Die Einstellung, dass ich keine PMs, außer von Mod und Admin bekommen kann, habe ich selbst vor längerer Zeit vorgenommen. Ich habe auch nicht damit gerechnet, dass du antwortest, aber vielen Dank dafür.
Ich habe dann doch noch einen Notar gefunden, der es gemacht hat. Er war aber nicht gleichzeitig Rechtsanwalt und das Notariat ist auch keine Sozietät. Ob ich mich diesmal überhaupt anwaltlich vertreten lasse, steht noch nicht fest. Als mich anfangs ein Notar, der keine Familiensachen macht, beraten hatte, stand ich vor der Wahl sofort ein Anfechtungsverfahren mit denkbar schlechten Aussichten einzuleiten und damit Gefahr zu laufen durch eine Verzögerung des Beschlusses mein Antragsrecht auf Aufhebung wegen der Fristbehaftung einzubüßen (so dachte ich) oder den Beschluss abzuwarten und dann mein Pulver noch nicht verschossen zu haben. Ich entschied mich für die Anfechtung der Erklärung und vertraute einer Anwältin relativ blind. Das war im Nachhinein betrachtet nicht die falsche Entscheidung, führte aber zu sehr brenzligen Situationen, die ich nur mit Ach und Krach einigermaßen ausbügeln konnte. Jetzt denke ich mir: was für eine Reaktion kommt, liegt in Gottes Hand. Auf jeden Fall ist der Antrag da und mein Kind wird so oder so sehen und verstehen, dass ich jede rechtliche Möglichkeit genutzt habe und nicht zu dumm, überfordert, krank, ungewillt oder verstört bin um mich sorgen zu können. Die Notare zumindest fanden mein Antragsschreiben glaubwürdig, bzw. authentisch.
Ich habe das geschrieben um zu bekräftigen, dass nicht jeder jederzeit so einen Antrag stellen kann. Mütter jedoch, die recht bald merken, dass etwas bei der Vermittlung ihres Kindes nicht koscher war, sollten dazu ermutigt werden, statt ihnen weiter auch im Netz als öffentlicher Informationsquelle zu predigen, dass alles zu spät ist. Wenn solche Anträge nämlich erst einmal zum Rechtsalltag geworden sind, dann ist das Adoptionswesen angreifbarer als jetzt, könnte ich mir vorstellen.
es gibt die Bürogemeinschaft, die nach außen deutlich als solche gekennzeichnet ist und deren Gesellschafter die Akten,... deutlich trennen müssen. Dort mag es sein, dass ein Partner einer Bürogemeinschaft tätig wird als RA oder Notar, wenn der andere Partner schon tätig war. Bei der Sozietät ist das verboten, aber nicht jeder RA oder Notar hält sich an solche Verbote. Wo kein Kläger...
Zitat von Harry4244Bei meinem Aufhebungsantrag war das aber anders.
Wurde der auch so richtig mit Siegel beurkundet? Du hast auch wenigstens einen Teil der Petition verfasst, die hier im Forum ihre Runde machte und gut 100 Mitzeichner bekommen hat - meintest du die mit deinem Hinweis auf deine Petition, in der du die Möglichkeit der Vaterschaftsanfechtung thematisiert hast?
Zitat von golfiEs gibt die Bürogemeinschaft, die nach außen deutlich als solche gekennzeichnet ist und deren Gesellschafter die Akten deutlich trennen müssen. Dort mag es sein, dass ein Partner einer Bürogemeinschaft tätig wird als RA oder Notar, wenn der andere Partner schon tätig war. Bei der Sozietät ist das verboten.
Zitat von Harry4244Bei meinem Aufhebungsantrag war das aber anders.
Wurde der auch so richtig mit Siegel beurkundet?
Auf jeden Fall war der Form nach alles richtig.
Zitat von nancyDu hast auch wenigstens einen Teil der Petition verfasst, die hier im Forum ihre Runde machte und gut 100 Mitzeichner bekommen hat - meintest du die mit deinem Hinweis auf deine Petition, in der du die Möglichkeit der Vaterschaftsanfechtung thematisiert hast?
Zitat von Harry4244Auf jeden Fall war der Form nach alles richtig.
Dann hat also dein notariell beurkundeter Antrag das Verfahren eingeleitet. Wurden alle Beteiligten plus Jugendamt vorschriftsmäßig angehört und worauf haben du und dein Anwalt euch jeweils bei den Beschwerdeverfahren berufen? Waren das eher fallbezogene Argumente mit einem Pochen auf deine Rechte oder eine Konzentration auf Verfahrensfehler?
