Anlauf genommen habe, bin ich jedesmal an einer Betonwand zerschellt. Wer sie mit welchen Absichten und welchem Recht dahingesetzt hat, die Frage stellt sich nicht. Es kommt einfach keiner, der sie abreißt.
Ich verstehe deine Zurückhaltung, was das Beschreiten neuer Wege angeht, total.
Mit der Vaterschaftsanfechtungssache bin ich mir aber recht sicher. Bei einer Stiefkindadoption wird ein Kind per Beschluss zum ehelichen Kind erklärt und jeder leitet alle möglichen Rechte daraus ab. Eheliche Kinder haben aber das Recht die Vaterschaft ihres juristischen Vaters anzufechten. Für Adoptivkinder gibt es da keine festgeshriebene Ausnahme. Sie erwerben mit dem Annahmebeschluss alle Rechte eines ehelichen Kindes - auch das Recht auf Vaterschaftsanfechtung.
Ich meine, besonders für Sandra, deren Adoptivvater ein Ende des Annahmeverhältnisses auch begrüßen würde, würde sich der Versuch anbieten. Merkwürdig, dass sie nichts mehr geschrieben hat, seit ich ihr geantwortet habe...
so einfach ist das nicht. Eine Adoption ist eine Rechtsfiktion und hat damit den Status einer unbestreitbaren Tatsache. Eine Anfechtung im Verständnis von "Das ist doch gar nicht mein Erzeuger!" ist deshalb im Unterschied zur amtlich notierten leiblichen Abstammung nicht möglich.
Dennoch - und darin stimmen wir ja überein - ließe sich eine Analogie insoweit herstellen, als der Angenommene dieselben Identitätsprobleme haben kann wie ein scheineheliches Kind, denn der Unterschied ist (zumindest in Konstellationen wie meiner) unsichtbar. Wie bereits dargestellt wäre der Unterschied aber der, dass die Adoption nur für die Zukunft zu wirken aufhörte.
Vielleicht kann sich mal jemand anderes dazu äußern. Haben wir keinen Juristen dabei? Derzeit befinde ich mich in der etwas seltsamen Situation, jemand anderem ein Dogma verklickern zu müssen, das ich seit jeher ablehne.