Zitat von Harry4244Auf jeden Fall war der Form nach alles richtig.
Dann hat also dein notariell beurkundeter Antrag das Verfahren eingeleitet. Wurden alle Beteiligten plus Jugendamt vorschriftsmäßig angehört und worauf haben du und dein Anwalt euch jeweils bei den Beschwerdeverfahren berufen? Waren das eher fallbezogene Argumente mit einem Pochen auf deine Rechte oder eine Konzentration auf Verfahrensfehler?
Das Jugendamt wäre als mein damaliger Vetreter schon wegen meiner mittlerweile eingetretenen Volljährigkeit heute nicht mehr zuständig. Außerdem war es - ebenso wie mein (im Vertrag unerwähnt gebliebener) leiblicher Vater - vom Adoptionsvorhaben gar nicht informiert und damit nicht tatsächlich beteiligt. Diese Verfahrensfehler gelten als "zugunsten der Rechtssicherheit verjährt", obgleich sie so zahlreich und schwerwiegend (teilweise strafbar) waren, dass nach altem Recht keine Heilung mehr möglich gewesen und ein zweiter Anlauf (selbst wenn diesmal formal korrekt) nach der Geschichte wohl aussichtslos gewesen wäre. Angesichts der heutigen Festschreibungsmentalität zählt das alles aber nicht mehr.
Da mein Anwalt mich in obiger Hinsicht einfach nicht verstehen wollte, konzentrierte ich mich auf auf meine Persönlichkeitsrechte (Parallele zur Scheinehelichkeit) und den Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot, was beides vom Gericht aber nahezu nicht zur Kenntnis genommen wurde. Hinzu kam, dass mein Stiefvater sinngemäß erklärte, einer Aufhebung zwar nichts in den Weg legen, wegen möglicherweise auf ihn zukommender Kosten aber keinen eigenen Antrag stellen zu wollen. Dazu sei angemerkt, dass ich die alleinige Übernahme der Innenkosten bereits zugesichert und die höchstsmöglichen Gerichtskosten treuhänderisch vorgestreckt hatte. Allein der Unsinn dieser Äußerungen hätte nach meinem Rechtsempfinden eine gerichtliche Ersetzung seines Einverständnisses gerechtfertigt. In Wahrheit war es nämlich so, dass er von mir einen Betrag in Höhe von 72.000 DM (im Voraus) verlangt hatte, weil er angeblich so viel für mich ausgegeben habe, was aber nicht den Tatsachen entspricht.
Zitat von Harry4244Da mein Anwalt mich in obiger Hinsicht einfach nicht verstehen wollte, konzentrierte ich mich auf auf meine Persönlichkeitsrechte (Parallele zur Scheinehelichkeit) und den Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot
Indem du dich auf das Rückwirkungsverbot berufen hast, hast du doch die ganze Reform infrage gestellt oder wenigstens die Übergangsbestimmungen. Vermutlich hat sich genau die Kombination als Sackgasse für dich erwiesen, dass du gleichzeitig die neuen Regelungen grundsätzlich als richtig anerkannt hast, da ein Rückwirkungsverbot dort nicht geboten ist, wo der Beschwerdeführer in der neuen Regelung keine grundsätzliche Benachteiligung eines Beteiligten sieht... oder?
ZitatHinzu kam, dass mein Stiefvater sinngemäß erklärte, einer Aufhebung zwar nichts in den Weg legen, wegen möglicherweise auf ihn zukommender Kosten aber keinen eigenen Antrag stellen zu wollen. [...] Allein der Unsinn dieser Äußerungen hätte nach meinem Rechtsempfinden eine gerichtliche Ersetzung seines Einverständnisses gerechtfertigt.
Ein eigener Antrag von ihm hätte sich im Verfahren gut gemacht, das kann ich nachvollziehen. Aber eine gerichtliche Ersetzung des Einverständnisses eines juristischen Elternteils gibt es ja nur bezüglich der Freigabeerklärung für die Begründung eines Annahmeverhältnisses. Bei einem Aufhebungsverfahren kommt es auf ein "OK" der Adoptiveltern ja nicht an.
Zitat von nancyAber eine gerichtliche Ersetzung des Einverständnisses eines juristischen Elternteils gibt es ja nur bezüglich der Freigabeerklärung für die Begründung eines Annahmeverhältnisses. Bei einem Aufhebungsverfahren kommt es auf ein "OK" der Adoptiveltern ja nicht an.
Nein. Bei einer Aufhebung nach Vertragsrecht wäre - genau wie der Begründung - auch bei Beendung des Annahmeverhältnisses grundsätzlich eine gemeinsame Erklärung der Parteien notwendig. Wenn jemand aber - wie mein Stiefvater - mit seien Rechten groben Unfug treibt, könnte sein Einverständnis gerichtlich ersetzt werden.
Zitat von Harry4244Bei einer Aufhebung nach Vertragsrecht wäre - genau wie der Begründung - auch bei Beendung des Annahmeverhältnisses grundsätzlich eine gemeinsame Erklärung der Parteien notwendig. Wenn jemand aber - wie mein Stiefvater - mit seien Rechten groben Unfug treibt, könnte sein Einverständnis gerichtlich ersetzt werden.
Nun verstehe ich aber nicht, warum du dich überhaupt darauf berufst. Ich habe endlich die alten BGB-Fassungen wiedergefunden. Und ich bin mir jetzt nicht mehr sicher, ob es überhaupt ein Verfahrensfehler war, dass dein Vater an deiner Adoption nicht beteiligt war. Nichts von dem, was ich von dir gelesen habe, deutet darauf hin, dass dein Vater dich anerkannt hat, also als leiblicher Vater amtlich bekannt war. Es klingt im Moment für mich eher so, dass deine Mutter und dein Stiefvater möglicherweise damals so getan haben als hätte er deine Mutter vor der Hochzeit geschwängert und wollte dich per Adoption zu einem ehelichen Kind machen, was damals möglich war (ebenso eine Adoption des eigenen Kindes einer ledigen Mutter, die den Vater von der Unterhaltspflicht befreit und das Kind zu einem ehelichen Kind macht).
Zitat§. 1747. Ein minderjähriges eheliches Kind kann nur mit Einwilligung der Eltern, ein minderjähriges nichteheliches Kind kann nur mit Einwilligung der Mutter an Kindes Statt angenommen werden.
Vertragspartner waren nur dein Stiefvater und dein Vormund (also deine Mutter?).
Ich denke, dass selbst ohne Reform deine Argumentation für die Adoptionsaufhebung nicht die stichhaltigste wäre. Der Punkt ist aber, dass sich die Gerichte nicht mehr nach dem alten Recht orientieren. Nach dem neuen Adoptionsrecht wird die Adoption mit der Geburt oder Zeugung eines Kindes rechtlich gleichgestellt. Wenn die Geschichte, wie es zu deiner Stiefkindadoption gekommen ist, so war, wie ich sie vermute, dann bietet sich vor dem Hintergrund des aktuell geltenden Rechts erst recht eine Vaterschaftsanfechtung an.
Zitat von nancyIch habe endlich die alten BGB-Fassungen wiedergefunden. Und ich bin mir jetzt nicht mehr sicher, ob es überhaupt ein Verfahrensfehler war, dass dein Vater an deiner Adoption nicht beteiligt war. Nichts von dem, was ich von dir gelesen habe, deutet darauf hin, dass dein Vater dich anerkannt hat, also als leiblicher Vater amtlich bekannt war.
Wieder liegst Du wieder völlig daneben. Mein Vater war amtlich gemeldet und zahlte über das Jugendamt Unterhalt für mich. Im Adoptionsvertrag blieb er jedoch unerwähnt. Dies ist nach meiner Auffassung Personenstandsfälschung, da das Gericht - welches sich nicht die Mühe machte, erst irgendwelche Akten zu sichten oder beim Jugendamt nachzufragen - demzufolge stillschweigend davon ausging, dass kein Vater bekannt sei. Die Adoption wurde nur einen Tag nach Eintreffen des Vertrags bereits genehmigt und trat in Kraft, nachdem das polizeiliche Führungszeugnis meines Stiefvaters eintraf.
Zitat von nancyEs klingt im Moment für mich eher so, dass deine Mutter und dein Stiefvater möglicherweise damals so getan haben als hätte er deine Mutter vor der Hochzeit geschwängert und wollte dich per Adoption zu einem ehelichen Kind machen, was damals möglich war (ebenso eine Adoption des eigenen Kindes einer ledigen Mutter, die den Vater von der Unterhaltspflicht befreit und das Kind zu einem ehelichen Kind macht).
Komplett falsch. Ich wünschte, es wäre so. In dem Fall nämlich könnte ich den Ehelichenstatus anfechten.
Zitat von nancyVertragspartner waren nur dein Stiefvater und dein Vormund (also deine Mutter?).
Auch falsch. Einer der Vertragspartner war ich, laut Notarsurkunde durch einen Oberstadtinspektor vertreten, der aber in Wahrheit weder je für mich zuständig noch bei der Protokollierung überhaupt anwesend war. Letzteres ist leider nicht mehr zu beweisen. Sehr wohl aber die Personenstandsfälschung, die der Adoption den Rechtsgrund entzieht. Aber hier stellen die heutigen Gerichte sich taub.
Zitat von nancyIch denke, dass selbst ohne Reform deine Argumentation für die Adoptionsaufhebung nicht die stichhaltigste wäre. Der Punkt ist aber, dass sich die Gerichte nicht mehr nach dem alten Recht orientieren.
Du verstehst es einfach nicht. Zunächst einmal war (aufgrund oben genannten Sachverhaltes) mein Annahmeverhältnis von Anbeginn ungültig, wodurch es schon aus diesem Grunde nicht ins neue Recht hätte überführt werden können. Zweitens wurde mit der Rechtsumstellung gegen das Rückwirkungsverbot verstoßen. Das Geschwafel von wegen "tatbestandlicher Rückanknüpfung" ist mir bekannt, was es aber nicht richtiger macht. Und nicht zuletzt: Selbst aus der späteren (heutigen) Gesetzgebung folgt keine Unaufhebbarkeit. Das ist lediglich richterliche Interpretation - zwar eine ebenso falsche wie verwerfliche, aber Menschlichkeit und gesunder Menschenverstand sind mit dem Richteramt heute eben unvereinbar.
Zitat von nancyNach dem neuen Adoptionsrecht wird die Adoption mit der Geburt oder Zeugung eines Kindes rechtlich gleichgestellt. Wenn die Geschichte, wie es zu deiner Stiefkindadoption gekommen ist, so war, wie ich sie vermute, dann bietet sich vor dem Hintergrund des aktuell geltenden Rechts erst recht eine Vaterschaftsanfechtung.
Darauf bin ich jetzt tausendfach eingegangen. Das Thema haben wir durch.
Zitat von Harry4244Mein Vater war amtlich gemeldet und zahlte über das Jugendamt Unterhalt für mich. Im Adoptionsvertrag blieb er jedoch unerwähnt. Dies ist nach meiner Auffassung Personenstandsfälschung
In dem Fall nämlich könnte ich den Ehelichenstatus anfechten.
Einer der Vertragspartner war ich, laut Notarsurkunde durch einen Oberstadtinspektor vertreten, der aber in Wahrheit weder je für mich zuständig noch bei der Protokollierung überhaupt anwesend war. Letzteres ist leider nicht mehr zu beweisen. Sehr wohl aber die Personenstandsfälschung, die der Adoption den Rechtsgrund entzieht.
Zunächst einmal war (aufgrund oben genannten Sachverhaltes) mein Annahmeverhältnis von Anbeginn ungültig
Was meinst du hier eigentlich mit Personenstandsfälschung einerseits und mit der Richtigkeit deiner Statusänderung zum ehelichen Kind andererseits? Deinem Vater stand als bekannter Vater lediglich eine gerichtliche Anhörung vor der Bestätigung des Vertrags zu. Wenn er das Nachholen dieser Anhörung nicht persönlich eingefordert hat, ist als Dritter da nichts zu machen. Mit dem Vertrag selbst durfte er so oder so nichts zu tun haben. Weil du ein uneheliches Kind warst, musste nur deine Mutter notariell in den Vertrag einwilligen. Es war kein Verfahrensfehler, dass der Vertrag über deine Adoption ohne deinen Vater zustande gekommen ist. Es ist für notarielle Urkunden, wie beispielsweise der heutigen Freigabeerklärung unerheblich, wenn man bei der Protokollierung nicht anwesend war. Bei den heutigen Freigabeerklärungen ist fast nie der Erklärende bei der Protokollierung anwesend gewesen. Ungültig sind die Erklärungen deshalb aber nicht. Nicht einmal allein deswegen anfechtbar. Es gibt heutzutage die Möglichkeit der Nichtigkeit einer Adoption. Nicht jedoch die Möglichkeit der Anfechtung der Ehelichkeit, Harald. Du bist hartnäckig, und das ist nicht schlecht, aber was deine Versteiftheit auf das alte Recht angeht, das doch seit Jahrzehnten ungültig ist, solltest du vielleicht mal ein wenig langsamer machen.
Zitat von nancyDeinem Vater stand als bekannter Vater lediglich eine gerichtliche Anhörung vor der Bestätigung des Vertrags zu. Wenn er das Nachholen dieser Anhörung nicht persönlich eingefordert hat, ist als Dritter da nichts zu machen. Mit dem Vertrag selbst durfte er so oder so nichts zu tun haben. Weil du ein uneheliches Kind warst, musste nur deine Mutter notariell in den Vertrag einwilligen. Es war kein Verfahrensfehler, dass der Vertrag über deine Adoption ohne deinen Vater zustande gekommen ist.
Das ist falsch. Mein leiblicher Vater hätte - nach damals (und heute wieder) geltendem Recht - sein Einverständnis notariell beurkunden müssen, was dann auch im Vertrag gestanden hätte. Indem sich der Vertragstext sich aber über das Vorhandensein eines leiblichen Vaters ausschwieg und das Gericht demzufolge von seiner Nichtexistenz ausging, handelte es sich mithin um eine Personenstandsfälschung, die das Rechtsgeschäft unheilbar nichtig machte.
Zitat von nancyEs ist für notarielle Urkunden, wie beispielsweise der heutigen Freigabeerklärung unerheblich, wenn man bei der Protokollierung nicht anwesend war. Bei den heutigen Freigabeerklärungen ist fast nie der Erklärende bei der Protokollierung anwesend gewesen. Ungültig sind die Erklärungen deshalb aber nicht. Nicht einmal allein deswegen anfechtbar.
Auch hier scheinst Du wieder nicht verstanden zu haben, worauf ich mich bezog. Ein (als solcher bestellter) Vertreter des Minderjährigen musste sehr wohl bei der Protokollierung anwesend sein. Eine solche Anwesenheit wurde ja auch ausdrücklich behauptet, aber der Betreffende Oberstadtinspektor G. W. war weder mein bestellter Amtsvormund noch überhaupt anwesend. Das Jugendamt war im Vorfeld über das Adoptionsvorhaben gar nicht informiert worden. Wäre die Vormundschaftsakte (die damals noch über jedes uneheliche Kind geführt wurde) heute noch vorhanden, ließe sich das nachträglich sehr leicht beweisen.
Von der Notwendigkeit einer persönlichen Anwesenheit meines leiblichen Vaters bei der Protokollierung hatte ich nie gesprochen. Du wirfst alles durcheinander.
Zitat von nancyEs gibt heutzutage die Möglichkeit der Nichtigkeit einer Adoption. Nicht jedoch die Möglichkeit der Anfechtung der Ehelichkeit, Harald. Du bist hartnäckig, und das ist nicht schlecht, aber was deine Versteiftheit auf das alte Recht angeht, das doch seit Jahrzehnten ungültig ist, solltest du vielleicht mal ein wenig langsamer machen.
Du warst es doch die ganze Zeit, die von Anfechtung gefaselt hatte. Und doch: Die Möglichkeit einer Abstammungsklage kindseitig gibt es sehr wohl. Nur eben bezieht sich das auf vermeintliche biologische Abstammung und nicht auf Adoption. Lediglich hatte ich in meinem Petitionsentwurf darauf hingewiesen, dass durch diesen Umstand die Behauptung, auch leibliche Kinder (zu denen die scheinehelichen rein juristisch ja bis zur Anfechtung auch gehören) könnten ihren Eltern die Verwandtschaft nicht aufkündigen, in dieser Absolutheit in Frage gestellt wird.
Auch hast Du meine Bezugnahme auf das alte Recht schon wieder nicht verstanden. Meine Adoption kam als Vertrag zustande. Es verstößt gegen das Rückwirkungsverbot, dass sie heute als Erlass behandelt wird. Für damals bereits Volljährige gilt ja auch weiterhin das Vertragsrecht analog zur Erwachsenenadoption. Das ist Willkür.
Außerdem kann jedenfalls in Hinblick auf die Personenstandsfälschung nur das damalige Recht gesehen werden. Das Annahmeverhältnis war bereits ungültig, selbst wenn nach späterem Recht übergangene Personen innerhalb einer gesetzten Frist aktiv hätten Einspruch erheben müssen. Ein bereits nichtiges Rechtsgeschäft wird nicht durch später eingeführte Lockerungen hinsichtlich Verfahrensfehlern automatisch legalisiert.
Zitat von Harry4244 Mein leiblicher Vater hätte - nach damals (und heute wieder) geltendem Recht - sein Einverständnis notariell beurkunden müssen, was dann auch im Vertrag gestanden hätte.
Dann muss ich die falsche Fassung gelesen haben. Über welches Jahr sprechen wir?